Bürgergeld: Darf das Jobcenter eine Rentennachzahlung anrechnen?

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Häufig werden Rentenansprüche vom Rentenversicherungsträger nachgezahlt. Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) kann dies bedeuten, dass das Jobcenter die Nachzahlung anrechnet. Das kann sogar so weit gehen, dass von der Nachzahlung nichts mehr übrig bleibt.

Rentennachzahlung gilt im Grundsatz als Einkommen

Eine Rentennachzahlung gilt nach § 11 SGB II als Einkommen. Nachzahlungen werden hier sogar explizit genannt: „Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.“ Betroffene, die z.B. eine Rentennachzahlung für ein ganzes Jahr erhalten, müssen damit rechnen, dass das Jobcenter die Leistungen kürzt.

Nicht alle Rentenleistungen sind gleich

Achtung: Nicht alle Rentenleistungen können vom Jobcenter angerechnet werden. Der Leistungsträger darf die Sonderzahlung nur anrechnen, wenn sie denselben Zweck erfüllt wie das Bürgergeld. Ein eigenständiger Zweck ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Das bedeutet, dass besondere Rentenleistungen wie z.B. die Conterganrente nicht angerechnet werden dürfen.

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Wird die Rente auf die Regelleistungen angerechnet, endet der Bezug von Bürgergeld nicht automatisch. Dies ist ebenfalls in § 11 SGB II geregelt.

Wie wird die Rentennachzahlung durch das Jobcenter angerechnet?

Wird also die Rente nachgezahlt, so dass im Monat der Überweisung rechnerisch kein Anspruch auf Bürgergeld bestünde, wird der Zufluss auf sechs Monate verteilt. Das bedeutet, dass die einmalige Überweisung vom Jobcenter wie Einkommen auf die nächsten sechs Monate verteilt auf die laufenden Bürgergeldzahlungen angerechnet wird.

Allerdings werden Nachzahlungen nicht immer in dieser Form angerechnet. Erst im August des Jahres 2016 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung des Sozialgesetzbuches vorgenommen. Davor durften die Nachzahlungen nicht angerechnet werden.

Für alle älteren Bescheide gilt daher die Rechtslage vor dem Stichtag. Allerdings werden die Bescheide nach sechs Jahren bestandskräftig und können nicht mehr angefochten werden.

Nachzahlung des Rentenzuschlags in der Sozialhilfe

Nach § 82 Abs. 7 SGB XII werden einmalige Einnahmen wie z.B. eine Rentennachzahlung, die in einem Monat zufließen, im Folgemonat berücksichtigt. Dabei wird berücksichtigt, dass für den Monat der Rentennachzahlung bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser Einnahme erbracht wurden. Das bedeutet, dass die Einnahme nicht sofort im Monat des Zuflusses voll angerechnet wird.

Würde jedoch die Anrechnung der einmaligen Einnahme in einem Monat zum Wegfall des Anspruchs auf Sozialhilfe führen, wird die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt und mit einem entsprechenden Teilbetrag angerechnet. Das bedeutet, dass die Rentennachzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt und in jedem Monat ein Teilbetrag angerechnet wird.

In besonderen Fällen kann der Anrechnungszeitraum nach § 82 Abs. 2 SGB XII verkürzt werden, wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt. Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zeitraum, auf den das Einkommen verteilt wird, verkürzt werden kann.

Die Sätze 1 und 2 des § 82 SGB XII gelten auch, wenn während des Leistungsbezugs eine Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und das Vermögen um den ausgezahlten Betrag den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 übersteigt. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall die einmalige Einnahme über einen bestimmten Zeitraum verteilt und berücksichtigt wird, um den Anspruch auf Sozialhilfe angemessen zu regeln.

Edit: Aufgrund eines Hinweises eines Lesers haben wir den Absatz zur Sozialhilfe aktualisiert. Der ursprüngliche Text war veraltet.

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