Monatelang in Kurzarbeit, dann wieder voll im Betrieb, dann krank. Diese Reihenfolge trifft jedes Jahr Hunderttausende Arbeitnehmer. Was viele nicht wissen: Das Krankengeld, das die Krankenkasse ab der siebten Krankheitswoche zahlt, kann in dieser Konstellation drastisch niedriger ausfallen als erwartet.
Nicht wegen eines Fehlers der Kasse, sondern wegen einer gesetzlichen Regelung, die eine scharfe Grenze zwischen zwei fast identisch wirkenden Situationen zieht.
Diese Grenze trennt: Wer noch während der Kurzarbeit erkrankt, genießt gesetzlichen Schutz. Wer erst danach erkrankt, zahlt den Preis für eine wirtschaftliche Entscheidung, die sein Arbeitgeber getroffen hat. Der finanzielle Unterschied beträgt im Einzelfall mehrere hundert Euro monatlich. Wer seinen Krankengeld-Bescheid nicht prüft, merkt es vielleicht nie.
Inhaltsverzeichnis
Was das Gesetz schützt: Erkrankung während laufender Kurzarbeit
Das Sozialgesetzbuch kennt für Erkrankungen während der Kurzarbeit eine ausdrückliche Schutzregel. Erkrankt ein Arbeitnehmer in einem Kalendermonat, für den sein Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat, berechnet die Krankenkasse das Krankengeld nach dem Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn des Arbeitsausfalls erzielt wurde.
Die Kurzarbeit wird also für die Krankengeldberechnung neutralisiert: Als Berechnungsgrundlage gilt das volle Gehalt aus der Zeit vor den Ausfallstunden.
Für die Abgrenzung gilt das sogenannte Kalendermonatsprinzip. Eine Erkrankung gilt als in der Kurzarbeit eingetreten, wenn der erste Krankheitstag in einem Kalendermonat liegt, für den der Betrieb Kurzarbeit angemeldet hatte. Ob an diesem Tag tatsächlich Ausfallstunden anfallen, spielt keine Rolle.
Wer am 3. eines Kurzarbeitsmonats erkrankt, obwohl die ersten Ausfallstunden erst am 15. geplant waren, steht trotzdem unter dem Schutz.
Dieser Schutz verhindert eine Kettenreaktion: Kurzarbeit drückt zunächst den Lohn, wäre die darauf folgende Erkrankung dann ebenfalls zu schlechteren Konditionen berechnet worden, hätte eine vorübergehende Betriebskrise dauerhaft die soziale Absicherung der Beschäftigten verschlechtert. Das Gesetz will das verhindern, solange der Schutztatbestand erfüllt ist.
Die Bemessungszeitraum-Falle: Erkrankung nach Ende der Kurzarbeit
Ganz anders verhält es sich, wenn die Erkrankung erst nach dem Ende der Kurzarbeit eintritt. Dann greift die Schutzregel aus § 47b Abs. 3 SGB V ausdrücklich nicht mehr. Stattdessen gilt das normale Berechnungsverfahren: Die Krankenkasse zieht den letzten vollständig abgerechneten Kalendermonat vor dem ersten Krankheitstag als Bemessungszeitraum heran.
Genau hier schlägt die Falle zu. Wer im Monat nach Ende der Kurzarbeit erkrankt, hat als letzten abgerechneten Monat einen Kurzarbeitsmonat. In diesem Monat hat der Arbeitnehmer nicht sein volles Gehalt erhalten, sondern nur den sogenannten Ist-Lohn: die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden.
Bei hälftiger Kurzarbeit ist das die Hälfte des normalen Monatslohns. Das staatliche Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden fließt in diese Bemessungsbasis nicht ein.
Das Ergebnis: Das Krankengeld wird nach einem Lohn berechnet, der nie das eigentliche Vollgehalt abgebildet hat. Arbeitnehmer, die jahrelang auf ein Vollgehalt Krankenversicherungsbeiträge gezahlt haben, erhalten im Krankheitsfall ein deutlich niedrigeres Krankengeld als erwartet, weil der Kurzarbeitsmonat im Bemessungszeitraum die Berechnungsgrundlage gedrückt hat.
Wie groß der finanzielle Schaden werden kann
Thomas K., 48, Maschinist aus Dortmund, verdient 3.500 Euro brutto monatlich. Von Oktober 2025 bis März 2026 schickt ihn sein Arbeitgeber in 50-prozentige Kurzarbeit: statt 40 Stunden arbeitet er nur noch 20 Stunden pro Woche. Sein Ist-Lohn in diesen Monaten beträgt 1.750 Euro brutto. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit für die ausgefallenen Stunden kommt als separate Leistung hinzu.
Im April 2026 endet die Kurzarbeit, Thomas K. kehrt in die Vollarbeit zurück. Im Mai erkrankt er schwer, die Arbeitsunfähigkeit dauert vier Monate. Sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse.
Sie zieht den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum heran: das ist der März 2026, der letzte Kurzarbeitsmonat, mit einem Ist-Lohn von 1.750 Euro brutto. Das Krankengeld berechnet sich nach diesem Betrag, nicht nach dem Vollgehalt von 3.500 Euro.
Der Unterschied ist erheblich. Bei einem Vollgehalt von 3.500 Euro brutto wäre das monatliche Krankengeld deutlich höher als bei einem Bemessungslohn von 1.750 Euro. Über vier Monate Erkrankung summiert sich die Differenz auf einen vierstelligen Betrag.
Hätte Thomas K. einen Monat früher erkrankt, also noch im März während laufender Kurzarbeit, hätte die Schutzregel gegolten. Zwei Monate Zeitabstand nach Ende der Kurzarbeit kosten ihn diesen Schutz vollständig.
Wer besonders betroffen ist und wie eng das Zeitfenster ist
Je kürzer der Zeitraum zwischen Ende der Kurzarbeit und erstem Krankheitstag, desto wahrscheinlicher liegt der Bemessungszeitraum in einem Kurzarbeitsmonat. Wer im Monat direkt nach Ende der Kurzarbeit erkrankt, hat fast immer einen reduzierten Monat als Berechnungsgrundlage.
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Wer nach Ende der Kurzarbeit zwei bis drei vollständige Monate in Vollarbeit gearbeitet hat, kann der Falle entkommen, weil sich der Bemessungszeitraum dann auf einen Vollarbeitsmonat verschiebt.
Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer, die über viele Monate in Kurzarbeit waren und danach kurzfristig erkranken, bevor ein vollständiger Abrechnungsmonat in Vollbeschäftigung abgeschlossen ist.
Auch Kurzarbeit Null verschärft das Problem: Bei vollständigem Arbeitsausfall kann der Ist-Lohn im Bemessungsmonat gleich null betragen. Auch Arbeitnehmer, die in Betrieben mit Saison-Kurzarbeit oder Schlechtwettergeld arbeiten, sind derselben Logik ausgesetzt.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Wer nach einer Kurzarbeitsphase erkrankt ist und Krankengeld bezieht oder bezogen hat, sollte zunächst den Bescheid der Krankenkasse prüfen. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, welcher Entgeltabrechnungszeitraum als Bemessungszeitraum herangezogen wurde und welches Regelentgelt die Kasse angesetzt hat. Liegt dieser Zeitraum in einem Kurzarbeitsmonat, ist das die erste Weichenstellung.
Schritt 1: Prüfen, ob ein vollständiger Vollarbeitsmonat dazwischen lag. Zwischen dem letzten Kurzarbeitsmonat und dem ersten Krankheitstag kann ein abgerechneter Monat ohne Kurzarbeit liegen. In diesem Fall muss die Kasse diesen Monat heranziehen. Ist das nicht geschehen, ist der Bescheid fehlerhaft. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Träger eingehen, ohne Frist droht Bestandskraft.
Schritt 2: Entgeltbescheinigung prüfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse eine Bescheinigung über das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt auszustellen. Versicherte haben Anspruch auf eine Kopie. Dort muss der tatsächliche Ist-Lohn des Bemessungsmonats ausgewiesen sein. Fehler in dieser Bescheinigung schlagen direkt auf das Krankengeld durch.
Schritt 3: Beratung suchen. VdK und SoVD bieten Mitgliedern kostenlose Sozialrechtsberatung an. Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozialrecht können im konkreten Fall prüfen, ob die Berechnung korrekt war oder Spielraum für Korrekturen besteht. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist die Klage vor dem Sozialgericht gebührenfrei. Sozialrechtsverfahren sind zudem vergleichsweise kurz.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit und Krankengeld
Ich war sechs Monate in Kurzarbeit und erkranke jetzt, einen Monat nach Ende der Kurzarbeit. Was gilt?
Ihre Erkrankung liegt außerhalb der Kurzarbeitsphase, daher gilt die Schutzregel nicht. Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld nach dem letzten abgerechneten Kalendermonat vor Ihrer Krankmeldung. Liegt das in einem Kurzarbeitsmonat mit reduziertem Ist-Lohn, ist das Ihre Berechnungsgrundlage. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau und wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, wenn die Zahlen nicht plausibel wirken.
Was passiert, wenn zwischen Ende der Kurzarbeit und meiner Erkrankung ein normaler Arbeitsmonat liegt?
Dann verschiebt sich der Bemessungszeitraum. Die Kasse muss den letzten vollständig abgerechneten Monat vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit heranziehen. Ist das ein Monat mit Vollgehalt, profitieren Sie nicht mehr von der Kurzarbeitslohn-Absenkung. Wenn die Kasse trotzdem auf einen Kurzarbeitsmonat zurückgreift, ist der Bescheid fehlerhaft.
Kann ich den Widerspruch selbst schreiben oder brauche ich Anwalt?
Einen Widerspruch können Sie ohne anwaltliche Hilfe einlegen. Wichtig ist, die Frist von einem Monat nach Bescheidzustellung einzuhalten. Sie können den Widerspruch zunächst ohne ausführliche Begründung einreichen und die Begründung nachliefern. Für eine fundierte Prüfung, ob der Bemessungszeitraum korrekt bestimmt wurde, empfiehlt sich jedoch eine Beratung bei VdK, SoVD oder einer Verbraucherzentrale.
Gilt die Kurzarbeitsgeld-Falle beim Krankengeld auch für Minijobber?
Geringfügig Beschäftigte mit Minijob-Status sind typischerweise nicht gesetzlich krankenversichert und haben daher keinen Anspruch auf Krankengeld. Die geschilderte Problematik betrifft ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit gesetzlicher Krankenversicherung, die in Kurzarbeit waren und danach erkranken.
Gibt es einen Unterschied zwischen konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld?
Beim Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III, das im Rahmen von Betriebsänderungen gezahlt wird, gelten im Grundsatz dieselben Regeln für die Krankengeldberechnung. Erkranken Betroffene während des Transferkurzarbeitergeldbezugs, greift ebenfalls die gesetzliche Schutzregel. Erkranken sie nach Ende des Transfers, gilt wieder das normale Bemessungsverfahren. Die Konstellation ist vergleichbar, aber die Bezugszeiten können bei Transferkurzarbeit deutlich länger sein, was die Falle nach dem Ende noch gefährlicher macht.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 47b SGB V, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, gesetze-im-internet.de
Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, gesetze-im-internet.de
Bundesministerium der Justiz: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, gesetze-im-internet.de
AOK Bundesverband: Kurzarbeit und Krankheit, Entgeltfortzahlung und Krankengeld, aok.de/fk
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: FAQ Kurzarbeit, Stand April 2025, arbeitgeber.de




