Krankenkassen: 50 Prozent mehr Zuzahlung soll kommen – Abstimmung entscheidet

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Wer regelmäßig verschreibungspflichtige Medikamente braucht, soll ab 2027 bis zu 50 Prozent mehr Zuzahlung leisten. Bei einer chronisch kranken Rentnerin mit drei Dauermedikamenten wären das im ungünstigsten Fall 15 Euro mehr im Monat, bis zu 180 Euro im Jahr. Am Freitag, dem 10. Juli 2026, stimmt der Bundestag über das GKV-Spargesetz ab, das diese Erhöhung vorsieht.

Verkauft wird das Paket als Schutz: Es solle Versicherte „von steigenden Zusatzbeiträgen entlasten”, so die Bundesregierung. Bezahlt wird dieser Schutz jedoch an anderer Stelle: mit höheren Zuzahlungen, sinkenden Zahnersatz-Zuschüssen und einem neuen Beitrag für mitversicherte Ehepartner.

Ob daraus am Jahresende eine spürbare Summe wird oder ein gedeckelter Betrag, entscheidet eine einzige Regel. Die bleibt im Gesetz unangetastet – nur bekommt sie niemand automatisch.

Was ab 2027 für Kassenpatienten teurer wird

Die Zuzahlungen wurden seit 2004 nicht angehoben. Jetzt sollen sie um 50 Prozent steigen: für ein verschreibungspflichtiges Medikament statt bisher 5 bis 10 Euro dann 7,50 bis 15 Euro pro Packung.

Im Krankenhaus stiege die Zuzahlung von 10 auf 15 Euro pro Tag, anschließend gekoppelt an die Lohnentwicklung. Wer selten zum Arzt muss, merkt davon wenig. Wer chronisch krank ist und jeden Monat mehrere Rezepte einlöst, spürt es sofort.

Teurer wird auch der Zahnersatz: Der Festzuschuss der Kasse soll von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung sinken, zehn Prozentpunkte, die bei einer Brücke oder Krone schnell mehrere Hundert Euro Eigenanteil ausmachen.

Für Versicherte mit geringem Einkommen bleibt der Härtefall mit voller Kostenübernahme (Rechenwege dazu in einem eigenen Beitrag).

Zwei Leistungsgruppen fallen ganz weg: Cannabis-Blüten werden nicht mehr erstattet, Extrakte, Dronabinol und Nabilon bleiben es. Homöopathische und anthroposophische Mittel verschwinden auch als freiwillige Kassenleistung. Das anlasslose Hautkrebs-Screening ab 35 bleibt bestehen, wird aber bis Ende 2027 auf ein risikobasiertes Verfahren umgestellt.

Warum ausgerechnet die Versicherten die Zeche zahlen

Den größten Teil der Einsparungen sollen Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Apotheken, Hersteller und die Kassen selbst tragen: rund 11 Milliarden Euro 2027, bis 2030 etwa 29 Milliarden, drei Viertel des Sparvolumens. Der direkte Beitrag der Patientinnen und Patienten liegt mit 3,8 Milliarden Euro rechnerisch niedriger.

Nur trifft dieser kleinere Teil sie dort, wo sie ihn sofort merken: an der Apothekenkasse, beim Zahnarzt, auf dem Beitragsbescheid. Der abstrakte Zusatzbeitrag, den die Reform stabilisieren soll, wird so in konkrete Einzelbeträge übersetzt, die dieselben Menschen zahlen.

Das ist kein Widerspruch im Kleingedruckten, sondern die Konstruktion des Gesetzes. Kürzt der Bund seinen Zuschuss ab 2027 wie geplant um zwei Milliarden Euro, verlagert das weitere Last auf die Beitragszahler.

Der neue Partner-Beitrag im GKV-Spargesetz, und wen er verschont

Hinzu kommt ein Beitrag für die bisher beitragsfreie Familienversicherung. Wer den Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen mitversichert, soll ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent auf das eigene beitragspflichtige Einkommen zahlen.

Beitragsfrei bleiben nur bestimmte Gruppen, etwa Familien mit Kindern unter sieben und Partner über der Regelaltersgrenze. Welche vier Fallgruppen besonders teuer zahlen, haben wir gesondert aufgeschlüsselt.

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Die eine Regel, die Ihre Zuzahlungen nach oben deckelt

Das klingt nach Verwaltungsdetail. Ist es nicht: Es entscheidet, ob Ihre Zuzahlung im Dezember bei rund 180 Euro endet oder bei einem Vielfachen davon. § 62 SGB V begrenzt die Zuzahlungen pro Kalenderjahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 Prozent.

Das GKV-Spargesetz lässt diese Belastungsgrenze und die Härtefallregeln nach dem Entwurf unangetastet. Für eine alleinstehende Rentnerin mit 1.400 Euro Rente im Monat liegt sie bei 336 Euro im Jahr, bei anerkannter chronischer Erkrankung bei 168 Euro.

Der Haken ist das Verfahren: Die Befreiung gibt es nicht automatisch. Um sie zu bekommen, müssen Versicherte selbst aktiv werden. Sie sammeln Quittungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel und Klinik und beantragen die Erstattung bei der Kasse, sobald die Grenze erreicht ist.

Eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Betrags befreit sofort für das ganze Jahr. Der teure Irrtum, den viele teilen: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, ist nicht automatisch befreit, sondern muss den Antrag ebenfalls jedes Jahr neu stellen.

Ist der Beschluss schon sicher? Was der 10. Juli für Ihr Budget bedeutet

Offiziell heißt das GKV-Spargesetz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Der Bundestag berät es am 10. Juli 2026 in zweiter und dritter Lesung und stimmt ab (Gesetzentwurf: Drucksache 21/6130), der Bundesrat befasst sich am selben Tag damit.

Der Gesundheitsausschuss legt zuvor seine Beschlussempfehlung vor; die Sitzung wurde dafür nach Angaben des Ärzteblattes um einen Tag vorgezogen.

Endgültig ist damit trotzdem nichts. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig: Der Bundesrat hat kein Vetorecht, kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen und die Beschlussfassung verschieben.

Auch die Ausschussberatungen können einzelne Punkte noch ändern. Beträge, die für 2027 genannt werden, stehen deshalb noch in einem Entwurf, nicht im geltenden Recht.

Zahlen müssten Versicherte trotzdem erst später. Die neuen Zuzahlungs- und Zahnersatzwerte sollen zum 1. Januar 2027 greifen, der Partner-Beitrag ein Jahr später.

Versicherte mit Dauermedikation oder einer anstehenden Zahnbehandlung sollten die eigene Belastung für ein Jahr überschlagen, solange die alten Werte noch gelten. Am Befreiungsantrag ändert die Reform nichts: Er bleibt der einzige Hebel, den Versicherte selbst in der Hand haben, wenn sie ihn nutzen.

Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz

Muss ich 300 Euro mehr zahlen, weil die Beitragsbemessungsgrenze steigt?

Nein. Die geplante Anhebung um 300 Euro im Monat ab 2027 betrifft die Einkommensgrenze, bis zu der überhaupt Beiträge anfallen, nicht den Beitrag selbst. Mehr zahlen müsste nur, wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen über der bisherigen Grenze liegt, und dann in einer Größenordnung von etwa 27 bis 65 Euro im Monat.

Zählt der höhere Eigenanteil beim Zahnersatz zur Belastungsgrenze?

Nein. Eigenanteile beim Zahnersatz werden nicht auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V angerechnet. Für den Zahnersatz gibt es einen gesonderten Härtefall nach § 55 SGB V, den Versicherte mit geringem Einkommen getrennt beantragen müssen.

Quellen

§ 62 SGB V (Belastungsgrenze bei Zuzahlungen), gesetze-im-internet.de
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Drucksache 21/6130, sowie Ankündigung der Abstimmung am 10. Juli 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026
Deutsches Ärzteblatt: Sondersitzung des Gesundheitsausschusses zum GKV-Spargesetz, 30. Juni 2026
Verbraucherzentrale: Zuzahlungen und Befreiung bei der Krankenkasse (§ 62 SGB V)