Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob ein kirchlicher Arbeitgeber einer Hebamme wegen ihres bereits vor der Einstellung erfolgten Kirchenaustritts kündigen und gleichzeitig konfessionslose Mitarbeiter weiter beschäftigen darf.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit Beschluss vom Donnerstag, 21. Juli 2022, ein entsprechendes Verfahren den Luxemburger Richtern zur Prüfung vorgelegt (Az.: 2 AZR 130/21 (A)).
Arbeitnehmerin trat aus der Kirche aus
Vor Gericht wehrte sich eine heute 49-jährige Hebamme gegen ihre Kündigung. Sie war von 1994 bis Mitte 2014 in einem Dortmunder Caritas-Krankenhaus angestellt.
Danach machte sie sich als Hebamme selbstständig. Im September 2014 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Grund war nicht ihr fehlender Glaube, sondern vielmehr die Kindesmissbrauchsfälle in der katholischen Kirche, die strafrechtlich nicht verfolgt würden.
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Doch dann kehrte sie zu ihrem ursprünglichen katholischen Arbeitgeber zurück. Bei dem Einstellungsgespräch war die Kirchenmitgliedschaft kein Thema. Im eingereichten Personalbogen gab sie den Kirchenaustritt an. Im April 2019 begann sie als angestellte Hebamme dann wieder in der Caritas-Klinik ihre Arbeit.
Als kurz darauf der Arbeitgeber den Kirchenaustritt bemerkte, kündigte er der Frau. Der Kirchenaustritt stelle ein Loyalitätsverstoß dar.
Die Hebamme habe damit öffentlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die Kirche und den christlichen Ethos gewendet habe. Bei ihrer direkten Arbeit am Patienten müsse gewährleistet sein, dass sie für die Werte des Evangeliums eintritt.
Europäischer Gerichtshof muss Kündigung wegen Kirchenaustritt klären
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Caritas-Klinik mit Urteil vom 24. September 2020 recht (Az.: 18 Sa 210/20). Die Klinik habe den Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß ansehen dürfen und nicht hinnehmen müssen.
Doch die obersten Arbeitsrichter legten das Verfahren dem EuGH vor. Denn in der Caritas-Klinik seien auch konfessionslose Beschäftigte tätig.
BAG verweist auf Gleichbehandlung mit Konfessionslosen
Es könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta verstoßen, wenn einerseits Beschäftigte wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt werden, andererseits Mitarbeiter, die noch nie in der Kirche Mitglied waren, ihren Job behalten können. fle/mwo
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