Pflegegeld: Pflegekasse rechnet Kombinationsleistung falsch – 4 Jahre Rückforderung möglich

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Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt und gleichzeitig Pflegegeld bezieht, bekommt das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Ein Fehler ist es, wenn die Pflegekasse diese Kürzung falsch berechnet und dabei monatlich zu viel abzieht.

Wer einen solchen Fehler erst nach Jahren bemerkt, hat eine zweite Chance: Das Sozialrecht verpflichtet die Pflegekasse zur rückwirkenden Korrektur, für bis zu vier Jahre und potenziell über 1.000 Euro Nachzahlung.

Kombinationsleistung: Wie die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld berechnen muss

Die Kombinationsleistung folgt einer einfachen Regel: Der Prozentsatz, zu dem das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird, bestimmt die Kürzung des Pflegegelds. Wer 60 Prozent des Sachleistungsbudgets durch den Pflegedienst verbraucht, erhält 40 Prozent des vollen Pflegegelds.

Maßstab ist dabei der gesetzliche Sachleistungshöchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades, nicht irgendein Planwert oder Erfahrungsbetrag.

Ein Beispiel für Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet 898,20 Euro ab. Der Sachleistungshöchstbetrag liegt bei 1.497 Euro monatlich, das entspricht 60 Prozent. Das verbleibende Pflegegeld beträgt 40 Prozent von 599 Euro, also 239,60 Euro. Diese Rechnung klingt simpel, aber drei Fehlertypen treten in der Praxis regelmäßig auf.

Drei Fehlertypen bei der Kombinationsleistung, die zu wenig Pflegegeld auslösen

Fehler 1: Falsche Bezugsgröße. Manche Pflegekassen berechnen den Kürzungsprozentsatz nicht am gesetzlichen Sachleistungshöchstbetrag, sondern an einem intern verwendeten Planwert oder dem Durchschnitt der Vormonate. Das ergibt einen anderen Prozentsatz und damit ein falsches anteiliges Pflegegeld.

Wer als Angehöriger nachrechnen will: Rechnungsbetrag des Pflegedienstes durch den Sachleistungshöchstbetrag des Pflegegrades dividieren, diesen Prozentsatz vom vollen Pflegegeld abziehen. Weicht das Ergebnis vom ausgezahlten Betrag ab, liegt ein Fehler vor.

Fehler 2: Veraltete Leistungsbeträge als Basis. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Pflegeversicherungsleistungen um 4,5 Prozent angehoben. Pflegegeld und Sachleistungshöchstbeträge gelten seither in der erhöhten Höhe, unverändert auch 2026. Bei Pflegegrad 2 stieg das volle Pflegegeld von 332 auf 347 Euro, die Sachleistungsgrenze von 761 auf 796 Euro.

Wer für Januar 2025 noch auf den alten Werten abrechnet, verwendet die falsche Basis. Auch kleine Diskrepanzen summieren sich über Monate zu relevanten Beträgen.

Fehler 3: Entlastungsbetrag fälschlich als Sachleistung gewertet. Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro steht Pflegebedürftigen für anerkannte Betreuungsleistungen zu. Er ist keine Sachleistung aus dem Pflegesachleistungsbudget und darf nicht in die Kombinationsberechnung einfließen.

Wird er trotzdem einbezogen, erhöht sich der rechnerische Sachleistungsanteil künstlich und das Pflegegeld wird stärker gekürzt als gesetzlich vorgesehen. Dieser Fehler tritt besonders dann auf, wenn der Pflegedienst Leistungen aus beiden Töpfen erbringt und die Pflegekasse die Abrechnungsposten nicht sauber trennt.

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Überprüfungsantrag: Warum der Widerspruch nicht die einzige Chance ist

Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat gegen einen Pflegegeld-Abrechnungsbescheid verstreichen ließ, hat nicht dauerhaft verloren. Das Sozialrecht kennt dafür das Überprüfungsverfahren: Liegt der Pflegekasse ein Antrag vor, muss sie jeden bestandskräftigen Bescheid neu prüfen, wenn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen. Die gesetzliche Grundlage ist § 44 SGB X.

Bestandskraft ist ausdrücklich kein Hindernis, das Gesetz schreibt die Rücknahme vor, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Ein Rechenfehler bei der Kombinationsleistung, der auf einer falschen Bezugsgröße beruht, ist genau das: ein Rechtsanwendungsfehler.

Eine häufige Fehlannahme: Viele Angehörige gehen davon aus, dass für Pflegeleistungen wie für Bürgergeld eine Rückwirkung von nur einem Jahr gilt. Das ist falsch. Die Ein-Jahres-Grenze gilt ausschließlich für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Pflegerecht gibt es keine solche Sonderregel. Es gilt die volle Vierjahresfrist.

4 Jahre Rückwirkung: Was eine Nachzahlung konkret bedeutet

Stellt jemand in 2026 einen Überprüfungsantrag, reicht die Rückwirkung bis zum 1. Januar 2022. Der Grund: Maßgeblich ist nicht das genaue Antragsdatum, sondern der Beginn des Jahres, in dem der Antrag eingeht. Wer den Antrag im Dezember 2026 stellt, bekommt denselben Rückwirkungszeitraum wie jemand, der ihn im Januar 2026 stellt.

Wie viel eine Nachzahlung ausmacht, hängt von der Höhe des monatlichen Fehlers und der Dauer ab. Ein monatlicher Berechnungsfehler von 20 Euro bei Pflegegrad 3 ergibt über vier Jahre 960 Euro. Bei Pflegegrad 4 und einem Fehler von 40 Euro monatlich sind es 1.920 Euro. Ob ein Fehler vorliegt, prüft man mit den Abrechnungsunterlagen des Pflegedienstes und den Bescheiden der Pflegekasse.

Der Leistungsnachweis des Dienstes zeigt, welcher Sachleistungsbetrag monatlich abgerechnet wurde. Wer diesen Wert mit dem gesetzlichen Höchstbetrag des Pflegegrades vergleicht und den verbleibenden Pflegegeldanteil errechnet, sieht sofort, ob die Pflegekasse richtig gerechnet hat.

So stellen Sie den Überprüfungsantrag bei der Pflegekasse

Der Überprüfungsantrag ist formlos und kostenlos. Ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt, in dem man die Überprüfung der Pflegegeld-Abrechnungsbescheide für den Zeitraum ab Januar 2022 beantragt und begründet, warum der Verdacht eines Berechnungsfehlers bei der Kombinationsleistung besteht.

Schriftlich ist besser als mündlich, weil das Eingangsdatum für die Rückwirkungsberechnung zählt. Per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung sichert dieses Datum ab.

Hilfreich ist eine eigene Gegenkalkulation als Anlage: Rechnungsbeträge des Pflegedienstes, gesetzliche Höchstbeträge des Pflegegrades, errechnetes anteiliges Pflegegeld und tatsächlich ausgezahlter Betrag. Je konkreter der Antrag, desto geringer das Risiko einer pauschalen Ablehnung.

Lehnt die Pflegekasse ab, beginnt das Widerspruchsverfahren mit einer Monatsfrist ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Reagiert die Pflegekasse gar nicht, kann nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Kostenlose Beratung bieten Pflegestützpunkte sowie Sozialverbände wie VdK und SoVD an.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025
Gesetze im Internet: § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Gesetze im Internet / dejure.org: § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Gesetze im Internet: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag