Wer heute einen Pflegegrad beantragt, spielt noch nach alten Regeln. Wer wartet, riskiert, in ein System zu geraten, das den Zugang zu Pflegeleistungen systematisch verengt. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege” hat im Dezember 2025 ein Ergebnispapier vorgelegt, das zwei Reformoptionen enthält, die Millionen von Menschen direkt betreffen werden: höhere Punktschwellen bei der Begutachtung und ein nur anteiliges Pflegegeld für die ersten Monate nach Erstbewilligung.
Kein Gesetz ist bisher beschlossen. Aber der Gesetzentwurf soll Ende 2026 vorliegen — und dann schließt sich das Fenster, das heute noch offen steht.
Inhaltsverzeichnis
Was der Zukunftspakt Pflege konkret plant
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die im Juli 2025 unter Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ihre Arbeit aufnahm, hat am 11. Dezember 2025 ihre Ergebnisse in Berlin präsentiert. Das Papier ist kein Gesetz, aber es ist die Blaupause für den Gesetzentwurf, den das Bundesgesundheitsministerium Ende 2026 vorlegen will. Die Kernaussagen zu Leistungszugang und Pflegegeld sind alarmierend präzise.
Erste Reformoption: Schwellenwerte anheben. Das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI ordnet Pflegebedürftigkeit heute anhand von Punktwerten zu. Ab 12,5 Punkten liegt überhaupt Pflegebedürftigkeit vor, ab 27 Punkten wird Pflegegrad 2 anerkannt, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3.
Die Arbeitsgruppe fordert eine Überprüfung dieser Schwellen auf Basis von Empfehlungen eines Expertenbeirats aus dem Jahr 2013 — also von Werten, die zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Begutachtungssystems 2017 bewusst abgesenkt worden waren. Hintergrund: In Fachkreisen wird diskutiert, dass die 2017er Schwellen zu einem deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Pflegebedürftiger beigetragen haben.
Würden sie wieder angehoben, müssten Antragstellende bei identischer Einschränkung künftig mehr Punkte nachweisen, um denselben Pflegegrad zu erreichen — oder zu halten. Für Menschen, die heute knapp über einer Schwelle liegen, bedeutet das: Ihr Pflegegrad könnte nach einer Reform nicht mehr bestätigt werden.
Zweite Reformoption: Anteiliges Pflegegeld bei Erstbewilligung. Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll nach den diskutierten Plänen in den ersten Monaten nur einen Teil des vollen Pflegegelds erhalten. Die genaue Quote und Dauer sind nicht fixiert — im Ergebnispapier ist von einer intensiveren präventionsorientierten Begleitung in den ersten drei Monaten die Rede, verbunden mit dem Gedanken eines gestaffelten Leistungsanspruchs.
In der Praxis käme das einer Einführungs-Karenz gleich: Wer gerade frisch in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und heute 347 Euro Pflegegeld erhält, bekäme unter den neuen Regeln womöglich nur 173 Euro — in einer Phase, in der der Pflegebedarf und damit die Kosten für Angehörige erfahrungsgemäß besonders hoch sind.
Keiner dieser Vorschläge ist bisher Gesetz. Die Bundesgesundheitsministerin hat betont, sie werde niemandem Leistungen kürzen, die nachweislich ihren Nutzen haben. Gleichzeitig dokumentiert das offizielle Ergebnispapier, dass die Zugangswirkung der Schwellenwerte ausdrücklich geprüft werden soll — eine Formulierung, die politischen Spielraum in beide Richtungen lässt.
Was heute gilt — die aktuellen Pflegegeld-Beträge
Solange das neue Gesetz nicht in Kraft ist, gelten die Beträge, die seit dem 1. Januar 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) angepasst wurden.
Pflegegrad 2 zahlt monatlich 347 Euro, Pflegegrad 3 zahlt 599 Euro, Pflegegrad 4 zahlt 800 Euro, Pflegegrad 5 zahlt 990 Euro. Für 2026 gilt: keine Erhöhung, keine Dynamisierung. Die nächste automatische Anpassung nach § 30 SGB XI ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Hinzu kommt für alle Pflegegrade der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI — zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsleistungen, aber separat und nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Seit dem 1. Juli 2025 steht außerdem ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung, der flexibel auf beide Leistungsformen aufgeteilt werden kann. Diese Beträge gelten unverändert im gesamten Jahr 2026.
Für Menschen in Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro und einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bis 4.180 Euro. Auch der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 steht im Zukunftspakt unter kritischer Beobachtung: Die Facharbeitsgruppe hat darauf hingewiesen, dass der Betrag in vielen Regionen kaum nutzbar ist und die erhoffte Präventionswirkung nicht entfaltet hat. Eine Neuausrichtung gilt als wahrscheinlich.
Wie die Begutachtung heute funktioniert — und wo Spielraum bleibt
Der Pflegegrad wird nicht nach Diagnosen vergeben, sondern nach Selbstständigkeit. Der Medizinische Dienst (MD) prüft bei einem Hausbesuch sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Jedes Modul wird mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert, aus der Summe ergibt sich die Gesamtpunktzahl. Das Modul Selbstversorgung trägt mit 40 Prozent das größte Gewicht.
Entscheidend ist, was beim Hausbesuch tatsächlich sichtbar wird — und hier liegt die praktische Bedeutung der drohenden Reform: Wer heute einen Antrag stellt, bekommt die Begutachtung nach aktuellen Schwellenwerten. Wer wartet, könnte mit erhöhten Anforderungen konfrontiert werden. Das ist keine theoretische Möglichkeit, sondern die erklärte Prüfoption der Bundesregierung.
Die häufigsten Fehler bei der Begutachtung entstehen nicht durch Unehrlichkeit, sondern durch Anpassung. Pflegebedürftige neigen dazu, beim MD-Termin ihren Alltag zu beschönigen. Sie schaffen Aufgaben irgendwie oder unterschätzen, wie viel Zeit und Unterstützung tatsächlich benötigt wird.
Ein Pflegetagebuch, das über mehrere Wochen geführt wird und konkret festhält, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, liefert dem MD die Datenbasis, die im Gespräch selbst oft verloren geht.
Klara M., 71, aus Halle: Was der Antrag heute bedeutet
Klara M. ist 71 Jahre alt und lebt allein in einer Wohnung in Halle an der Saale. Seit einem Sturz im Herbst 2024 hat sie Probleme mit dem Gleichgewicht und braucht beim Duschen, beim An- und Ausziehen und beim Treppensteigen regelmäßig Unterstützung ihrer Tochter, die dreimal pro Woche vorbeikommen kann.
Einen Pflegegrad hat sie noch nicht beantragt — sie wollte erst schauen, ob es sich bessert. Als ihre Tochter im März 2026 von den Reformplänen hört, stellt sie umgehend formlos den Antrag bei der Pflegekasse.
Beim Begutachtungstermin kommt der MD auf 39 Punkte. Klara erhält Pflegegrad 2 — 347 Euro Pflegegeld monatlich, dazu 131 Euro Entlastungsbetrag und Zugang zum gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro.
Hätte sie noch ein Jahr gewartet und wären die Schwellenwerte bis dahin angehoben worden, hätten dieselben 39 Punkte möglicherweise nicht mehr für Pflegegrad 2 gereicht. Klara hätte die Unterstützungskosten vollständig selbst tragen müssen — oder wäre auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII angewiesen gewesen. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Das Pflegegeld nach SGB XI kennt diese Hürde nicht.
Warum der Antrag jetzt sinnvoller ist als nach dem neuen Gesetz
Bund und Länder haben sich auf einen Zeitplan verständigt: Frühjahr 2026 klären sie die Finanzierungsfragen auf Ministerebene, danach erarbeitet das Bundesgesundheitsministerium einen Gesetzentwurf, der Ende 2026 vorliegen soll. Ein Inkrafttreten neuer Zugangsregelungen ist frühestens 2027 realistisch, wahrscheinlich eher 2028.
Aber wer heute seinen Antrag stellt und in ein laufendes Pflegeverhältnis eintritt, profitiert von einer Bestandsschutzlogik — sofern der Gesetzgeber, wie in der Vergangenheit üblich, bestehende Pflegegrade nicht rückwirkend abschmilzt.
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Für Angehörige bedeutet das eine klare Handlungslogik: Ist Pflegebedürftigkeit absehbar oder bereits vorhanden, ist der Antrag jetzt sinnvoller als ein Abwarten. Die Antragstellung ist kostenlos, formlos möglich — ein kurzes Schreiben oder Telefonat mit der Pflegekasse genügt, um den Leistungsbeginn zu datieren.
Das Datum des Antragseingangs, nicht der vollständigen Formularbearbeitung, bestimmt den Leistungsbeginn.
Auch für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben und einen höheren Pflegebedarf als bisher festgestellt vermuten, gilt: Der Höherstufungsantrag sollte nicht aufgeschoben werden. Denn die Frage lautet nicht, ob die Schwellenwerte angehoben werden, sondern wann. In einer Übergangsphase könnte für bestehende Pflegebedürftige Bestandsschutz gelten — für neue Erstanträge jedoch nach neuem Recht entschieden werden.
Der Widerspruch als Standardinstrument
Wer einen Pflegegrad-Bescheid erhält, der niedriger ausfällt als erwartet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Diese Frist läuft ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss nicht begründet sein, um fristwahrend zu wirken — er kann mit einem einfachen Schreiben eingelegt werden, die Begründung kann nachgereicht werden.
Viele Widersprüche führen zur Höherstufung, weil beim MD-Termin Informationen fehlten oder der Gutachter einzelne Einschränkungen nicht vollständig berücksichtigt hat.
Hilfreich ist es, dem Widerspruch ärztliche Atteste, Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha, ein Pflegetagebuch und eine detaillierte Schilderung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs beizufügen. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD unterstützen kostenlos bei der Formulierung.
Wer den Widerspruch verpasst, weil der Bescheid irgendwie stimmt, vergibt unter Umständen mehrere Hundert Euro monatlich — und gibt zudem den Schutz auf, den ein heute rechtskräftig festgestellter höherer Pflegegrad im Fall einer Gesetzesänderung mit Bestandsschutzklausel bieten würde.
Alzheimer-Gesellschaft, Paritätischer, GKV-Verband: Scharfe Kritik aus allen Richtungen
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft hat unmittelbar nach Vorlage des Ergebnispapiers klargemacht, was die diskutierten Maßnahmen konkret bedeuten würden: Höhere Schwellenwerte führten dazu, dass Menschen mit Demenz erst sehr viel später Zugang zum Unterstützungssystem erhalten — in einer Phase, in der frühe Hilfen oft den Unterschied zwischen Verbleib zu Hause und Heimeinweisung ausmachen.
Die hälftige Zahlung des Pflegegelds in Pflegegrad 2 und 3 bei Erstbewilligung bezeichnete die DAlzG als erhebliche und schwerwiegende Belastung für versorgende Familien.
Der Paritätische Gesamtverband kritisierte das Ergebnispapier als Stückwerk. Statt eines echten Systemwechsels liefere die Arbeitsgruppe unverbindliche Prüfaufträge. Besonders bemängelt der Verband, dass das vorgeschlagene Budget für häusliche Pflege verdeckte Leistungskürzungen riskiert, wenn es auf Basis bisher nicht genutzter Leistungen kalkuliert wird.
Der GKV-Spitzenverband reagierte enttäuscht: Aus angekündigten Eckpunkten seien unverbindliche Optionen geworden.
Im Bundestag liegt ein Antrag, der die Bundesregierung auffordert, keine Karenzzeiten und keine Schwellenwertanhebungen vorzunehmen. Ob er Erfolg hat, ist offen. Für Menschen, die heute Pflegebedürftigkeit absehen, ist diese Offenheit kein Grund zur Beruhigung.
Was jetzt konkret zu tun ist
Der erste Schritt ist der Antrag selbst — formlos, telefonisch oder schriftlich bei der eigenen Pflegekasse. Das Datum des Antragseingangs bestimmt den Leistungsbeginn; rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Begutachtungstermin organisieren. Wer heute anruft, hat den Startpunkt gesetzt.
Vor dem Begutachtungstermin sollte über zwei bis vier Wochen ein Pflegetagebuch geführt werden: täglich festhalten, bei welchen Tätigkeiten Hilfe benötigt wird, wie oft und wie lange.
Die sechs Begutachtungsmodule sind dabei die Leitlinie — Mobilität, Selbstversorgung, Kognition und Kommunikation, psychische Problemlagen, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Alltagsgestaltung. Beim Termin selbst gilt: Den tatsächlichen Bedarf zeigen, nicht den Ausnahmezustand an guten Tagen. Der MD bewertet, was sichtbar ist. Was nicht gezeigt wird, zählt nicht.
Kommt der Bescheid niedriger als erwartet, gilt: Widerspruch einlegen, Frist einen Monat ab Bescheidzugang. Kostenlose Unterstützung bei der Formulierung bieten Pflegestützpunkte, der VdK und der SoVD. Wer bereits einen Pflegegrad hat, aber feststellt, dass der Bedarf deutlich gestiegen ist, kann jederzeit eine Neubegutachtung beantragen — ohne Wartepflicht, wenn eine wesentliche Veränderung vorliegt.
Häufig gestellte Fragen
Kann mein bestehender Pflegegrad durch die Reform gestrichen werden?
Nach bisherigen Plänen ist das nicht vorgesehen. Die Bund-Länder-AG hat sich für den Erhalt aller fünf Pflegegrade ausgesprochen. Ob bei künftigen Neubegutachtungen andere Maßstäbe gelten, hängt vom konkreten Gesetzestext ab, der noch nicht vorliegt.
Was bedeutet anteiliges Pflegegeld bei Erstbewilligung konkret — und ab wann könnte das gelten?
Noch nichts ist beschlossen. Diskutiert wird eine hälftige Auszahlung in den ersten Monaten nach Erstbewilligung in PG 2 oder 3 — das wären statt 347 Euro nur rund 173 Euro monatlich in PG 2. Der Gesetzentwurf soll Ende 2026 vorliegen, ein Inkrafttreten ist frühestens 2027 realistisch, wahrscheinlicher 2028. Bis dahin gelten die aktuellen Beträge unverändert.
Lohnt sich ein Widerspruch bei zu niedrigem Pflegegrad?
Ja, statistisch sehr oft. Ein erheblicher Teil der Widersprüche führt zur Höherstufung. Voraussetzung ist eine gute Dokumentation des tatsächlichen Hilfebedarfs. Die Frist beträgt einen Monat ab Bescheiddatum.
Was ist, wenn Pflegebedarf seit Monaten besteht, aber noch kein Antrag gestellt wurde?
Der Leistungsanspruch beginnt erst mit dem Antrag. Rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Jeder Tag ohne Antrag ist ein verlorener Leistungsmonat. Den Antrag formlos heute zu stellen sichert den Startpunkt.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Ergebnisse der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege”, 11.12.2025
Bundesgesundheitsministerium: Sachstandsbericht 2. Sitzung Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege”, 13.10.2025
Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Stellungnahme zu Ergebnissen der Bund-Länder-AG
Paritätischer Gesamtverband: Bewertung Zwischenbericht Zukunftspakt Pflege, Oktober 2025
Deutscher Bundestag: Anhörung Gesundheitsausschuss, Antrag „Keine Leistungskürzungen in der Pflege”, 03.12.2025




