Hartz IV Sanktionen: Jetzt Überprüfungsantrag stellen! (mit Mustervorlage)

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Überprüfungsantrag stellen: Sanktionen sind teilweise rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Hartz IV-Sanktionen in Teilen dem Grundgesetz widersprechen. In bestimmten Fällen kann es Sinn machen, einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Korrektur (10.11.2019): Wir revidieren unsere Rechtsauffassung, nach der ein Überprüfungsantrag grundsätzlich Erfolg hätte. Bitte lest dazu unseren aktuellen Artikel!

Die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kamen, wie berichtet, zu dem Ergebnis, dass die Sanktionspraxis der Jobcenter sowie die Vorgaben in den Sozialgesetzen in Teilen nicht mit der Verfassung im Einklang sind. Was bedeutet das konkret:

Was konkret ist an den Sanktionen verfassungswidrig?

1. Leistungskürzungen von 30 Prozent des Regelbedarfs sowie Vollsanktionen (100 Prozent Kürzungen) aufgrund widerholter Pflichtverletzungen sind der Höhe nach verfassungswidrig.

2. Sanktionen mit 30 Prozent dürfen nicht verhängt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt. Denkbare Gründe für einen solchen Härtefall sind z.B. alle Fälle, die in der Rechtsprechung bereits als Härtefall anerkannt sind, wie chronische Erkrankungen u.ä.

3. Bislang wurden Sanktionen pauschal für 3 Monate erklärt. Die volle Leistung des Regelbedarfs kann nun mehr früher wieder eintreten, wenn Leistungsberechtigte “ernsthaft und nachhaltig” sich darum bemühen, die Pflichten wieder vollständig nachzukommen. Die Jobcenter sind nunmehr dazu angehalten, dies zu überprüfen.

4. Besonders harte Strafen gegen junge Leistungsbezieher unter 25 Jahre wurden nicht verhandelt. Die Richter betonten jedoch explizit, dass es hierfür zur Verhandlung keine Vorlage gab. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier die Regeln verfassungswidrig sind, so dass auch hier Sanktionen über 30 Prozent rechtswidrig sind. Hier ist abzuwarten, wie sich der Gesetzgeber und auch die Bundesagentur für Arbeit dazu verhält.

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Es gibt keine Übergangsfrist. Das bedeutet, ab sofort müssen die Jobcenter sich daran halten. Das Urteil muss ab Das gilt für neue Sanktionen wie auch für Sanktionen aus der Vergangenheit.

Überprüfungsantrag stellen

Hartz IV Beziehende sollte laufende oder künftige Sanktionen über 30 Prozent nicht mehr akzeptieren und dagegen Widerspruch einlegen. Sanktionen, die in den letzten 2 Jahren ausgesprochen wurden, sollten per Überprüfungsantrag angefochten werden. Es ist zwar nicht klar, ob ein Sonderrecht greift, dass einen Überprüfungsantrag nach dem Urteil unmöglich macht. Sozialanwälte plädieren allerdings dafür, auch jetzt einen Überprüfungsantrag zu stellen. Wird dem Überprüfungsantrag stattgegeben, müssen einbehaltene Gelder zurück erstattet werden. Das gilt nicht nur für Sanktionen über 30 Prozent, sondern auch, wenn bestimmte Härtefälle, wie chronische Erkrankungen, vorlagen.

Mustervorlage

Vorname Nachname
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Datum

Jobcenter…
Geschäftsstelle
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Stadt

Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB X Verfassungswidrigkeit von Minderungen nach § 31a SGB II
BGNr.: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ….. haben Sie mir für den Zeitraum von: … bis …. meine existenzsichernden SGB II – Leistungen um … % im Rahmen des SGB II-Sanktionsrechts nach § 31a SGB II gemindert. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich des Vorlageverfahrens des SG Gotha nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Aktz.: BvL 7/16 im Jahr 2019 eine Entscheidung hinsichtlich der teilweisen Minderungen nach § 31a SGB II getroffen. Hiermit stelle ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Um dadurch rückwirkend Nutzen aus der BVerfG – Entscheidung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

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