(Dieser Artikel ist bereits überholt. Bitte lesen Sie dazu: Hartz IV: Keine Übungsleiterpauschale für ALG II )
Nach Ansicht der Bundesregierung sollen ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten mehr gefördert werden. Möglich wird dies durch eine Neuregelung des "Übungsleiterfreibetrag". Demnach können Erwerbslose 175 Euro zusätzlich verdienen, ohne dass das Arbeitslosengeld II gekürzt wird (siehe dazu Ergänzung). Möglich ist dies durch die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes (Punkt 26 in Paragraf 3). So sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 2100 Euro im Jahr Steuer- und Anrechnungsfrei. Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes gilt rückwirkend bis zum Januar des Jahres 2007. Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II ALG II) Empfängern dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn sie Aufwandsentschädigungen im genannten Sinne erhalten. Es dürfen also keine Kürzungen beim ALG I + II vorgenommen werden!
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden hierbei jedoch genau definiert. Hierzu gehören ehrenamtliche Arbeiten wie Übungsleiter, erzieherische Tätigkeiten (z.B. im Kindergarten), pflegerische Tätigkeiten wie die Pflege von kranken und behinderten Menschen (zum Beispiel auch im Altenheim).
Weitere Einschränkungen
Die Träger der Einrichtungen, die ehrenamtliche Tätigkeiten honorieren, dürfen nur Träger des öffentlichen Rechts oder nur Institutionen sein, die von der Körperschaftssteuer befreit sind. Hierzu gehören zum Beispiel kirchliche Träger, Wohltätige Verbände, Sport- und Jugendverbände, Schulen oder auch gemeinnützige Wohnungsgesellschaften.
Zusätzlich zum 400 Euro Job
Diese Tätigkeiten, die im Sinne des Ehrenamtes vollzogen werden, können auch dann Steuer- und Anrechnungsfrei sein, wenn man einen 400 Euro Job neben dem Ehrenamt ausübt. (28.01.2008)
Wichtige Ergänzung (29.01.2008):
Der § 1 regelt, dass Aufwandentschädigungen bis zu 154 Euro im Monat anrechnungsfrei sind. Der § 2 regelt, dass die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen ist. Darüber hinaus darf eine ehrenamtlichen Betätigung den Arbeitslosen nicht bei seinen Eigenbemühungen behindern oder daran, einer Meldeaufforderung unverzüglich nachzukommen. Daraus und aus SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 folgt, dass man eine ehrenamtliche Tätigkeit erst dann angeben muss, wenn sie:
a)15 Std./Woche oder länger dauert und/oder
b) man dafür mehr als 154 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat erhält. Der genaue Freibetrag ist jedoch noch strittig. Im Zweifelsfall fragen Sie ihren zuständigen Sachbearbeiter.
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