Gesundheitsreform: Krankengeld soll deutlich gekürzt werden

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Bislang gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung, dass nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens als Krankengeld gezahlt werden, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.

Nun aber steht eine spürbare Absenkung im Raum: Nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium soll das Krankengeld künftig nur noch 65 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens betragen, gedeckelt bei 85 Prozent des Nettoentgelts. Vorgesehen ist laut Entwurf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Worum es bei dem Vorschlag genau geht

Der Vorstoß ist Teil eines größeren Pakets zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage der Kassen.

Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums und der FinanzKommission Gesundheit steigen die Ausgaben seit Jahren deutlich schneller als die Einnahmen. Im Referentenentwurf wird deshalb an mehreren Stellen angesetzt. Eine davon betrifft das Krankengeld.

Für Versicherte wäre die Änderung mehr als eine rechnerische Korrektur. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung für Menschen, die länger krankheitsbedingt nicht arbeiten können.

Wer über Wochen oder Monate ausfällt, muss bereits heute mit weniger Geld auskommen als im regulären Arbeitsleben. Fällt die Ersatzleistung nochmals niedriger aus, wächst diese Lücke weiter.

Warum die Politik an das Krankengeld herangeht

Die Debatte speist sich vor allem aus den steigenden Ausgaben. Die FinanzKommission Gesundheit beschreibt beim Krankengeld ein überdurchschnittliches Wachstum seit 2015.

Sie verweist zugleich darauf, dass die Leistung eine sozialstaatliche Schutzfunktion erfüllt, weil sie Beschäftigte bei längerer Arbeitsunfähigkeit vor gravierenden Einkommensverlusten bewahren soll.

Gerade deshalb ist der Vorschlag politisch heikel: Er soll Kosten dämpfen, greift aber in einen Bereich ein, der viele Arbeitnehmer in einer ohnehin belastenden Lebensphase trifft.

Hinzu kommt, dass das Krankengeld nicht nur medizinische, sondern auch soziale Folgen abfedert. Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, hat häufig zusätzliche Ausgaben, etwa für Fahrten zu Behandlungen, Hilfsmittel oder Unterstützung im Alltag. Sinkt die Leistung, steigt der Druck auf Rücklagen, Ersparnisse oder das familiäre Umfeld.

Welche Folgen Beschäftigte konkret spüren könnten

Für viele Betroffene würde eine Absenkung vor allem eines bedeuten: weniger finanziellen Spielraum in einer Phase, in der die berufliche und persönliche Situation ohnehin unsicher ist.

Besonders spürbar wäre das bei längeren Erkrankungen, etwa nach Operationen, bei Krebsbehandlungen, bei psychischen Erkrankungen oder nach Unfällen. Gerade in Ballungsräumen mit hohen Mietkosten könnte eine niedrigere Lohnersatzleistung schnell zum Problem werden.

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Die Änderung träfe zudem nicht nur Gutverdienende. Auch mittlere Einkommen würden die Differenz deutlich merken. Schon heute liegt das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld unter dem normalen Nettolohn. Wird nun sowohl die Bruttoquote als auch die Nettoobergrenze gesenkt, vergrößert sich der Abstand nochmals. Damit steigt die Gefahr, dass Betroffene laufende Kosten nur noch schwer decken können.

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Wie sich die geplante Änderung einordnen lässt

Noch ist die Absenkung nicht geltendes Recht. Es handelt sich um einen Referentenentwurf, also um einen frühen Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Solche Entwürfe können im weiteren politischen Prozess verändert, abgeschwächt oder auch ganz fallen gelassen werden.

Dennoch ist der Vorschlag ernst zu nehmen, weil er bereits sehr konkret formuliert ist. Im Entwurf steht wörtlich, dass das Krankengeld 65 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens betragen soll und 85 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

Damit wird auch deutlich, dass die Diskussion nicht auf eine allgemeine Absichtserklärung beschränkt ist. Die Regelung ist bereits als Änderung des § 47 SGB V ausformuliert. Für Versicherte, Arbeitgeber, Sozialverbände und Gewerkschaften ist das ein Signal, dass die Frage nicht theoretisch, sondern politisch greifbar geworden ist.

Was Befürworter und Kritiker anführen

Befürworter dürften argumentieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung ohne spürbare Einschnitte oder Mehreinnahmen weiter unter Druck gerät. Aus dieser Sicht ist das Krankengeld ein Bereich, in dem Ausgaben begrenzt werden können, ohne die medizinische Behandlung selbst zu kürzen. Dahinter steht die Überlegung, dass die Versorgung im Krankheitsfall unangetastet bleibt, während die Entgeltersatzleistung etwas niedriger ausfällt.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt halten dagegen, dass “gerade längere Krankheiten Menschen finanziell aus der Bahn werfen können. Wer in dieser Situation weniger Unterstützung erhält, wird doppelt belastet: gesundheitlich und wirtschaftlich”.

Sozialverbände weisen zudem darauf hin, dass längere Arbeitsunfähigkeit oft nicht frei planbar ist und dass “Einsparungen bei einer Lohnersatzleistung besonders jene treffen, die ohnehin in einer verletzlichen Lage sind.”

Vergleich zwischen aktueller Regelung und geplantem Modell

Regelung heute Geplante Regelung laut Entwurf
70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts 65 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts
Geltendes Recht nach § 47 SGB V Vorgesehene Änderung im Referentenentwurf des BMG
Krankengeld als bisherige Entgeltersatzleistung nach Ende der Entgeltfortzahlung Niedrigere Ersatzleistung zur Entlastung der GKV-Finanzen

Was Versicherte jetzt wissen sollten

Wer gesetzlich versichert ist, muss im Moment noch keine unmittelbare Kürzung hinnehmen. Aktuell gilt weiterhin die bestehende Rechtslage. Dennoch zeigt der Entwurf, in welche Richtung die Diskussion läuft.

Für Beschäftigte mit knapper Kalkulation kann das ein Anlass sein, die eigene finanzielle Absicherung im Krankheitsfall genauer zu prüfen. Denn falls der Vorschlag politisch durchgesetzt wird, hätte das gerade bei längeren Ausfallzeiten rasch spürbare Auswirkungen.

Zugleich zeigt die Debatte ein bekanntes Muster der Sozialpolitik: Wenn die Kassenlage enger wird, geraten nicht nur Beiträge und Zuschüsse in den Blick, sondern auch Leistungen, die bislang als verlässlich galten. Beim Krankengeld wäre eine Kürzung besonders sensibel, weil sie Menschen in einer Phase trifft, in der sie nur begrenzt auf ihre Situation reagieren können.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026, mit der vorgesehenen Änderung in § 47 SGB V auf 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto sowie dem vorgesehenen Inkrafttreten zum 01.01.2027