Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) tiefgreifende Änderungen an der Pflegeversicherung, doch weder ein Kabinettsbeschluss noch ein veröffentlichter Referentenentwurf liegen bisher vor.
Wer heute einen Pflegegrad beantragt und bewilligt bekommt, sichert sich nach der bisherigen Logik der deutschen Pflegereformen einen Bestandsschutz, der neue Schwellenwerte und Einstiegshürden abpuffert. Wer wartet, kann geltende Leistungen nicht rückwirkend ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit beziehen, sondern frühestens ab dem Monat des Antragseingangs.
Inhaltsverzeichnis
Was das Pflegeneuordnungsgesetz plant — und was noch offen ist
Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums in der Frühkoordinierung im Kanzleramt. Ein beschlossener Referentenentwurf liegt nicht vor. In der Kabinettszeitplanung vom Mai 2026 wird das Vorhaben für die Junisitzungen als mögliches Thema geführt, taucht auf den bekannten Agenden des 10. und 24. Juni aber nicht auf.
Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbands Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB), stellt klar: „Wird der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes erst Ende Juni ins Kabinett eingebracht, ist eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause ausgeschlossen.”
Was im PNOG stehen wird, ist heute nicht Gesetz und kann sich bis zur Verabschiedung noch verändern. Was die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) als Empfehlungen formuliert hat, lässt sich aber einordnen.
Drei Punkte stehen im Zentrum: eine Anhebung der Zugangsschwellen zu den Pflegegraden, eine Bündelung ambulanter Pflegesachleistungen und Entlastungsleistungen zu flexibleren Budgets sowie Übergangsregelungen für bestehende Pflegegrade. Wer diese Empfehlungen kennt, versteht, welche Schutzmechanismen ein heute bewilligter Pflegegrad bietet.
Bestandsschutz bei Pflegegraden: Was er wirklich bedeutet
Bei der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 erhielten alle damaligen Leistungsbezieher automatisch Bestandsschutz. Die Pflegekassen überführten bestehende Pflegestufen automatisch, ohne dass Bezieher einen Antrag stellen mussten.
Wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte, durfte durch die Umstellung keinen höheren Eigenanteil zahlen als zuvor. Dieser Schutz gilt bis heute: Wer damals übergeleitet wurde, darf im Regelfall nur herabgestuft werden, wenn überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt.
Die Analogie für das PNOG: Wenn der Gesetzgeber erneut die Zugangsvoraussetzungen verschärft, spricht historisch viel dafür, dass bestehende Pflegebezieher durch Übergangsregelungen abgepuffert werden. Ob das PNOG einen solchen Bestandsschutz ausdrücklich verankert, steht noch nicht fest.
Wer noch keinen Pflegegrad hat und absehbar einen braucht, sollte den Antrag stellen, solange die heutigen Begutachtungsschwellen gelten. Die BLAG-Empfehlungen sehen eine Anhebung dieser Schwellen um rund 2,5 Punkte im Begutachtungssystem vor, was bedeuten würde, dass Menschen, die heute Pflegegrad 2 bekämen, nach neuem Recht möglicherweise leer ausgingen.
Was der Bestandsschutz nicht schützt
Wer glaubt, ein heute bewilligter Pflegegrad sichere auch alle künftigen Leistungen in unveränderter Struktur, liegt falsch. Das ist die naheliegende Fehlannahme.
Ein bestehender Pflegegrad schützt vor verschärften Zugangshürden: Wer Pflegegrad 2 heute hat, behält ihn, solange der Pflegebedarf besteht. Was der Pflegegrad nicht schützt, ist die Struktur der damit verbundenen Leistungen. Nach den BLAG-Empfehlungen sollen ambulante Pflegesachleistungen und der bisherige Entlastungsbetrag in flexiblere Budgets zusammengeführt werden.
Die Empfehlungen sprechen von einer ausgabenneutralen Anpassung, aber das Verschmelzen eigenständiger Leistungen in einen gemeinsamen Topf verändert, was mit dem Geld gemacht werden kann und welche Nachweispflichten entstehen.
Konkret: Wer heute die ambulante Pflegesachleistung und den Entlastungsbetrag getrennt beansprucht, hat zwei separate Ansprüche mit unterschiedlichen Verwendungsregeln. Nach einem möglichen Budget-Modell könnten diese Töpfe verschmelzen, mit neuen Auflagen für den Nachweis der Mittelverwendung.
Das wäre keine Kürzung auf dem Papier, kann aber in der Praxis bedeuten, dass Angehörige, die heute beide Leistungen kombinieren, künftig mehr dokumentieren müssen.
Pflegesachleistungen 2025 und 2026: Was aktuell gilt
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege zu. Sie finanziert Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt.
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Die monatlichen Höchstbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten unverändert auch 2026: 796 Euro für Pflegegrad 2, 1.497 Euro für Pflegegrad 3, 1.859 Euro für Pflegegrad 4 und 2.299 Euro für Pflegegrad 5. Die nächste planmäßige Dynamisierung ist für 2028 vorgesehen.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld lassen sich als Kombinationsleistung anteilig nutzen: Wer einen Pflegedienst für einen Teil der Leistungen engagiert und die restliche Pflege durch Angehörige sicherstellt, erhält das Pflegegeld anteilig entsprechend dem nicht genutzten Sachleistungsanteil.
Ein Beispiel: Ingeborg H., 71, aus Leipzig, hat Pflegegrad 3 und nutzt monatlich 890 Euro Pflegedienst-Leistungen. Das Sachleistungsbudget von 1.497 Euro übersteigt diesen Bedarf, sodass die Pflegekasse die 890 Euro vollständig übernimmt. Die restlichen Mittel des Sachleistungsbudgets könnten anteilig für anerkannte Entlastungsangebote genutzt werden.
Warum das Antragsdatum entscheidend ist
Pflegeleistungen werden auf Antrag gewährt, frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Nicht ab dem Tag der Begutachtung, nicht ab dem Bescheiddatum, nicht rückwirkend ab dem tatsächlichen Beginn der Pflegebedürftigkeit, sofern der Antrag später als einen Monat nach deren Eintritt gestellt wird.
Das regelt § 33 SGB XI verbindlich. Wer absehbar pflegebedürftig ist, aber noch keinen Antrag gestellt hat, verliert für jeden verstrichenen Monat Leistungsansprüche, die nicht zurückgeholt werden können.
Der Antrag auf Pflegeleistungen ist formlos möglich: Ein kurzes Schreiben oder ein Telefonat mit der Pflegekasse genügt, um das Antragsdatum zu sichern. Ab Antragseingang hat die Pflegekasse zwei Wochen Zeit, eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten.
Wer einen Bescheid erhält, der den Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der Widerspruch muss schriftlich eingehen, eine Begründung kann nachgereicht werden. Der ursprüngliche Antragszeitpunkt bleibt bei erfolgreichem Widerspruch erhalten.
So sichern Sie den Pflegegrad jetzt ab
Wer noch keinen Pflegegrad hat und einen Pflegebedarf erkennt, sollte den Antrag stellen, solange die heutigen Begutachtungsschwellen gelten. Der Antrag sichert das Datum, das über den Leistungsbeginn entscheidet. Wer bereits einen Pflegegrad hat und vermutet, dass der Pflegebedarf gestiegen ist, sollte den Höherstufungsantrag stellen. Auch hier gilt: ab Antragsmonat.
Viele Höherstufungsanträge scheitern beim ersten Versuch, weil beim Begutachtungstermin Informationen fehlen. Hilfreich sind ein aktuelles Pflegetagebuch mit konkreten Alltagsbeispielen, ärztliche Atteste und Entlassungsberichte sowie Stellungnahmen des ambulanten Pflegedienstes.
Wer Pflegesachleistungen nutzt, sollte außerdem die monatlichen Abrechnungen des Pflegedienstes mit dem genehmigten Budget abgleichen, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche verfallen.
Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kein Ermessen der Pflegekasse, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Sie kann die individuelle Situation einordnen, Anträge begleiten und konkret sagen, welche Leistungen aktuell bestehen. Wer auf ein mögliches Budget-Modell nach dem PNOG vorbereitet sein will, sollte schon jetzt die eigene Leistungsstruktur kennen.
Häufige Fragen zum Bestandsschutz bei Pflegegraden
Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn das PNOG die Zugangsschwellen anhebt?
Nein, sofern die Reform eine Übergangsregelung vorsieht. Bei der Systemumstellung 2017 wurden bestehende Bezieher nicht schlechtergestellt. Ob das PNOG einen vergleichbaren Schutz verankert, ist noch nicht entschieden. Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte davon ausgehen, dass Übergangsregelungen möglich sind, aber kein beschlossenes Gesetz garantiert sie heute schon.
Kann ich Pflegegeld rückwirkend beantragen, wenn ich zu spät einen Antrag stelle?
Nicht ohne weiteres. Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Wer den Antrag sechs Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit stellt, hat die dazwischenliegenden Monate verloren. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann helfen, wenn ein früherer Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht aber, wenn überhaupt kein Antrag gestellt wurde.
Was tun, wenn der Bescheid einen niedrigeren Pflegegrad als erwartet ausweist?
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine Begründung muss nicht sofort vorliegen, kann nachgereicht werden. Hilfreich ist, nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes eine Akteneinsicht zu beantragen, um die Einstufung zu verstehen und gezielt zu begründen. Viele Widersprüche führen zur Höherstufung.
Schützt ein heute bewilligter Pflegegrad die Höhe der Sachleistungen dauerhaft?
Der Pflegegrad bestimmt, welcher Sachleistungsbetrag aktuell zusteht. Ob dieser Betrag in unveränderter Höhe und Struktur fortbesteht, hängt von künftigen Gesetzgebungen ab. Ein Pflegegrad schützt vor erneuter Überprüfung ohne neuen Sachverhalt, nicht aber vor Gesetzesänderungen an der Leistungsstruktur.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (BAnz AT 12.12.2024 B7)
Vdek: Glossar Bestandsschutz Pflege
Altenheim.net: Pflegereform – PNOG-Kabinettstermin im Juni weiter offen (02.06.2026)




