Seit dem 1. Juli 2026 müssen Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen deutlicher in der Potenzialanalyse und im Kooperationsplan berücksichtigen.
Ergeben sich Hinweise auf einen Rehabilitationsbedarf, sollen sie frühzeitig beraten und auf einen Antrag beim voraussichtlich zuständigen Reha-Träger hinwirken.
Für Betroffene heißt das: Dauerhafte Schmerzen, psychische Erkrankungen oder Einschränkungen nach einem Unfall dürfen in der Vermittlung nicht übergangen werden. Das Jobcenter entscheidet jedoch nicht selbst über die Reha, sondern stößt die weitere Klärung an.
Was sich seit Juli 2026 geändert hat
Die Pflicht zur frühen Erkennung eines möglichen Reha-Bedarfs ist nicht vollkommen neu. Bereits § 9 Absatz 4 SGB IX und § 12 Absatz 2 SGB IX beziehen die Jobcenter in die Bedarfserkennung und Beratung ein.
Neu ist, dass § 15 SGB II die gesundheitlichen Belange stärker mit der Potenzialanalyse und dem Kooperationsplan verknüpft. Ein möglicher Bedarf an medizinischer oder beruflicher Rehabilitation soll im Plan verständlich festgehalten werden, wenn sich dafür konkrete Hinweise ergeben.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 15 und 15a SGB II verlangen zudem, dass die Jobcenter bei der Potenzialanalyse prüfen, ob ein Reha-Bedarf vorliegen könnte. Eine allgemeine Übersicht zu den weiteren Änderungen am Kooperationsplan ab Juli 2026 erläutert die neuen Vorgaben im Zusammenhang.
Welche gesundheitlichen Angaben Betroffene machen sollten
Betroffene müssen ihrer Integrationsfachkraft nicht jede Diagnose und nicht ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Für die Vermittlung ist vor allem wichtig, wie sich eine Erkrankung oder Behinderung auf mögliche Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Wege oder Belastungen auswirkt.
Sinnvoll sind konkrete Angaben wie: Langes Stehen ist nicht möglich, Schichtarbeit verschlechtert den Gesundheitszustand oder eine Rückkehr in den bisherigen Beruf scheidet nach ärztlicher Einschätzung aus. Solche Informationen geben dem Jobcenter einen nachvollziehbaren Anlass, die Leistungsfähigkeit und einen möglichen Reha-Bedarf näher zu prüfen.
Medizinische Unterlagen gehören grundsätzlich an den Ärztlichen Dienst oder an einen anderen beauftragten medizinischen Dienst, nicht in das offene Vermittlungsgespräch. Die Bundesagentur informiert auf ihrer Seite über Aufgaben und Verfahren des Ärztlichen Dienstes.
| Gesundheitlicher Hinweis | Was das Jobcenter veranlassen sollte |
|---|---|
| Die bisherige Tätigkeit ist auf Dauer nicht mehr möglich. | Klären, ob auf einen Antrag auf berufliche Rehabilitation hingewirkt werden soll. |
| Das tägliche Leistungsvermögen ist unklar. | Prüfen, ob der Ärztliche Dienst zur Klärung der Leistungsfähigkeit eingeschaltet werden muss. |
| Ein Reha-Verfahren läuft bereits. | Den Kooperationsplan mit dem Teilhabeplan und den vorgesehenen Schritten abstimmen. |
| Die Beschwerden sind voraussichtlich vorübergehend. | Prüfen, ob Gesundheitsberatung, Prävention oder eine vorübergehende Anpassung der Vermittlung ausreicht. |
Was im Kooperationsplan stehen sollte
Ergeben sich aus der Potenzialanalyse Hinweise auf einen Reha-Bedarf, sollte der Kooperationsplan die nächsten Schritte nachvollziehbar festhalten. Dazu können die vermutete Art des Bedarfs, die Beratung über einen Antrag, der voraussichtlich zuständige Träger und ein Termin zur Überprüfung des Verfahrensstands gehören.
Läuft bereits ein Reha-Verfahren, soll auch ein vorhandener Teilhabeplan berücksichtigt werden. Damit sollen Vermittlung, medizinische Behandlung und berufliche Teilhabe nicht unverbunden nebeneinanderlaufen.
Wichtig ist: Der Kooperationsplan wird nicht unterschrieben, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und schafft allein keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche. Betroffene können aber beantragen, dass erkennbare gesundheitliche Einschränkungen und vereinbarte Klärungsschritte aufgenommen oder bei der nächsten Fortschreibung ergänzt werden.
Vereinbarte Eigenbemühungen kann das Jobcenter später unter den Voraussetzungen des § 15a SGB II durch Verwaltungsakt verbindlich machen. Das gilt jedoch nicht für Reha-Leistungen, die ein anderer Träger bewilligt: Deren Teilnahme darf das Jobcenter nicht nach § 15a SGB II mit Rechtsfolgen durchsetzen.
Wann das Jobcenter auf einen Reha-Antrag hinwirken muss
Das Jobcenter soll einen möglichen Bedarf erkennen, beraten und auf eine Antragstellung hinwirken. Hinweise können sich aus ärztlichen Stellungnahmen, häufigen längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten, einer dauerhaft eingeschränkten Belastbarkeit oder dem Scheitern wiederholter Vermittlungsversuche aus gesundheitlichen Gründen ergeben.
Den Antrag stellt grundsätzlich die betroffene Person. Die Antragstellung ist freiwillig, wie auch die Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB IX klarstellen.
Welcher Träger zuständig ist, hängt von der beantragten Leistung und vom Versicherungsverlauf ab. In Betracht kommen etwa die Deutsche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, die gesetzliche Krankenkasse oder die gesetzliche Unfallversicherung.
Geht der Antrag beim falschen Reha-Träger ein, muss dieser seine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen und den Antrag gegebenenfalls weiterleiten. Betroffene müssen den richtigen Träger daher nicht in jedem Fall selbst zweifelsfrei bestimmen.
Wer über die Reha entscheidet
Das Jobcenter stellt nicht verbindlich fest, ob ein Anspruch auf Rehabilitation besteht. Darüber entscheidet der zuständige Reha-Träger nach den Vorschriften, die für die jeweilige Leistung gelten.
Auch eine anerkannte Schwerbehinderung oder ein bestimmter Grad der Behinderung führen nicht automatisch zu einem Reha-Anspruch. Umgekehrt kann ein Reha-Bedarf auch ohne festgestellten GdB vorliegen, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Arbeitsleben oder in anderen Lebensbereichen beeinträchtigen.
Seit 2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch dann über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie zuständiger Reha-Träger für eine Person im SGB-II-Bezug ist. Das Jobcenter bleibt währenddessen für die Betreuung nach dem SGB II zuständig und soll den Verlauf bei seiner Planung berücksichtigen.
Welche Mitwirkung verlangt werden darf
Das Jobcenter darf Angaben verlangen, die für die Leistungsgewährung oder die Eingliederung erforderlich sind. Eine pauschale Schweigepflichtentbindung für sämtliche Ärztinnen, Ärzte und Behandlungszeiträume ist dafür nicht automatisch notwendig.
Wer medizinische Unterlagen nicht gegenüber der Integrationsfachkraft offenlegen möchte, sollte sie unmittelbar an den Ärztlichen Dienst senden. Eine erforderliche Schweigepflichtentbindung kann auf bestimmte Behandelnde, Unterlagen, Fragen und Zeiträume begrenzt werden.
Die Weigerung, eine umfassende Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben, ist für sich genommen grundsätzlich noch keine fehlende Mitwirkung. Bevor Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen werden, verlangt § 66 SGB I regelmäßig einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist.
Davon zu unterscheiden ist eine rechtmäßige Aufforderung zu einer medizinischen Begutachtung. Wer einen Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, kann andere sozialrechtliche Folgen riskieren; nähere Hinweise enthält der Beitrag zu Untersuchungsanordnungen bei wiederholten Krankmeldungen.
Eine Reha darf das Jobcenter nicht einfach anordnen
Das Jobcenter kann beraten, auf einen Antrag hinwirken und den Stand eines Verfahrens im Kooperationsplan festhalten. Die Entscheidung, ob ein Reha-Antrag gestellt wird, bleibt bei der betroffenen Person.
Auch die Teilnahme an einer von einem anderen Träger bewilligten Reha darf das Jobcenter nicht über einen sanktionsbewehrten Verwaltungsakt nach § 15a SGB II erzwingen. Das schließen die aktuellen Fachlichen Weisungen für Leistungen anderer Träger ausdrücklich aus.
Anders liegt der Fall bei einer zulässigen medizinischen Begutachtung zur Klärung der Leistungsfähigkeit. Für Untersuchungen, Behandlungen und Heilmaßnahmen gelten zudem die Grenzen der §§ 63 bis 65 SGB I, darunter Zumutbarkeit und mögliche Ablehnungsgründe.
Vermittlung muss gesundheitlich zumutbar bleiben
Solange gesundheitliche Einschränkungen nicht abschließend geklärt sind, darf das Jobcenter nicht vorgeben, als seien sie bedeutungslos. Arbeitsangebote und Eingliederungsmaßnahmen müssen nach § 10 SGB II gesundheitlich zumutbar sein.
Ein ärztliches Attest führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede Vermittlung endet. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen noch möglich sind und ob weitere medizinische Feststellungen benötigt werden.
Was Betroffene bei ignorierten Einschränkungen tun können
Werden gesundheitliche Hinweise übergangen, sollten Betroffene schriftlich die Überprüfung der Potenzialanalyse und die Fortschreibung des Kooperationsplans beantragen. Das Schreiben sollte die funktionellen Einschränkungen, vorhandene Nachweise und den gewünschten Klärungsschritt knapp benennen.
Der Kooperationsplan soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert werden. Bei einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung spricht jedoch viel dafür, die Überprüfung früher zu verlangen.
Gegen den Kooperationsplan selbst ist in der Regel kein Widerspruch möglich, weil er kein Verwaltungsakt ist. Erlässt das Jobcenter später einen verbindlichen Bescheid, der gesundheitliche Grenzen missachtet, kann dagegen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden.
Betroffene können einen Reha-Antrag außerdem selbst bei einem in Betracht kommenden Reha-Träger stellen. Wie fehleranfällig die Zuständigkeitsprüfung sein kann, zeigt auch der Beitrag über eine abgelehnte Reha bei Schwerbehinderung.
Beispielfall aus der Praxis
Eine 52-jährige Lagerarbeiterin mit einem GdB von 50 kann nach mehreren Bandscheibenvorfällen nicht mehr schwer heben und nur kurze Zeit stehen. Im Beratungsgespräch erhält sie dennoch Vorschläge für körperlich belastende Tätigkeiten.
Sie teilt die funktionellen Einschränkungen schriftlich mit, reicht ihre Befunde direkt beim medizinischen Dienst ein und bittet das Jobcenter, den Ärztlichen Dienst zur Klärung ihrer Leistungsfähigkeit einzuschalten. Zugleich beantragt sie, einen möglichen Bedarf an beruflicher Rehabilitation und die Beratung über den zuständigen Reha-Träger in den Kooperationsplan aufzunehmen.
Das Jobcenter muss ihr keine bestimmte Reha bewilligen. Es darf die gesundheitlichen Hinweise aber nicht unbeachtet lassen und muss seine weitere Vermittlung an den geklärten Belastungsgrenzen ausrichten.




