Hartz IV: Erreichbarkeit der Bedarfsgemeinschaft

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Gesetzlicher Fehler bei der Erreichbarkeit für Bedarfsgemeinschaften?

Berlin/Bonn. Mit zum 01.08. in Kraft getreten Fortfolgegesetz ist eine Erreichbarkeitsanordnung eingeführt worden, die für viele Menschen schwere Hindernisse bedeuten können. So gilt die Erreichbarkeit grundsätzlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, egal ob sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder nicht. Dabei reicht es, laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland heute, nicht aus, dass man für den Träger der Grundsicherung nur postalische erreichbar ist, sondern die ALG II-Bezieher müssen jederzeit den Träger der Grundsicherung besuchen können oder einen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Menschen, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befinden und aufstockendes Arbeitslosengeld-II erhalten. Auch beruflich bedingte Abwesenheit muss dem Träger angemeldet werden. Nur schulpflichtige Kinder sind laut BMAS von dieser Regelung ausgenommen. Schwierig wird es für Schüler über 16 Jahre. Auch für diese gilt, dass sie Ortsabwesenheit zu melden haben bzw. sich genehmigen lassen müssen.

Dazu Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland: Hier wird der Gesetzgeber wohl nach nachbessern müsen oder zugeben müssen, dass er die totale Kontrolle für jeden Menschen zwischen 16 und 65 Jahre will. Ein Spontanausflug über 2,5 Stunden max. Entfernung vom Wohnort laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes von 2001) kann im schlimmsten Fall vom Träger der Grundsicherung für Schüler über 16 Jahre abgelehnt werden. Ebenso verhält es sich mit berufsbedingter Abwesenheit. Hier kann der Träger der Grundsicherung Daten erheben, die ihm eigentlich nichts angehen. Wenn wir nur daran denken, wie langwierig oft Anträge zur Bearbeitung in Behörden liegen, sehen wir es kommen, dass es bei vielen solcher Beschäftigten zu unerlaubten Abwesenheiten führen wird, die erhebliche Sanktionen nach sich ziehen können. Es gäbe dann nur die Entscheidung zwischen Kündigung durch den Arbeitgeber oder unerlaubtes Handeln. Wir fordern den Gesetzgeber auf, hier noch einmal nachzudenken und solchen Unsinn aus dem Gesetz zu nehmen. Menschen die defacto dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sollen bitte tun und lassen können was sie wollen. (Erwerbslosenforum)