Für jedes anspruchsberechtigte Schulkind werden im August 2026 130 Euro für den persönlichen Schulbedarf berücksichtigt. Für das zweite Schulhalbjahr wurden im Februar bereits 65 Euro berücksichtigt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch bestand.
Damit beläuft sich die Pauschale im Kalenderjahr 2026 auf insgesamt 195 Euro. Sie wird gesondert gezahlt und muss nicht aus dem normalen Lebensunterhalt finanziert werden.
Bei älteren Schülerinnen und Schülern sowie bei sehr jungen Schulanfängern kann die Auszahlung davon abhängen, dass rechtzeitig eine Schulbescheinigung vorliegt.
130 Euro werden für jedes anspruchsberechtigte Schulkind gezahlt
Die 130 Euro sind kein Betrag pro Familie, sondern werden für jedes Kind mit eigenem Anspruch berücksichtigt. Eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Schulkindern kann im August daher insgesamt 260 Euro erhalten.
Die Pauschale ist beispielsweise für Schulranzen, Sportzeug, Hefte, Stifte, Füller, Taschenrechner sowie Zeichenmaterial bestimmt. Eltern müssen dem Leistungsträger grundsätzlich nicht mit einzelnen Kassenbons belegen, wofür sie das Geld ausgegeben haben.
Wichtig ist: Im August werden nicht noch einmal die gesamten 195 Euro gezahlt. Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bildungspaket entfallen 130 Euro auf das erste Schulhalbjahr und 65 Euro auf das zweite Schulhalbjahr.
Wer Anspruch auf die Schulbedarfspauschale hat
Die Leistung kommt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene infrage, wenn sie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Auch Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können die Schulbedarfspauschale beanspruchen.
Beim Grundsicherungsgeld sowie bei Wohngeld und Kinderzuschlag muss die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich jünger als 25 Jahre sein und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen. Eine Ausbildungsvergütung darf nicht gezahlt werden; die Voraussetzungen des SGB II ergeben sich aus Paragraf 28 SGB II.
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt nach den Angaben des BMAS ebenfalls die Altersgrenze von 25 Jahren. Bei der Sozialhilfe gelten dagegen die Voraussetzungen des Paragrafen 34 SGB XII, der keine feste Altersgrenze von 25 Jahren vorsieht.
Der Anspruch kann in bestimmten Fällen sogar bestehen, wenn eine Familie keine der genannten laufenden Leistungen erhält, aber den konkreten Bildungsbedarf des Kindes nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Das BMAS bezeichnet dies als Bedarfsauslösung; zuständig ist in solchen Fällen regelmäßig das Jobcenter oder die örtliche kommunale Stelle.
Wann das Geld kommt und wann ein Nachweis nötig ist
Im SGB II wird der Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August berücksichtigt. Je nach Zahlungsweg kann der Betrag zusammen mit der regulären Leistung für August bereits um den Monatswechsel auf dem Konto erscheinen.
Voraussetzung ist, dass für das Kind im betreffenden Monat ein Anspruch besteht und der Schulbesuch feststeht. Bei Kindern im üblichen schulpflichtigen Alter kann die Behörde den Schulbesuch häufig aus den vorhandenen Daten erkennen.
Beginnt ein Kind erst später im Schuljahr mit dem Schulbesuch, kann die Pauschale nachgezahlt werden. Eltern sollten den Schulbeginn sofort melden und eine Schulbescheinigung einreichen.
Anders sieht es aus, wenn ein Kind bereits vor seinem sechsten Geburtstag eingeschult wird oder nach der 10. Klasse weiter eine Schule besucht. Die Bundesagentur für Arbeit weist zum Bildungspaket ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen eine Schulbescheinigung beim Jobcenter eingereicht werden soll.
Ein Nachweis kann außerdem bei einer berufsbildenden Schule, nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs oder bei einem Zuzug erforderlich werden. Aus der Bescheinigung sollten die besuchte Schule, die Klassenstufe und der Zeitraum des Schulbesuchs hervorgehen; bei älteren Schülerinnen und Schülern kann zusätzlich eine Bestätigung über die fehlende Ausbildungsvergütung sinnvoll sein.
Eltern sollten einen verlangten Nachweis möglichst vor der Augustzahlung einreichen und sich den Eingang bestätigen lassen. Wird die Bescheinigung später vorgelegt und bestand der Anspruch bereits, muss der ausstehende Betrag nachgezahlt werden.
Bei Grundsicherungsgeld ist meist kein eigener Antrag nötig
Beim Grundsicherungsgeld gelten die meisten Leistungen des Bildungspakets mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt. Ein gesonderter Antrag bleibt vor allem für die Lernförderung erforderlich.
Trotzdem müssen Familien den konkreten Bedarf häufig nachweisen, etwa durch ein Schreiben der Schule zu einer Klassenfahrt oder durch eine Bestätigung über notwendige Lernförderung. Mitbeantragt bedeutet daher nicht, dass die Behörde ohne Unterlagen über jede einzelne Leistung entscheiden kann.
Wer Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, sollte sich an die zuständige kommunale Stelle wenden. Je nach Wohnort sind das Sozialamt, das Bürgeramt, die Kreisverwaltung oder eine eigene Stelle für Bildung und Teilhabe zuständig; Hinweise zur Abgrenzung bietet auch der Ratgeber Wohngeld oder Grundsicherung beantragen.
Diese weiteren Kosten kann das Bildungspaket übernehmen
Die Schulbedarfspauschale ist nur ein Teil der Unterstützung. Abhängig vom konkreten Bedarf können weitere Ausgaben für Schule, Kita und Freizeit übernommen werden.
| Leistung | Was übernommen werden kann |
|---|---|
| Persönlicher Schulbedarf | 195 Euro im Jahr 2026, davon 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr |
| Schulausflüge und Klassenfahrten | Die tatsächlichen Kosten für ein- und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben; privates Taschengeld gehört nicht dazu |
| Schülerbeförderung | Erforderliche Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit keine andere Stelle zahlt |
| Lernförderung | Angemessene und notwendige Nachhilfe, wenn schulische Angebote nicht ausreichen; eine gefährdete Versetzung ist nicht zwingend erforderlich |
| Gemeinschaftliches Mittagessen | Die entstehenden Kosten für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita oder Kindertagespflege sowie unter bestimmten Voraussetzungen im Hort |
| Sport, Kultur und Freizeit | 15 Euro monatlich für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, wenn Kosten für eine nachgewiesene Teilnahme an Sport-, Kultur- oder Freizeitangeboten entstehen |
Schulbücher können ein zusätzlicher Bedarf sein
Müssen Schülerinnen und Schüler vorgeschriebene Schulbücher wegen fehlender Lernmittelfreiheit selbst kaufen oder kostenpflichtig ausleihen, sind die Aufwendungen nach Paragraf 21 Absatz 6a SGB II als Mehrbedarf anzuerkennen. Das gilt auch für verbindlich vorgeschriebene Arbeitshefte mit ISBN; gewöhnliche Schreibhefte werden dagegen aus der Schulbedarfspauschale bezahlt.
Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Schulbuchkosten an. Welche Nachweise benötigt werden, erklärt der Beitrag über den Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte.
Eine Kostenübernahme nach Paragraf 21 Absatz 6a SGB II scheidet für Tablets, Laptops und Lernsoftware aus. Ob andere Förderprogramme helfen, muss getrennt geprüft werden.
Was Eltern tun sollten, wenn die Zahlung fehlt
Fehlen die 130 Euro Anfang August, sollten Eltern zunächst prüfen, ob die Leistung im Augustbescheid aufgeführt oder bereits zusammen mit der regulären Monatszahlung überwiesen wurde. Bei mehreren Kindern muss der Betrag für jedes anspruchsberechtigte Schulkind nachvollziehbar sein.
Ist nichts ausgewiesen, sollte die zuständige Stelle schriftlich auf den Schulbesuch und den Leistungsbezug hingewiesen werden. Eine aktuelle Schulbescheinigung kann direkt beigefügt werden, auch wenn die Behörde sie noch nicht ausdrücklich angefordert hat.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinerziehende Mutter bezieht im August 2026 Grundsicherungsgeld und lebt mit ihren zwei Kindern zusammen. Der neunjährige Sohn besucht die vierte Klasse, die 17-jährige Tochter wechselt in die elfte Klasse eines Gymnasiums und erhält keine Ausbildungsvergütung.
Für den Sohn sind 130 Euro ohne gesonderten Antrag zu berücksichtigen, weil sein Schulbesuch im üblichen schulpflichtigen Alter bereits bekannt ist. Für die Tochter reicht die Mutter vorsorglich eine aktuelle Schulbescheinigung ein; damit kann das Jobcenter auch für sie 130 Euro zahlen, insgesamt also 260 Euro für beide Kinder.
Häufige Fragen zum Schulbedarf im August 2026
Wie viel Schulbedarf wird im August 2026 gezahlt?
Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro je anspruchsberechtigtem Schulkind berücksichtigt. Die weiteren 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr wurden im Februar 2026 gezahlt, sofern damals ein Anspruch bestand.
Müssen Eltern die 130 Euro gesondert beantragen?
Beim Grundsicherungsgeld ist normalerweise kein eigener Antrag für den persönlichen Schulbedarf nötig, wenn ein Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag vorliegt und der Schulbesuch bekannt ist. Bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen sollte das örtliche Verfahren bei der zuständigen kommunalen Stelle geprüft werden.
Wann verlangt das Jobcenter eine Schulbescheinigung?
Ein Nachweis ist vor allem bei einer Einschulung vor dem sechsten Geburtstag und bei einem weiteren Schulbesuch nach der 10. Klasse wichtig. Auch bei einer berufsbildenden Schule, einem Schulwechsel, einer Unterbrechung oder sonstigen Unklarheiten kann die Behörde eine Bescheinigung verlangen.
Müssen Quittungen für Hefte und Stifte eingereicht werden?
Nein, der persönliche Schulbedarf wird als fester Geldbetrag gezahlt. Eine Abrechnung einzelner Einkäufe ist grundsätzlich nicht erforderlich.




