Pflegegrad: Antrag erst 2027 könnte zu niedrigerem Pflegegrad führen

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Wer bereits regelmäßig Hilfe im Alltag benötigt, sollte einen möglichen Pflegegrad nicht allein deshalb aufschieben, weil die Begutachtung voraussichtlich erst im nächsten Jahr stattfinden würde.

Nach dem Kabinettsentwurf zur Pflegereform soll bei einem Antrag grundsätzlich das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist. Eine spätere Begutachtung würde daran nichts ändern.

Das könnte zum Jahreswechsel erhebliche Folgen haben. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sind höhere Zugangsschwellen vorgesehen, während rechtzeitig gestellte Anträge noch nach den bisherigen Regeln beurteilt werden sollen. Der Sozialverband VdK empfiehlt Menschen mit bestehendem Unterstützungsbedarf deshalb, einen Erstantrag noch 2026 zu stellen.

Eine bereits beschlossene Verschärfung ist das jedoch nicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 verabschiedet, das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Sowohl die vorgesehenen Änderungen als auch der geplante Beginn zum 1. Januar 2027 können sich dabei verändern.

Der Antrag soll zählen, nicht der spätere Begutachtungstermin

Die entsprechende Regel steht im geplanten § 142b Absatz 1 SGB XI. Danach soll sich die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht richten. Für Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag sieht der Entwurf dagegen den Tag der Begutachtung vor.

Für einen Erstantrag wäre damit nicht entscheidend, ob der Medizinische Dienst noch im Dezember einen Termin anbieten kann. Geht der Antrag vor dem vorgesehenen Rechtswechsel ein, soll das bisherige Bewertungsrecht gelten. Ein fertiges Gutachten oder ein Bewilligungsbescheid noch im Jahr 2026 wäre dafür nicht erforderlich.

Die Bedeutung des geplanten Stichtags erläutert auch unser Beitrag darüber, bis zu welchem Zeitpunkt Pflegeanträge noch nach dem bisherigen Recht beurteilt werden sollen. Für die persönliche Planung bleibt allerdings entscheidend, ob die Übergangsregel unverändert Gesetz wird.

Diese Punktgrenzen sollen ab 2027 steigen

Bei der Pflegebegutachtung werden gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten bewertet. Aus den Bewertungen verschiedener Lebensbereiche entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Nach ihr richtet sich grundsätzlich die Zuordnung zu einem Pflegegrad.

Der Entwurf hebt die Einstiegsschwellen für Pflegegrad 1, 2 und 3 an. Die allgemeinen Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen dagegen unverändert bleiben. Die folgende Tabelle stellt geltendes Recht und Regierungsentwurf gegenüber.

Pflegegrad Derzeitige Gesamtpunktzahl Geplante Gesamtpunktzahl ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Unverändert
Pflegegrad 5 90 bis 100 Unverändert

Zusätzlich sollen sich Teile der Umrechnung von Einzelbewertungen in gewichtete Punkte verändern. Die Auswirkungen lassen sich deshalb nicht immer allein durch einen Vergleich der Gesamtpunktgrenzen bestimmen. Für Kinder bis zu 18 Monaten und besondere Bedarfskonstellationen gelten außerdem Sonderregeln.

Eine Diagnose allein sichert noch keinen Pflegegrad

Auch ein Antrag vor dem möglichen Stichtag führt nicht automatisch zu einer Anerkennung. Nach geltendem Recht müssen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen vorliegen, wegen derer Hilfe durch andere erforderlich ist. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und die erforderliche Schwere erreichen.

Diese sechs Monate müssen bei der Antragstellung nicht bereits vergangen sein. Es geht um die voraussichtliche Dauer, nicht um eine Wartezeit vor dem Antrag. Wer etwa beim Waschen, Ankleiden, Umgang mit Medikamenten oder bei der Orientierung dauerhaft Unterstützung benötigt, kann seinen Bedarf deshalb schon jetzt prüfen lassen.

Die Empfehlung zum frühen Antrag richtet sich somit an Menschen mit tatsächlichen Einschränkungen. Sie ist kein Aufruf, sich ohne entsprechenden Bedarf vorsorglich einen Pflegegrad zu sichern. Auch der VdK knüpft seinen Rat ausdrücklich an bereits benötigte Unterstützung im Alltag.

Der erste Antrag muss noch keine vollständige Krankenakte enthalten

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der eigenen Krankenkasse eingerichtet ist. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums ist das auch telefonisch möglich. Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können die Antragstellung übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.

Für den Beginn des Verfahrens muss deshalb nicht gewartet werden, bis sämtliche Befundberichte vorliegen. Wichtig ist, ausdrücklich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades zu beantragen. Eine bloße Bitte um allgemeine Informationen sollte damit nicht verwechselt werden.

Für einen formlosen Antrag kann beispielsweise die folgende Formulierung verwendet werden. Sie verbindet den Leistungsantrag mit der Bitte um eine Bestätigung des Eingangsdatums.

Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung meines Pflegegrades. Bitte bestätigen Sie mir das Eingangsdatum und teilen Sie mir mit, welche Unterlagen Sie für die weitere Bearbeitung benötigen.

Name, Versicherungsnummer und Kontaktdaten ermöglichen die Zuordnung. Der VdK empfiehlt ausdrücklich, sich die Antragstellung bestätigen zu lassen. Gerade bei einer telefonischen Erklärung ist eine schriftliche Bestätigung des erfassten Datums hilfreich.

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Das Antragsdatum ist schon nach heutigem Recht wichtig

Unabhängig von der Reform werden Pflegeleistungen grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Nach § 33 SGB XI beginnt die Leistung frühestens, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bestand die Pflegebedürftigkeit bereits in einem früheren Monat, werden Leistungen grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats gewährt.

Unnötiges Warten kann deshalb schon jetzt Geld kosten, auch wenn sich an den Pflegegrenzen später nichts ändern sollte. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, etwa grundsätzlich zwei Jahre Vorversicherungszeit innerhalb der letzten zehn Jahre. Ein frühzeitiger Antrag ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer bereits Hilfe benötigt, muss daher nicht erst den Abschluss der Reform abwarten. Die Pflegekasse prüft den aktuellen Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben. Über die Anerkennung entscheidet sie auf Grundlage der Begutachtung, nicht allein anhand der eigenen Einschätzung des gewünschten Pflegegrades.

Bei einer Höherstufung ist vorherige Beratung sinnvoll

Ein bestehender Pflegegrad muss nicht wegen der Reform vorsorglich neu beantragt werden. Hat sich der Unterstützungsbedarf deutlich erhöht, kann dagegen eine Höherstufung sinnvoll sein. Dabei wird erneut geprüft, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.

Die Antragsregel des Entwurfs unterscheidet dem Wortlaut nach nicht zwischen Erst- und Höherstufungsanträgen. Anders behandelt werden Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag, für die der Begutachtungstag zählen soll. Diese Unterscheidung ist bei der Einordnung eines späteren Termins wichtig.

Der VdK rät vor einer Neubegutachtung zu einer individuellen Beratung. Eine erneute Prüfung führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad und kann auch ergeben, dass die Voraussetzungen der bisherigen Einstufung nicht mehr vorliegen. Der Reformkalender allein ist deshalb kein ausreichender Grund für einen Höherstufungsantrag.

Bestandsschutz bedeutet nicht lebenslange Sicherung aller Leistungen

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen. Das Gesundheitsministerium betont diesen vorgesehenen Bestandsschutz ausdrücklich. Er betrifft die Einstufung und ist nicht mit einer Garantie gleichzusetzen, dass jede bisherige Leistung unverändert bestehen bleibt.

Verbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass auch nach bisherigem Recht ein niedrigerer Pflegegrad festzustellen wäre, soll eine Herabstufung weiterhin möglich bleiben. Die Unterschiede erklärt unser Beitrag zum geplanten Schutz bestehender Pflegegrade vor einer Herabstufung durch die Reform.

Außerdem enthält die Reform eigene Änderungen bei Geldleistungen und Unterstützungsangeboten. Beispielsweise soll der bisherige Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfallen. Ein Antrag 2026 würde deshalb nicht automatisch sämtliche heutigen Leistungsbeträge dauerhaft festschreiben.

Anfang 2027 könnten Entscheidungen länger dauern

Nach geltendem Recht muss die Pflegekasse grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden. In bestimmten dringlichen Situationen bestehen besondere Vorgaben. Das ist eine Frist für die Entscheidung über den Antrag und nicht lediglich für die Vereinbarung eines Begutachtungstermins.

Der Kabinettsentwurf sieht vor, die reguläre Frist vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend auszusetzen. Für besonders dringliche Fälle soll eine Ausnahme gelten. Auch diese Änderung ist bislang nur geplant.

Ein fiktiver Fall zeigt den Unterschied zwischen Antrag und Termin

Eine Frau benötigt bereits seit längerer Zeit Unterstützung und stellt am 15. Dezember 2026 erstmals einen Pflegeantrag. Die Begutachtung findet erst im Februar 2027 statt und ergibt im vereinfachten Modell 27,5 gewichtete Gesamtpunkte. Die übrigen Voraussetzungen werden als erfüllt angenommen.

Nach den bisherigen allgemeinen Schwellen reicht diese Punktzahl für Pflegegrad 2. Würde die Frau ihren Erstantrag dagegen erst nach Inkrafttreten der geplanten Verschärfung stellen, lägen dieselben 27,5 Punkte im Bereich von Pflegegrad 1. Der Dezemberantrag soll nach der Übergangsregel die Beurteilung nach bisherigem Recht ermöglichen.

Das Beispiel isoliert die Wirkung der veränderten Schwellen. Es unterstellt dieselbe Punktzahl in beiden Berechnungen und bildet die zusätzlich geplanten Änderungen innerhalb des Bewertungsverfahrens nicht ab. Eine konkrete Leistungsberechnung lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Vorbereitung auf den Termin bleibt entscheidend

Wer den Antrag gestellt hat, sollte anschließend den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zusammenstellen. Der Medizinische Dienst empfiehlt, vorhandene Arztberichte, Klinikunterlagen, den Medikamentenplan und gegebenenfalls die Pflegedokumentation bereitzuhalten. Hilfreich ist außerdem die Teilnahme einer Person, die die alltägliche Unterstützung kennt.

Im Gespräch geht es nicht darum, möglichst viele Diagnosen aufzuzählen oder Einschränkungen besonders dramatisch darzustellen. Beschrieben werden sollte, was ohne Hilfe gelingt, wobei Unterstützung erforderlich ist und welche Schwierigkeiten regelmäßig auftreten. Das ermöglicht eine Bewertung des wirklichen Alltags statt einer zufälligen Momentaufnahme.

Der mögliche Stichtag ersetzt diese Vorbereitung nicht. Er könnte darüber entscheiden, welche Bewertungsregeln angewendet werden, aber nicht darüber, ob die erforderlichen Einschränkungen tatsächlich vorliegen. Wer heute bereits Unterstützung braucht, sollte deshalb Antragstellung und Bedarfsklärung angehen, statt auf einen vermeintlich günstigeren Begutachtungstermin zu warten.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere der vorgesehene § 142b SGB XI, die Änderungen zu § 15 und Anlage 2 sowie die Gesetzesbegründung; BMG, Verfahrensübersicht und Informationen zur Reform; § 14 SGB XI, § 15 SGB XI, § 18c SGB XI und § 33 SGB XI; BMG, Informationen zum Antragsverfahren; Medizinischer Dienst, Hinweise zur Pflegebegutachtung; Sozialverband VdK, Empfehlung zur Antragstellung und Hinweise zur Beratung vor einer Neubegutachtung. Das Praxisbeispiel ist ein eigenes fiktives Modell.