Hartz IV: AU kein wichtiger Grund für Nichtmeldung: Bundessozialgericht watscht Arbeitslose ab: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Grund für eine Nichtmeldung.
(10.11.2010) Am gestrigen Tag, dem 9. November 2010, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, ist um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen. ALG II-Bezieher müssen lt. diesem Urteil auch dann einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde – es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen. Welche das sein können, ließ das BSG jedoch offen. Mit diesem Urteil ignoriert das BSG klar erkennbar die aktuellen gesetzlichen Festlegungen und auch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
Die Meldepflicht für ALG II-Bezieher ist in § 59 SGB II verankert, welcher auf die Anwendung der in § 309 SGB III enthaltenen Festlegungen verweist. § 309 SGB III beinhaltet die Festlegung, dass man bei einer AU der Aufforderung des Leistungsträgers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen muss.
Etwas anderes hat der Gesetzgeber in der Begründung zum „Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Bundesagentur für Arbeit und Soziales (BA) hat diesen Willen des Gesetzgebers nochmals bekräftigt, indem sie in ihrer Geschäftsanweisung zu § 31 SGB II, GA 31.14a, klarstellt, Zitat:
"Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sogenannten „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen."
Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun für ALG II-Bezieher?
Wer krank ist, muss sich auch bei einer AU, egal wie schlecht es ihm geht, zum Leistungsträger schleppen, wenn dieser das fordert, oder er bekommt eine Sanktion wegen Nichtmeldung. Es sei denn, man kann einen darüber hinausgehenden Grund nachweisen, der es unzumutbar oder unmöglich macht, den Termin wahrzunehmen. Ob Durchfall, Fieber, gebrochene Knochen oder ansteckende Krankheiten ein solcher Grund sind, oder eben nicht, kann ab sofort jeder Sachbearbeiter selbst entscheiden.
Da Ärzte keine sog. Bettlägerigkeitsbescheinigung ausstellen, bzw. es sich dabei um ein kostenpflichtiges Attest handelt, auf dessen Kosten der Kranke sitzen bleiben würde, ist der Kranke auf das Wohlwollen seines Arztes angewiesen. Hierzu sollte der ALG II-Bezieher seinem Arzt deutlich machen, dass er trotz AU zum Amt muss, wenn dieses das fordert, und so der eigentliche Zweck der AU: Genesung und gegebenenfalls Verhinderung der Ansteckung Dritter, nicht erreicht würde.
Wie eine solche „Meldepflichtentbindung“ von ärztlicher Seite aussehen muss, dass sie vom SGB II-Leistungsträger anerkannt wird, ist vollkommen offen. Es gibt für so was keine Formulare und auch keine Diagnoseschlüssel. Denkbar wäre eine zusätzliche Formulierung auf der AU, mit welcher der Arzt dem Kranken "Hausarrest" verordnet, also eine abgemilderte Form der Bettruhe.
Leidtragende sich mal wieder, wie so oft, die ALG II-Bezieher, und hier auch deren Kontaktpersonen bei den Leistungsträgern, die es ab sofort mit jeder Menge ansteckenden Krankheiten zu tun bekommen, was der Gesetzgeber in § 309 SGB III eigentlich verhindern wollte. Ob das im Sinne der Leistungsträger ist, darf ernsthaft bezweifelt werden, da sich nun deren Krankenstand explosionsartig nach oben bewegen und so den, ohnehin schon bedenklichen, Personalmangel noch weiter verschärfen dürfte.
Man könnte auf den Gedanken kommen, dass nun auch an höchstrichterlicher Stelle der Frust auf die Wischi-Waschi- Gesetzgebung des SGB II an den ALG II-Beziehern ausgelassen und diesen endlich mal gezeigt wird, "wo sie hin gehören", nämlich ganz nach Unten auf die Bank der Rechtlosen. (fm)
Lesen Sie auch:
Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II
Hartz IV-Aufstocker: Bei Krankheit kein Anspruch
Bild: Günter Havlena / pixelio.de
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors