Häufig werden Rentenansprüche vom Rentenversicherungsträger nachgezahlt. Für Leistungsbeziehende nach dem SGB II (Hartz IV) kann das bedeuten, dass das Jobcenter die Nachzahlung anrechnet. Es kann sogar soweit kommen, dass am Ende nichts mehr von den Nachzahlung übrig bleibt.
Rentennachzahlung gilt im Grundsatz als Einkommen
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Eine Rentennachzahlung gilt nach § 11 des SGB II als Einkommen. Nachzahlungen sind hier sogar explizit genannt: „Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.“
Betroffene, die zum Beispiel für ein ganzes Jahr eine Nachzahlung der Rente erhalten, müssen damit rechnen, dass das Jobcenter die Leistungsbezüge kürzt.
Nicht alle Rentenleistungen sind gleich
Achtung: Nicht alle Rentenleistungen können seitens des Jobcenters angerechnet werden. Der Leistungsträger darf die Sonderzahlung nur dann berücksichtigen, wenn diese den selben Zweck erfüllt wie Hartz IV. Ein selber Zweck ist die Existenzsicherung. Das bedeutet, dass besondere Rentenleistungen wie z.B. die Conterganrente nicht anrechenbar sind.
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Wird die Rente auf die Regelleistungen angerechnet, so endet nicht automatisch der Hartz IV Bezug. Das ist ebenfalls im § 11 SGB II geregelt,
Wie wird die Rentennachzahlung bei Hartz IV angerechnet?
Wird also die Rente nachgezahlt, so dass rechnerisch kein Anspruch auf Hartz IV in dem Monat der Überweisung bestünde, wird der Zufluss auf sechs Monate aufgeteilt. Das bedeutet, dass die einmalige Überweisung wie Einkommen aufgeteilt in den kommenden sechs Monaten seitens des Jobcenters an die laufenden Hartz IV Zahlungen angerechnet wird.
Allerdings dürften die Nachzahlungen nicht immer in dieser Form angerechnet werden. Erst im August des Jahres 2016 erfolgte eine entsprechende Änderung des Sozialgesetzbuches seitens des Gesetzgebers. Vor dieser Zeit durften die Nachzahlungen nicht angerechnet werden.
Daher gilt für alle älteren Bescheide die Rechtslage vor dem Stichtag. Allerdings sind die Bescheide nach sechs Jahren bestandskräftig und somit nicht mehr angreifbar.
Nachzahlung des Rentenzuschlags in der Sozialhilfe
Die Nachzahlung des Rentenzuschlags für langjährig Versicherte ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im SGB XII als laufendes Einkommen im Zuflussmonat anzurechnen.
Das bedeutet, die den monatlichen Bedarf übersteigende Nachzahlung ist im Folgemonat Vermögen und innerhalb des Schonvermögens anrechnungsfrei zu stellen (BSG AZ: B 4 AS 32/14 R). Im SGB XII gibt es keine dem § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II entsprechende Regelung, die eine Nachzahlung laufender Leistungen als einmalige Einnahme deklariert.