Wer einen Angehörigen pflegt und dafür beruflich zurücksteckt, riskiert mehr als ein geringeres Einkommen. Wird dem pflegebedürftigen Menschen nur Pflegegrad 1 zuerkannt, können der Pflegeperson Beitragsmonate fehlen, die später über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entscheiden.
Die geplante Pflegereform könnte dieses Problem verschärfen: Pflegegrad 2 soll für neue Fälle ab 2027 schwerer erreichbar werden. Damit steht für manche Familien neben den Pflegeleistungen auch die Absicherung des Menschen auf dem Spiel, der die Pflege übernimmt.
Pflegegrad 2 soll erst ab 30 Punkten beginnen
Nach dem geltenden § 15 SGB XI beginnt Pflegegrad 2 grundsätzlich bei 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren. Der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht eine Anhebung auf 30 Punkte zum 1. Januar 2027 vor.
Bei einem unveränderten Ergebnis von beispielsweise 28,75 Punkten wäre künftig grundsätzlich nur Pflegegrad 1 erreichbar. Weil der Entwurf zugleich die Bewertungssystematik verändert, lässt sich ein heutiges Gutachten allerdings nicht einfach unverändert auf 2027 übertragen.
Der Pflegebescheid betrifft auch die Person, die hilft
Die rentenrechtliche Folge wird leicht übersehen, weil der Pflegebescheid an den pflegebedürftigen Menschen geht. Die Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege werden dagegen dem Versicherungskonto der Pflegeperson gutgeschrieben.
Das kann die Tochter sein, die ihre Mutter versorgt, oder der Ehemann, der seine erkrankte Frau pflegt. Gemeint ist hier also die mögliche Erwerbsminderungsrente der helfenden Person, falls diese später selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend arbeiten kann.
Das Gesundheitsministerium betont in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss, bei der Rente pflegender Angehöriger keine Abstriche zu machen. Aus dem Zusammenspiel der geplanten Zugangsschwelle und der bestehenden Versicherungsvoraussetzungen ergibt sich dennoch ein Risiko: Wer künftig an Pflegegrad 2 scheitert, erreicht die Voraussetzung für diese Beitragszahlungen nicht.
Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge übernimmt
Pflegegrad 2 allein reicht für die rentenrechtliche Absicherung noch nicht aus. Nach § 3 SGB VI müssen auch die Bedingungen der tatsächlich geleisteten Pflege erfüllt sein.
| Voraussetzung | Was für die Rentenversicherung der Pflegeperson gilt |
|---|---|
| Pflegegrad | Die gepflegte Person benötigt mindestens Pflegegrad 2. |
| Umfang | Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. |
| Art und Ort | Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung. |
| Berufstätigkeit | Die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich. |
| Leistungsanspruch | Die gepflegte Person hat Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. |
Die 30-Stunden-Grenze betrifft die Erwerbstätigkeit, nicht die Pflegestunden. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 1 versorgt, erhält aus dieser Pflege hingegen keine Rentenpflichtbeiträge, auch wenn die Unterstützung im Alltag viel Zeit beansprucht.
Warum fehlende Monate eine EM-Rente verhindern können
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Neben der gesundheitlichen Einschränkung und der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren verlangt § 43 SGB VI regelmäßig mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Pflichtbeiträge aus einer versicherten Pflegetätigkeit können diese 36 Monate mit auffüllen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert ausdrücklich, dass Pflegepersonen dadurch auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllen können.
Gerade wer seine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Pflege aufgibt, kann auf diese Monate angewiesen sein. Fehlen sie, droht im ungünstigen Fall nicht nur eine niedrigere Rente, sondern die Ablehnung des Rentenantrags trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen.
Nicht jeder fehlende Pflegebeitrag bedeutet den Verlust des Schutzes
Eine solche Ablehnung ist keineswegs bei allen pflegenden Angehörigen vorprogrammiert. Wer bereits genügend Pflichtbeitragsmonate aus einer Beschäftigung oder anderen versicherten Zeiten hat, kann die Voraussetzungen auch ohne zusätzliche Pflegebeiträge erfüllen.
Außerdem können bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten den fünfjährigen Prüfungszeitraum verlängern. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, weshalb ein lückenhafter Versicherungsverlauf immer vollständig geprüft werden muss.
Freiwillige Rentenbeiträge ersetzen die geforderten Pflichtbeiträge grundsätzlich nicht. Sie können den Erwerbsminderungsschutz nur unter besonderen Voraussetzungen erhalten und sind deshalb keine allgemeine Lösung für fehlende Pflegebeiträge.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben
Der Kabinettsentwurf sieht einen Bestandsschutz vor: Ein bereits nach bisherigem Recht zuerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der geänderten Schwellenwerte oder Bewertungssystematik verloren gehen. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein.
Für Anträge soll grundsätzlich die Rechtslage am Tag der Antragstellung gelten. Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte die Beantragung deshalb nicht unnötig verschieben; ein Antrag noch 2026 wäre bei unverändertem Inkrafttreten nach den bisherigen Regeln zu beurteilen.
Pflegebescheid und Rentenkonto gemeinsam prüfen
Pflegende Angehörige sollten bei der Pflegekasse klären, ob ihre Tätigkeit erfasst ist und für welche Zeiträume Rentenbeiträge gemeldet werden. Wie das funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Eintragen als Pflegeperson und zur sozialen Absicherung.
Zusätzlich lohnt sich ein aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, besonders vor einer längeren beruflichen Auszeit. Entscheidend ist die konkrete Frage, ob der Schutz bei Erwerbsminderung bestehen bleibt und welche Zeiten dafür berücksichtigt werden.
Ist der Pflegegrad zu niedrig angesetzt, sollten gesetzlich Pflegeversicherte das Gutachten prüfen und die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids beachten. Warum ein neuer Höherstufungsantrag einen Widerspruch gegen die frühere Entscheidung nicht einfach ersetzt, erklärt unser Beitrag „Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen“.
Die geplante Reform wirft damit eine Frage auf, die über die Höhe des Pflegegeldes hinausgeht. Wer häusliche Pflege stärken will, muss auch erklären, wie Angehörige abgesichert bleiben, wenn ihre tatsächliche Hilfe keine Rentenbeiträge mehr auslöst.
Ein Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate machen den Unterschied
Sabine hat die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt und kommt im relevanten Fünfjahreszeitraum auf 30 Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung. Hinzu kommen sechs spätere, bislang anderweitig nicht versicherte Monate, in denen sie ihre Mutter zu Hause pflegt und alle persönlichen Voraussetzungen für Pflegebeiträge erfüllt.
Hat ihre Mutter Pflegegrad 2, können diese sechs Monate Sabines Konto auf die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate bringen. Erhält die Mutter nur Pflegegrad 1, bleibt es bei 30 Monaten.
Wird Sabine anschließend selbst erwerbsgemindert, wäre die reguläre Beitragsvoraussetzung im zweiten Fall nicht erfüllt. Das Beispiel setzt voraus, dass keine Verlängerung des Prüfungszeitraums und keine gesetzliche Ausnahme helfen.
Fragen und Antworten zu Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente
Brauche ich selbst Pflegegrad 2, um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen?
Nein, ein eigener Pflegegrad ist keine Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente. Hier geht es um den Pflegegrad des Menschen, den Sie versorgen, und um die daraus möglichen Pflichtbeiträge auf Ihrem Rentenkonto.
Zählen Rentenbeiträge aus Angehörigenpflege für die 36 Pflichtbeitragsmonate?
Ja, Pflichtbeiträge aus einer versicherten Pflegetätigkeit können dafür berücksichtigt werden. Sie müssen im jeweils zu prüfenden Zeitraum liegen.
Reicht es aus, viel zu pflegen, wenn nur Pflegegrad 1 vorliegt?
Nein, ein hoher Zeitaufwand ersetzt den erforderlichen Pflegegrad nicht. Für Rentenpflichtbeiträge aus dieser Pflegetätigkeit muss die versorgte Person mindestens Pflegegrad 2 haben.
Gilt die Grenze von 30 Punkten bereits?
Nein, am 2. Oktober 2026 gilt grundsätzlich weiterhin die Grenze von 27 Punkten für Pflegegrad 2. Die Anhebung auf 30 Punkte ist Bestandteil eines Gesetzentwurfs.
Verlieren Angehörige bei bestehendem Pflegegrad 2 automatisch ihre Beiträge?
Nein, der Entwurf sieht einen Schutz bestehender Pflegegrade gegen eine Herabstufung allein durch die neuen Einstufungsregeln vor. Für die Beitragszahlung müssen die weiteren Voraussetzungen der versicherten Pflege weiterhin erfüllt sein.




