Sozialhilfe: Wohnen unter Verwandten – Gericht lässt Höhe für Mietkosten offen

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LSG NRW: Zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Eilverfahren bei einer Wohngemeinschaft zwischen Mutter und Sohn, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Der Sohn bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

Kernaussage des Beschlusses: Ob § 42a Abs. 4 SGB XII in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Der Eilantrag bleibt mangels besonderer Eilbedürftigkeit ohne Erfolg, weil der Sohn die ungedeckten Unterkunftskosten nach Einschätzung des Gerichts vorübergehend übernehmen kann. Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten ist damit nicht abschließend verneint. (LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 – L 9 SO 226/26 B ER)

Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Deren Höhe richtet sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels, soweit die nachfolgenden Absätze keine abweichenden Regelungen enthalten.

Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären

Mit der Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise in einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden. So soll vermieden werden, dass durch das Zusammenziehen mehrerer Personen im Leistungsbezug ein unangemessen hoher Gesamtbedarf an Unterkunftskosten anerkannt wird (BT-Drs. 18/9984, S. 94).

Der Sohn der Antragstellerin bezieht nach deren Auskunft jedoch keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation Anwendung findet, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Unterschiedliche Regelungen werfen Fragen der Gleichbehandlung auf

Gleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Umstands, dass § 42a Abs. 4 SGB XII aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II gibt es keine entsprechende Vorschrift. Dort gilt bei solchen Wohngemeinschaften weiterhin die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt.

Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten.

Möglicher Bestandsschutz nach § 133b SGB XII

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.

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Nach dieser Vorschrift findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die ihrer Höhe nach die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers nicht übersteigen. Dieser Bestandsschutz gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. (§ 133b SGB XII)

Hier bleibt zu klären, ob auch eine etwaige Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im maßgeblichen Zeitraum vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wäre.

Fehlende Eilbedürftigkeit wegen vorläufiger Kostenübernahme durch den Sohn

Angesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin nicht zu ihren Gunsten aus. Nach Auffassung des Senats fehlt eine besondere Eilbedürftigkeit, weil der Sohn vorläufig in der Lage ist, die ungedeckten Unterkunftskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung zu übernehmen. Trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat wurde nichts Abweichendes glaubhaft gemacht.

Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, weil diese ebenso wie der Regelsatz zum Existenzminimum gehören. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu befürchten ist. Dies kann etwa bei einem Mietverhältnis unter Verwandten oder einer sonstigen Nähebeziehung zwischen Vermieter und Anspruchsteller der Fall sein (Beschluss des Senats vom 27.01.2023 – L 9 SO 350/22 B ER).

Entscheidend ist hier somit die vom Senat angenommene Möglichkeit einer vorläufigen Bedarfsdeckung durch den Sohn. Allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis lässt sich eine fehlende Eilbedürftigkeit nicht ableiten.

Ob der Sohn gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach Auffassung des Senats für die Frage, ob sie vorübergehend auf eine Bedarfsdeckung durch ihn verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich ohne Belang. Hierzu verweist das Gericht auf den Beschluss des BVerfG vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11.

Fazit

Der Eilantrag bleibt wegen fehlender besonderer Eilbedürftigkeit erfolglos. Der Antragstellerin ist nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil ihr Sohn die fehlenden Unterkunftskosten vorübergehend decken kann.

Ob ihr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bleibt dagegen offen. Insbesondere die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII, die Fragen der Gleichbehandlung und ein möglicher Bestandsschutz sind abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären.