Pflegereform: Pflegekasse zahlt ab 2027 drei Monate lang nur 50 Prozent aus

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Das Bundesgesundheitsministerium hat am 3. Juni 2026 den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Eine der schärfsten Einzelmaßnahmen trifft Menschen, die ab dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten:

Sie bekommen in den ersten drei Monaten laut Entwurf nur die Hälfte des Entlastungsbudgets. Wer heute bereits Pflegegrad 2 oder 3 hat, ist von der Halbierung nicht betroffen.

Was das PNOG am Entlastungsbudget konkret verändert

Das Pflegeneuordnungsgesetz strukturiert das Leistungsrecht der ambulanten Pflege neu. Bisherige Einzelleistungen werden zu drei Budgets zusammengefasst: Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Sozialraumbudget.

Das bisherige Entlastungsbudget nach § 42a SGB XI, das seit 1. Juli 2025 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bündelt und aktuell 3.539 Euro jährlich umfasst, wird in dieser Form aufgelöst.

In dieses neue Leistungsgefüge hat der Entwurf eine Eingangsphase eingebaut: Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, erhält in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent des regulären monatlichen Entlastungsbudgets.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt das „präventionsorientierte Fokussierung” — wer neu pflegebedürftig wird und Entlastung am dringendsten benötigt, bekommt in dieser Phase am wenigsten.

Drei Monate halbes Budget: Was das finanziell bedeutet

Im Referentenentwurf beziffert das Bundesgesundheitsministerium die Einsparwirkung dieser Maßnahme mit 900 Millionen Euro allein für das Jahr 2027. Das zeigt das Ausmaß: Es handelt sich nicht um eine Detailkorrektur, sondern um eine der größten Einzelsparmaßnahmen des gesamten Reformpakets.

Was das konkret in Euro bedeutet: Die monatlichen Entlastungsbudget-Beträge für Pflegegrad 2 und 3 lagen bei Redaktionsschluss aus dem Entwurfstext noch nicht als abgesicherter Primärquellenauszug vor. Sicher ist:

Die Halbierung gilt für volle drei Monate, also den gesamten Zeitraum, in dem neu eingestufte Angehörige noch keinen ambulanten Pflegedienst organisiert haben und noch keine Routinen aufgebaut haben. Genau diese erste Phase hat die höchsten Belastungsspitzen.

Martina H., 57, aus Hannover, pflegt ihre Mutter, die im Februar 2027 Pflegegrad 2 erhält. Statt des vollen monatlichen Entlastungsbudgets stehen der Familie in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent zur Verfügung. Einen ambulanten Pflegedienst für Kurzzeiteinsätze konnte Martina H. erst im zweiten Monat organisieren, weil die Wartelisten lang sind. Das Budget für die erste Übergangsphase ist weg.

Der Reibungspunkt: Pflegebegleitung kommt ein Jahr nach der Kürzung

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Halbierung ausdrücklich mit der neuen Pflegebegleitung: „Gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit besteht ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf, der künftig über die neue Pflegebegleitung intensiviert abgedeckt werden soll.” Das klingt folgerichtig. Es ist es aber aus einem entscheidenden Grund nicht.

Die Pflegebegleitung als neue Leistung soll laut Entwurf erst zum 1. Januar 2028 starten, ein Jahr nach der Halbierungsregel. Wer also 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, bekommt die Kürzung sofort, die angekündigte Gegenleistung aber frühestens ein Jahr später. Das Bundesgesundheitsministerium benennt diesen Versatz im eigenen FAQ nicht.

Wer betroffen ist und wer nicht: Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade

Die Halbierungsregel greift nach aktuellem Entwurfsstand ausschließlich bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3. Wer vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 bereits Pflegegrad 2 oder 3 hat, wird durch diese Regelung nicht berührt.

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Sein Leistungsanspruch ändert sich durch die Einführung der neuen Budgetstruktur zwar im Aufbau, nicht aber durch die Eingangsphase. Bezieher der Pflegegrade 4 und 5 unterliegen der Halbierungsregel ebenfalls nicht.

Betroffen sind ausschließlich Menschen, die nach dem Inkrafttreten des PNOG erstmals einen Pflegegrad 2 oder 3 erhalten. Das betrifft sowohl Personen ohne bisherigen Pflegegrad als auch Personen, die ab 2027 höhergestuft werden. Wie das Gesetzgebungsverfahren diese Randfragen abschließend ausgestaltet, wird sich im parlamentarischen Verfahren zeigen.

Was Angehörige jetzt tun können: Sofortmaßnahmen für die Eingangsphase

Wer absehen kann, dass eine erstmalige Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 nach dem 31. Dezember 2026 bevorsteht, hat in den verbleibenden Monaten eine relevante Handlungsoption. Wer den Pflegegrad-Antrag noch im Laufe des Jahres 2026 stellt und vor dem Inkrafttreten des PNOG beschieden bekommt, ist Bestandsbezieher und unterliegt nach aktuellem Entwurfsstand nicht der Halbierungsregel.

Das Pflegegutachten durch den Medizinischen Dienst kann mehrere Wochen dauern. Wer also weiß, dass Pflegegrad 2 oder 3 wahrscheinlich ist, sollte den Antrag bei der Pflegekasse nicht auf 2027 verschieben.

Für Menschen, die 2027 neu eingestuft werden, ist die finanzielle Eingangsphase gezielt zu planen. Kostenlose Beratungsangebote maximal nutzen: Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI gelten auch 2027. Angebote zur Unterstützung im Alltag frühzeitig recherchieren und nicht erst im dritten Monat organisieren.

Das Entlastungsbudget ist auf drei Monate halbiert, nicht gestrichen. Wer es sorgfältig einsetzt statt verfallen lässt, mildert den Effekt.

Das PNOG ist ein Referentenentwurf, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Wer aber bereits weiß, dass ein Antrag auf Pflegegrad 2 oder 3 wahrscheinlich ansteht, handelt vorausschauend, wenn er diesen Antrag nicht aufschiebt.

Häufige Fragen zur Halbierung des Entlastungsbudgets

Gilt die Halbierungsregel auch, wenn jemand direkt in Pflegegrad 4 eingestuft wird?

Nein. Der Referentenentwurf sieht die hälftige Auszahlung in der Eingangsphase ausdrücklich nur für Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 vor. Wer erstmals Pflegegrad 4 oder 5 erhält, unterliegt dieser Einschränkung nach aktuellem Entwurfsstand nicht. Das ist sachlich konsequent, weil die Maßnahme vom BMG mit der Präventionsorientierung begründet wird, die in den leichteren Pflegegraden eine stärkere Rolle spielen soll.

Kann man gegen die Halbierung Widerspruch einlegen?

Wenn das PNOG in der jetzigen Form verabschiedet wird, ist die Halbierung eine gesetzliche Regelung, kein Ermessen der Pflegekasse. Ein Widerspruch gegen die Halbierung als solche hat keine Aussicht auf Erfolg. Sinnvoll ist Widerspruch, wenn die Pflegekasse den Pflegegrad falsch eingestuft oder die Dreimonate-Frist falsch berechnet hat.

Was passiert mit dem Budget, das in den ersten drei Monaten fehlt?

Das halbierte Budget verfällt: Es gibt nach aktuellem Entwurfsstand keine Nachzahlung, keine Übertragung und keine Ausgleichsmöglichkeit für die ersten drei Monate. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem halben und dem vollen Budget ist für diese Monate dauerhaft verloren. Das unterscheidet die Halbierungsregel von einer bloßen zeitlichen Verschiebung.

Ist das PNOG bereits beschlossen?

Nein. Stand Juni 2026 liegt lediglich der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Das Gesetz muss noch die Ressortabstimmung, einen Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Verbindlich wird eine Maßnahme erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Stand 03./04. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Synopse Geltendes Recht – PNOG-RefE, Stand 04.06.2026
SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere § 42a (Entlastungsbudget aktuell) und §§ 36–37 SGB XI-E (geplante Neufassung laut RefE)
Deutsches Ärzteblatt: Pflegeversicherung soll durch Sparpläne und Zusatzbelastungen saniert werden, 04.06.2026