Das Jobcenter rechnet Geldgeschenke von Verwandten, Tanzschulbeiträge vom Vater oder Weihnachtsgeld der Großeltern als Einkommen an und kürzt das Bürgergeld. Dabei ist dieser Eingriff in vielen Fällen rechtswidrig. Das Gesetz schützt freiwillige Zuwendungen Dritter ausdrücklich vor der Anrechnung als Einkommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte im Februar 2026, dass ein Kindesvater, der seiner Tochter 40 Euro monatlich für Musikunterricht und Tanzstunden zahlt, damit kein anrechenbares Einkommen erzeugt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 10 AS 262/22, 26.02.2026).
Inhaltsverzeichnis
Wann freiwillige Zuwendungen Dritter beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleiben
Jeder Geldzufluss zählt grundsätzlich als Einkommen im Bürgergeld und mindert den Anspruch. Das gilt auch für Schenkungen und Unterstützungsleistungen von Familie und Freunden.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Schutzregel geschaffen, die freiwillige Zuwendungen von Dritten unter zwei Bedingungen aus der Anrechnung herausnimmt: wenn keine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Zahlung besteht, und wenn einer von zwei gesetzlichen Tatbeständen erfüllt ist.
Die zwei Schutztatbestände: Grobe Unbilligkeit und fehlende Überkompensation
Das Gesetz unterscheidet zwei Wege zur Anrechnungsfreiheit.
Nummer 1 schützt Zuwendungen, deren Anrechnung grob unbillig wäre: wenn die Anrechnung unabhängig von der Höhe nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Katastrophenhilfen, gesellschaftliche Ehrenpreise und Tombola-Spenden für Bedürftige nennt der Gesetzgeber als Beispiele.
Nummer 2 ist in der Praxis die wichtigere Variante. Sie schützt Zuwendungen, die den Hilfebedarf nicht aufheben. Der Gesetzgeber hatte ausdrücklich gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen vor Augen, die üblich und gesellschaftlich akzeptiert sind, etwa das monatliche Taschengeld von Großeltern oder Geldgeschenke zum Geburtstag.
Die 10-Prozent-Leitlinie: So viel bleibt anrechnungsfrei
Das Bundessozialgericht hat in seiner Trinkgeld-Entscheidung (B 7/14 AS 75/20 R, 13.07.2022) einen Richtwert entwickelt: Zuwendungen bis zu zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gelten typisierend als nicht überkompensierend.
Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026 ergibt das eine monatliche Grenze von 56,30 Euro, die anrechnungsfrei bleibt. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach eigenen Angaben diese Leitlinie in ihre Fachlichen Weisungen übernommen.
Wer in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Partner lebt, wird nach Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro eingestuft, was eine Grenze von 50,60 Euro ergibt. Kinder werden nach ihren jeweiligen Stufen eingestuft.
Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich betont, dass es sich um eine typisierende Betrachtung handelt, von der im Einzelfall nach oben abgewichen werden kann. Ein 40-Euro-Beitrag für Musikunterricht liegt unterhalb dieser Grenze und darf daher nicht angerechnet werden, wie das LSG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt hat.
Welche freiwilligen Zuwendungen das Jobcenter nicht anrechnen darf
Vereinsbeiträge und Kosten für privaten Musikunterricht, die ein Dritter für ein minderjähriges Kind zahlt, sind typische Schutzfälle: Sie ermöglichen kulturelle Teilhabe und dienen nicht der laufenden Bedarfsdeckung.
Geldgeschenke zu Weihnachten, zu Geburtstagen oder bei besonderen Anlässen wie Konfirmation oder Abitur sind anrechnungsfrei, weil sie nicht zur laufenden Lebensunterhaltssicherung bestimmt sind. Monatliches Taschengeld der Großeltern bleibt bis zum Richtwert von rund 56 Euro unberücksichtigt.
Praktischer Hinweis: Zahlt der Dritte direkt an den Anbieter, also die Großeltern direkt an die Tanzschule statt auf das Konto des Kindes, entsteht beim Leistungsberechtigten kein Geldzufluss. Eine Anrechnung scheidet dann schon mangels Zufluss von vornherein aus.
Wann der Schutz versagt: Sittliche Pflicht und Überkompensation
Hier liegt der häufigste Irrtum: Viele gehen davon aus, dass familiäre Zuwendungen automatisch geschützt sind, weil sie aus dem engsten Kreise kommen. Das ist falsch. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass allein das Prinzip familiärer Solidarität keine sittliche Verpflichtung begründet.
Eine sittliche Pflicht liegt nur vor, wenn besondere Umstände die Zuwendung als zwingend geboten erscheinen lassen, etwa eine extreme Notlage, für die kein anderer Ausweg besteht.
Der Schutz versagt auch, wenn die Zuwendung zur Überkompensation führt. Wer regelmäßig Geld erhält, das den Hilfebedarf aufhebt oder erheblich übersteigt, kann sich nicht auf die Schutzregel berufen.
Ebenso fehlt der Schutz, wenn das Geld für Bedarfe bestimmt ist, die das SGB II nicht anerkennt: Zahlungen der Kinder an ihre Bürgergeld beziehende Mutter zur Tilgung von Baudarlehensraten sind anrechenbares Einkommen, weil Tilgungsraten keine nach dem SGB II berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sind.
Jobcenter rechnet trotzdem an: So widersprechen Sie
Wer einen Kürzungsbescheid erhält, weil das Jobcenter eine freiwillige Zuwendung als Einkommen gewertet hat, sollte sofort handeln. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Im Widerspruch ist schriftlich darzulegen, dass der Zuwendende keine Zahlungspflicht hatte und welcher Schutztatbestand greift. Zahlungsbelege und ein kurzes Schreiben des Zuwendenden zum Zahlungszweck gehören dem Widerspruch bei. Wer keine Belege vorlegt, überlässt die Entscheidung der Sachbearbeitung.
Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat, ist nicht schutzlos. Über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann ein rechtswidriger Bescheid nachträglich korrigiert werden. Im SGB II gilt eine einjährige Rückwirkungsgrenze: Zu Unrecht angerechnetes Einkommen kann für bis zu zwölf Monate vor Antragstellung zurückgefordert werden. Wer nicht widerspricht und keinen Überprüfungsantrag stellt, akzeptiert die Kürzung dauerhaft.
Häufige Fragen zu freiwilligen Zuwendungen beim Bürgergeld
Gilt der Schutz auch, wenn die Zuwendung monatlich regelmäßig gezahlt wird?
Ja. Das Gesetz stellt nicht auf die Regelmäßigkeit ab, sondern darauf, ob der Hilfebedarf trotz der Zahlung fortbesteht. Auch ein regelmäßiges monatliches Taschengeld der Großeltern bleibt anrechnungsfrei, wenn es den Richtwert von rund 56 Euro nicht übersteigt. Das Bundessozialgericht hat diese Lesart bestätigt.
Kann das Jobcenter verlangen, dass ich auf die Zuwendung verzichte?
Nein. Wer eine anrechnungsfreie Zuwendung erhält, muss sie nicht ablehnen oder zurückzahlen. Der Nachranggrundsatz des SGB II verpflichtet zur Nutzung eigener Mittel und durchsetzbarer Ansprüche gegen Dritte, nicht zur Zurückweisung freiwilliger Hilfe.
Was passiert, wenn der Dritte die Zahlung direkt an den Anbieter leistet?
In diesem Fall entsteht beim Leistungsberechtigten kein Geldzufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet von vornherein aus. Dieser Weg ist immer möglich, wenn der Dritte direkt an eine Schule, einen Verein oder einen Dienstleister überweist.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 13.07.2022, B 7/14 AS 75/20 R (Trinkgeld als Zuwendung Dritter), Bundessozialgericht: Urteil vom 17.07.2024, B 7 AS 10/23 R (Zuwendungen Dritter, sittliche Pflicht), Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 26.02.2026, L 10 AS 262/22 (Musikunterricht als anrechnungsfreie Zuwendung), Bundesregierung: § 11a SGB II, Fassung Steueränderungsgesetz 2025, in Kraft ab 01.01.2026, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Regelbedarfe 2026, Fortschreibungsverordnung BGBl. I Nr. vom 22.10.2025




