Ist man bei 50 Prozent Schwerbehinderung von der Kfz-Steuer befreit?

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Ein Grad der Behinderung von 50 reicht allein nicht aus, um automatisch von der Kfz-Steuer befreit zu werden. Zwar gilt eine Person ab einem GdB von 50 als schwerbehindert, doch für die Kfz-Steuer kommt es zusätzlich auf die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen an.

Die Vergünstigung wird außerdem nicht automatisch gewährt. Sie muss beim zuständigen Hauptzollamt beziehungsweise über das Zoll-Portal beantragt werden.

Warum der GdB 50 allein nicht genügt

Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung automatisch steuerliche Vorteile beim Auto auslöst. Das ist jedoch nur teilweise richtig. Der GdB zeigt an, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, sagt aber für sich genommen noch nichts darüber aus, ob eine Kfz-Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung möglich ist.

Entscheidend ist, ob im Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen eingetragen sind. Diese Merkzeichen beschreiben besondere gesundheitliche Einschränkungen, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit, Hilflosigkeit oder Gehörlosigkeit.

Wann eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich ist

Eine komplette Befreiung von der Kfz-Steuer kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, wenn der Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ enthält. „H“ steht für hilflos, „Bl“ für blind und „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert.

In diesen Fällen kann das Fahrzeug steuerfrei gestellt werden, sofern es auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person das Fahrzeug nicht selbst fährt, etwa weil Angehörige oder Betreuungspersonen die Fahrten übernehmen.

Wann nur eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich ist

Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent ist möglich, wenn der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck und das Merkzeichen „G“ oder „Gl“ enthält. „G“ steht für erheblich gehbehindert, „Gl“ für gehörlos.

Bei dieser Variante gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung. Wer die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermäßigen lassen möchte, darf in der Regel nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr mit gültiger Wertmarke nutzen.

Übersicht: Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung

Voraussetzung im Schwerbehindertenausweis Mögliche Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
GdB 50 ohne passendes Merkzeichen Keine automatische Befreiung oder Ermäßigung
Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich
Merkzeichen „G“ oder „Gl“ mit orangefarbenem Flächenaufdruck Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent möglich
Nutzung einer Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr Kann die 50-Prozent-Ermäßigung ausschließen, weil häufig ein Wahlrecht besteht

Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Zulassung des Autos. Die Steuervergünstigung kann nur für ein Fahrzeug beansprucht werden, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.

Das bedeutet nicht, dass diese Person zwingend selbst fahren muss. Gerade bei Kindern, pflegebedürftigen Menschen oder Personen ohne Fahrerlaubnis können andere Menschen das Fahrzeug nutzen, wenn die Nutzung der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dient.

Private Nutzung durch andere Personen ist problematisch

Wird ein steuerbegünstigtes Fahrzeug überwiegend für andere Zwecke genutzt, kann die Vergünstigung gefährdet sein. Das betrifft zum Beispiel Fahrten, die keinen Bezug zur schwerbehinderten Person haben.

Das Fahrzeug sollte daher nicht wie ein gewöhnliches Familienauto eingesetzt werden, wenn die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf die Behinderung einer bestimmten Person gestützt wird. Im Zweifel kann das Hauptzollamt Nachweise oder Erklärungen zur Nutzung verlangen.

Wie wird die Steuervergünstigung beantragt?

Der Antrag wird bei der Zollverwaltung gestellt, da die Kfz-Steuer in Deutschland vom Zoll verwaltet wird. Möglich ist der Antrag online über das Zoll-Portal oder schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt.

Benötigt werden in der Regel Angaben zum Fahrzeug, der Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Ausweis. Bei einer 50-Prozent-Ermäßigung kann zusätzlich relevant sein, ob eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr genutzt wird.

Was bedeutet das für Menschen mit 50 Prozent Schwerbehinderung?

Wer einen GdB von 50 hat, ist nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Ohne passende Merkzeichen bleibt die reguläre Kfz-Steuer grundsätzlich bestehen.

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Mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ kann eine vollständige Befreiung möglich sein. Mit „G“ oder „Gl“ kommt meist eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Autofahrerin hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50, aber kein Merkzeichen. In diesem Fall erhält sie allein wegen des GdB keine Kfz-Steuerbefreiung und auch keine 50-Prozent-Ermäßigung.

Ein anderer Betroffener hat ebenfalls einen GdB von 50, zusätzlich aber das Merkzeichen „G“ und einen orangefarbenen Flächenaufdruck im Ausweis. Wenn sein Fahrzeug auf ihn zugelassen ist und er keine entgegenstehende Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr nutzt, kann er eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragen.

Häufige Fragen und Antworten zur Kfz-Steuer bei 50 Prozent Schwerbehinderung

Ist man bei einem GdB von 50 automatisch von der Kfz-Steuer befreit?

Nein, ein Grad der Behinderung von 50 führt nicht automatisch zu einer Befreiung von der Kfz-Steuer. Entscheidend sind zusätzlich bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, etwa „H“, „Bl“ oder „aG“.

Welche Merkzeichen führen zu einer vollständigen Kfz-Steuerbefreiung?

Eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer ist in der Regel möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ eingetragen ist. Das Fahrzeug muss außerdem auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein.

Wann ist nur eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich?

Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent kommt häufig bei den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ in Betracht. Voraussetzung ist meist ein orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis.

Darf eine andere Person das steuerbegünstigte Auto fahren?

Ja, das ist möglich. Das Fahrzeug darf auch von Angehörigen oder Betreuungspersonen gefahren werden, wenn die Nutzung der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dient.

Wo beantragt man die Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung?

Der Antrag wird bei der Zollverwaltung gestellt. Das ist online über das Zoll-Portal oder schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt möglich.

Fazit

Bei 50 Prozent Schwerbehinderung ist man nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Der Grad der Behinderung eröffnet nur dann eine steuerliche Vergünstigung, wenn zusätzlich bestimmte Merkzeichen vorliegen und das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.

Für eine vollständige Befreiung kommen vor allem die Merkzeichen „H“, „Bl“ und „aG“ in Betracht. Bei „G“ oder „Gl“ ist häufig eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich, aber keine vollständige Befreiung.

Quellen

Zoll: Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für schwerbehinderte Menschen.

Zoll-Portal: Steuervergünstigung beantragen.

Bundesportal: Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen.

ADAC: Kfz-Steuerbefreiung und Ermäßigung für Menschen mit Behinderung. :contentReference[oaicite:3]{index=3}