Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können weiterhin deutlich früher in Altersrente gehen als Versicherte ohne Schwerbehindertenstatus. Für die letzten Versicherten des Jahrgangs 1963 gelten dabei noch besondere Altersgrenzen.
Mit diesem Jahrgang endet jedoch die seit 2012 laufende stufenweise Übergangsregelung. Für alle ab 1964 Geborenen gelten anschließend einheitliche Altersgrenzen: abschlagsfrei ab 65 Jahren oder mit dauerhaften Abschlägen frühestens ab 62 Jahren.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt bestehen
Das Auslaufen der Übergangsregelung bedeutet nicht, dass die besondere Altersrente abgeschafft wird. Auch Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, können bei einer Schwerbehinderung weiterhin früher in Rente gehen.
Der Abstand zur regulären Altersgrenze bleibt erheblich. Während für ab 1964 Geborene grundsätzlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt, ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich.
Wer die Rente noch früher beanspruchen möchte, kann sie ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beziehen. In diesem Fall vermindert sich die monatliche Rente jedoch dauerhaft.
Warum es überhaupt eine Übergangsregelung gibt
Die Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung wurden seit 2012 schrittweise angehoben. Davon war auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen.
Für ältere Jahrgänge lag die abschlagsfreie Grenze ursprünglich bei 63 Jahren. Der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen war bereits mit 60 Jahren möglich.
Bei den Geburtsjahrgängen 1952 bis 1963 wurden beide Grenzen schrittweise nach hinten verschoben. Die abschlagsfreie Altersgrenze stieg von 63 auf 65 Jahre, während sich die früheste Grenze mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre erhöhte.
Jahrgang 1963 ist der letzte Übergangsjahrgang
Der Geburtsjahrgang 1963 bildet den Abschluss dieser Staffelung. Für diese Versicherten liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und zehn Monaten.
Eine vorzeitige Rente kann bereits mit 61 Jahren und zehn Monaten beansprucht werden. Wer den vollen Zeitraum von drei Jahren vorzieht, muss einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen.
Ab dem Jahrgang 1964 gibt es keine weitere monatsweise Anhebung mehr. Dann gelten dauerhaft die Grenzen von 65 Jahren ohne Abschlag und 62 Jahren mit Abschlag.
| Geburtsjahr | Abschlagsfreie Rente | Früheste Rente mit Abschlägen |
|---|---|---|
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Der Zeitpunkt des Rentenbeginns hängt vom Geburtsmonat ab
Die Aussage, dass die Übergangsregelung ausläuft, darf nicht mit einem einzigen Stichtag für alle Versicherten verwechselt werden. Entscheidend ist neben dem Geburtsjahr auch der jeweilige Geburtsmonat.
Eine im Januar 1963 geborene Person erreicht die abschlagsfreie Grenze von 64 Jahren und zehn Monaten im November 2027. Wer im Dezember 1963 geboren wurde, erreicht diese Grenze erst im Oktober 2028.
Die letzten praktischen Auswirkungen der Übergangsvorschrift reichen daher bis in das Jahr 2028 hinein. Rechtlich bleibt der Jahrgang 1963 dennoch der letzte Jahrgang mit einer niedrigeren Altersgrenze als 65 Jahre.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Für diese Rentenart reicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung allein nicht aus. Zum gewünschten Rentenbeginn muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein.
Außerdem müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet diese Voraussetzung als Wartezeit.
Auf die 35 Jahre können nicht nur Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung angerechnet werden. Berücksichtigt werden unter anderem auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, der häuslichen Pflege, des Krankengeldbezugs, der Arbeitslosigkeit, der schulischen Ausbildung sowie freiwillige Beiträge.
Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn anerkannt sein
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem der Schwerbehindertenstatus vorliegt. Der Grad der Behinderung von mindestens 50 muss am ersten Tag der Altersrente festgestellt sein.
Ein bloß gestellter Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Grades der Behinderung genügt nicht in jedem Fall. Wird das Verfahren erst nach dem geplanten Rentenbeginn abgeschlossen, können sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Fällt die Schwerbehinderung nach dem wirksamen Rentenbeginn später weg, bleibt die bereits bewilligte Altersrente dagegen grundsätzlich bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein späterer Wegfall den Rentenanspruch nicht mehr berührt.
Eine Gleichstellung reicht für die Rente nicht aus
Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können unter bestimmten Bedingungen schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung verbessert beispielsweise den Kündigungsschutz.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist sie jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
Betroffene sollten daher rechtzeitig prüfen, welche Feststellungen im Schwerbehindertenausweis oder im aktuellen Bescheid enthalten sind. Eine veraltete oder lediglich befristete Anerkennung kann den geplanten Rentenbeginn gefährden.
So werden die Abschläge berechnet
Für jeden Monat, um den die Rente vorgezogen wird, werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei einer Vorziehung um zwölf Monate beträgt der Abschlag somit 3,6 Prozent.
Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen drei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze beginnt, erreicht den Höchstabschlag von 10,8 Prozent. Dieser Abzug bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
Er entfällt auch nicht, wenn die versicherte Person später das reguläre Rentenalter von 67 Jahren erreicht. Deshalb sollte vor dem Antrag genau berechnet werden, wie sich ein früherer Rentenbeginn langfristig auf das Einkommen auswirkt.
| Vorzeitiger Rentenbeginn | Dauerhafter Abschlag |
|---|---|
| 6 Monate früher | 1,8 Prozent |
| 12 Monate früher | 3,6 Prozent |
| 24 Monate früher | 7,2 Prozent |
| 36 Monate früher | 10,8 Prozent |
Wie stark sich der Abschlag in Euro auswirken kann
Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.600 Euro führt ein Abschlag von 10,8 Prozent zu einer Kürzung um 172,80 Euro. Die monatliche Bruttorente sinkt damit auf 1.427,20 Euro.
Von diesem Betrag gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab. Über einen längeren Rentenbezug kann sich die Kürzung auf einen erheblichen Gesamtbetrag summieren.
Ein späterer Rentenbeginn erhöht dagegen häufig nicht nur den Zugangsfaktor. Durch weitere Beitragsmonate können zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen.
Abschläge können durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden
Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem Rentenbeginn freiwillige Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten. Damit lassen sich Abschläge wegen einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise ausgleichen.
Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine besondere Auskunft über die Höhe der erforderlichen Zahlung. Eine solche Auskunft verpflichtet noch nicht dazu, den genannten Betrag tatsächlich einzuzahlen.
Ob sich die Zahlung finanziell lohnt, hängt von der Rentenhöhe, der Steuerbelastung, der Lebenserwartung und den verfügbaren Rücklagen ab. Vor einer größeren Einzahlung kann eine unabhängige Beratung sinnvoll sein.
Die 35 Versicherungsjahre sollten frühzeitig geprüft werden
Viele Versicherte gehen davon aus, dass 35 Jahre Berufstätigkeit nachgewiesen werden müssen. Tatsächlich können deutlich mehr Zeiten berücksichtigt werden als reine Beschäftigungsjahre.
Probleme entstehen häufig durch Lücken im Versicherungskonto. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten sollten möglichst früh durch eine Kontenklärung nachgewiesen werden.
Ab dem 55. Geburtstag erhalten Versicherte regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Daraus lässt sich entnehmen, ob die Wartezeit voraussichtlich erfüllt ist und welche Rentenarten infrage kommen.
Rentenantrag rechtzeitig stellen
Die Altersrente beginnt nicht automatisch mit dem Erreichen der Altersgrenze. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Dadurch bleibt Zeit, fehlende Unterlagen anzufordern und offene Fragen zum Versicherungsverlauf zu klären.
Wer den Antrag verspätet stellt, riskiert unter Umständen einen späteren Rentenbeginn. Auch der Nachweis der Schwerbehinderung und der Versicherungszeiten sollte vollständig beigefügt werden.
Hinzuverdienst ist weiterhin möglich
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine allgemeine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen können daher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente allein wegen des Arbeitsentgelts gekürzt wird.
Trotzdem können sich Auswirkungen bei Steuern, Krankenversicherungsbeiträgen oder anderen Sozialleistungen ergeben. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag beim Rentenbeginn automatisch endet oder fortgesetzt werden kann.
Ein früher Rentenbeginn bedeutet somit nicht zwingend, dass die Beschäftigung vollständig aufgegeben werden muss. Möglich sind auch eine Teilrente oder die Fortsetzung der Arbeit neben einer Vollrente.
Auslaufen der Übergangsregelung ist keine neue Rentenkürzung
Das Ende der Staffelung wird teilweise als neue Verschlechterung für schwerbehinderte Menschen dargestellt. Tatsächlich handelt es sich um den Abschluss einer seit Jahren gesetzlich festgelegten Anhebung.
Für den Jahrgang 1964 erhöht sich die abschlagsfreie Grenze gegenüber dem Jahrgang 1963 lediglich um zwei Monate. Bei der frühestmöglichen Rente mit Abschlägen beträgt der Unterschied ebenfalls zwei Monate.
Jüngere Versicherte verlieren damit nicht den Anspruch auf die besondere Altersrente. Sie müssen lediglich die nun dauerhaft geltenden Altersgrenzen von 62 beziehungsweise 65 Jahren beachten.
Praxisbeispiel: Frau Schneider plant ihre Rente
Frau Schneider wurde am 15. August 1963 geboren und hat einen unbefristet festgestellten Grad der Behinderung von 50. Ihr Versicherungskonto weist 39 anrechenbare Jahre aus.
Die abschlagsfreie Altersgrenze erreicht sie mit 64 Jahren und zehn Monaten, also im Juni 2028. Möchte sie die Rente bereits drei Jahre vorher beginnen, kann sie diese ab Juni 2025 mit einem dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent erhalten.
Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.700 Euro würde der Abschlag monatlich 183,60 Euro betragen. Frau Schneider entscheidet sich deshalb, noch zwei Jahre weiterzuarbeiten und die Rente nur zwölf Monate vorzuziehen.
Ihr dauerhafter Abschlag beträgt dann 3,6 Prozent beziehungsweise 61,20 Euro im Monat. Vor dem Antrag lässt sie außerdem prüfen, ob alle Zeiten der Kindererziehung und einer früheren Arbeitslosigkeit im Versicherungskonto erfasst sind.
Häufige Fragen zur Altersrente bei Schwerbehinderung
1. Wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgeschafft?
Nein. Die besondere Altersrente bleibt bestehen. Lediglich die stufenweise Übergangsregelung für die Jahrgänge 1952 bis 1963 endet.
2. Welcher Jahrgang ist zuletzt von der Übergangsregelung erfasst?
Der Jahrgang 1963 ist der letzte Übergangsjahrgang. Für ihn liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und zehn Monaten.
3. Ab wann können ab 1964 Geborene in Rente gehen?
Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren möglich. Mit dauerhaften Abschlägen kann die Rente frühestens ab 62 Jahren bezogen werden.
4. Wie hoch muss der Grad der Behinderung sein?
Zum Rentenbeginn muss grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem niedrigeren Grad der Behinderung reicht nicht aus.
5. Wie hoch ist der maximale Rentenabschlag?
Der Höchstabschlag beträgt 10,8 Prozent. Er entsteht bei einer Vorziehung um 36 Monate und bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
6. Wie viele Versicherungsjahre werden benötigt?
Erforderlich sind mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten. Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise auch Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit und bestimmte Ausbildungszeiten berücksichtigt werden.




