GdB herabgesetzt: Diese Schutz-Regel sollten alle Schwerbehinderte kennen

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Wird der Grad der Behinderung von mindestens 50 auf 40, 30 oder einen niedrigeren Wert herabgesetzt, endet die Schwerbehinderteneigenschaft nicht sofort. Betroffene behalten ihre besonderen Rechte noch für eine gesetzlich bestimmte Übergangszeit.

Diese Frist beträgt jedoch nicht einfach drei Monate ab Zugang des Herabsetzungsbescheids. Entscheidend ist, wann die Entscheidung unanfechtbar wird und welche drei Kalendermonate darauf folgen.

Die Herabsetzung unter 50 löst die Schutzfrist aus

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Wird der GdB beispielsweise von 70 auf 40 herabgesetzt, entfällt diese Voraussetzung grundsätzlich.

Damit die damit verbundenen Schutzrechte nicht abrupt enden, enthält § 199 Absatz 1 SGB IX eine Übergangsregelung. Die besonderen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen gelten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit weiter.

Wird der GdB lediglich von 80 auf 50 gesenkt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Eine Schutzfrist wird in diesem Fall nicht benötigt, weil die Grenze von 50 weiterhin erreicht wird.

Die Vorschrift betrifft vor allem die Herabsetzung unter einen GdB von 50. Wird bei weiterhin bestehender Schwerbehinderung ausschließlich ein Merkzeichen entzogen, sollte gesondert geprüft werden, wann die daran geknüpften Nachteilsausgleiche enden.

Der Bescheid beendet den Schutz noch nicht

Das Datum des Bescheids ist für das Ende der besonderen Rechte nicht allein ausschlaggebend. Auch der Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten liegt, setzt die dreimonatige Frist noch nicht unmittelbar in Gang.

Zunächst muss der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar werden. Das geschieht, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden kann.

Gegen einen Bescheid der zuständigen Behörde kann normalerweise innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG.

Wird kein Widerspruch eingelegt, tritt die Unanfechtbarkeit grundsätzlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein. Erst danach werden die drei folgenden Kalendermonate gezählt.

So wird die dreimonatige Schutzfrist berechnet

Bei der Berechnung kommt es auf volle Kalendermonate an. Der Monat, in dem der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar wird, wird nicht als erster Schutzmonat gerechnet.

Angenommen, die Unanfechtbarkeit tritt am 13. März ein. Die Schutzfrist läuft dann über April, Mai und Juni und endet mit Ablauf des 30. Juni.

Zeitpunkt Rechtliche Auswirkung
Unanfechtbarkeit am 13. März Der März wird nicht als erster Schutzmonat gerechnet
April Erster Kalendermonat der Schutzfrist
Mai Zweiter Kalendermonat der Schutzfrist
Juni Dritter Kalendermonat der Schutzfrist
Ablauf des 30. Juni Die besonderen Rechte enden grundsätzlich

Eine Berechnung bis zum 13. Juni wäre deshalb falsch. § 199 SGB IX stellt ausdrücklich auf das Ende des dritten Kalendermonats ab und nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten auf den Tag genau.

Widerspruch und Klage können den Beginn hinausschieben

Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, ist der Herabsetzungsbescheid zunächst nicht unanfechtbar. Die dreimonatige Schutzfrist beginnt während des laufenden Widerspruchsverfahrens daher noch nicht.

Weist die Behörde den Widerspruch zurück, kann innerhalb der gesetzlichen Frist Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Bei einer fristgerechten Klage tritt die Unanfechtbarkeit regelmäßig erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ein.

Ein solches Verfahren kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern. Währenddessen ist die Ausgangsentscheidung noch nicht unanfechtbar, sodass auch die anschließende Schutzfrist noch nicht abläuft.

Wird eine Klage zurückgenommen, kann die Unanfechtbarkeit mit der Rücknahme eintreten. Von diesem Zeitpunkt an sind die drei darauffolgenden Kalendermonate zu berechnen.

Ein Widerspruch sollte medizinisch begründet werden

Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz eingelegt und später ausführlicher begründet werden. Betroffene sollten allerdings nicht bei einem pauschalen Satz stehen bleiben, sondern die medizinischen Annahmen der Behörde überprüfen.

Hilfreich sind aktuelle Befundberichte, Entlassungsberichte, Angaben zu dauerhaften Einschränkungen und Stellungnahmen behandelnder Ärzte. Nicht nur Diagnosen, sondern vor allem die Auswirkungen auf Alltag, Mobilität, Kommunikation, Belastbarkeit und gesellschaftliche Teilhabe sind von Bedeutung.

Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung nach § 24 SGB X sollte genutzt werden, um fehlende Befunde nachzureichen und unzutreffende Annahmen zu berichtigen.

Eine gesundheitliche Besserung kann eine Änderung des bisherigen GdB-Bescheids nach § 48 SGB X rechtfertigen. Dafür muss sich die tatsächliche oder rechtliche Situation gegenüber der früheren Feststellung erheblich verändert haben.

Besonderer Kündigungsschutz gilt zunächst weiter

Während der Schutzfrist gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften für schwerbehinderte Beschäftigte weiterhin. Dazu gehört insbesondere der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.

Ein Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts. Das gilt während der dreimonatigen Übergangszeit weiterhin, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch den vereinbarten Fristablauf grundsätzlich ohne Zustimmung des Integrationsamts.

Erhalten Betroffene während der Schutzfrist eine Kündigung, sollten sie unverzüglich rechtliche Beratung einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Der Zusatzurlaub endet ebenfalls nicht sofort

Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünftagewoche Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit wird der Anspruch entsprechend angepasst.

Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen besteht der Anspruch bei einer Herabsetzung unter 50 mindestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids.

Endet die Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft einschließlich der Schutzfrist besteht, entsteht ein Zwölftel des jährlichen Zusatzurlaubs.

Beschäftigte sollten den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Schutzendes informieren und den noch bestehenden Zusatzurlaub rechtzeitig geltend machen. Der bisher erworbene Anspruch verschwindet nicht allein deshalb, weil die Schutzfrist später endet.

Der Schwerbehindertenausweis bleibt nicht unbegrenzt gültig

Der Schwerbehindertenausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Die Behörde kann daher nach Ablauf der Schutzfrist die Rückgabe verlangen.

Ein auf der Karte aufgedrucktes späteres Gültigkeitsdatum setzt den unanfechtbaren Herabsetzungsbescheid nicht außer Kraft. Nach dem Ende des gesetzlichen Schutzes darf der Ausweis nicht allein wegen des aufgedruckten Datums weiterverwendet werden.

Umgekehrt bedeutet das bloße Ablaufdatum eines Ausweises nicht immer, dass auch die zugrunde liegende Feststellung des GdB erloschen ist. Ausweis und GdB-Bescheid sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

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Bei Vergünstigungen, die zusätzlich von einem Merkzeichen abhängen, müssen die jeweiligen Vorschriften geprüft werden. Das kann etwa die unentgeltliche Beförderung, eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung oder andere Nachteilsausgleiche betreffen.

Nicht jeder Nachteilsausgleich fällt vollständig weg

Eine Herabsetzung unter 50 bedeutet nicht, dass sämtliche Vergünstigungen entfallen. Einige Ansprüche setzen lediglich einen GdB von 20, 30 oder 40 voraus.

Dazu gehört beispielsweise der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerrecht. Seine Höhe richtet sich nach dem weiterhin festgestellten GdB, sodass bei einem GdB von 40 grundsätzlich ein niedrigerer Pauschbetrag verbleiben kann.

Andere Rechte verlangen dagegen ausdrücklich eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50. Hierzu gehören der Schwerbehindertenausweis, der gesetzliche Zusatzurlaub und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Schutzfrist kann für den Rentenbeginn wichtig sein

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente vorliegen. Zusätzlich müssen unter anderem die jeweilige Altersgrenze und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung gilt die Schwerbehinderteneigenschaft während der Schutzfrist weiterhin als vorhanden. Beginnt die Rente innerhalb dieser Zeit, kann die Voraussetzung der Schwerbehinderung daher erfüllt sein.

Das gilt allerdings nur, wenn auch alle weiteren Voraussetzungen am gewünschten Rentenbeginn vorliegen. Betroffene, deren Rentenbeginn zeitlich nahe am Ende der Schutzfrist liegt, sollten sich den möglichen Termin schriftlich von der Rentenversicherung bestätigen lassen.

Hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits wirksam begonnen, führt eine spätere Herabsetzung des GdB grundsätzlich nicht dazu, dass diese Altersrente wieder entzogen wird. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn bestanden haben.

Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung infrage

Wer nach der Herabsetzung noch einen GdB von 30 oder 40 besitzt, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Eine bewilligte Gleichstellung kann insbesondere den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen am Arbeitsplatz sichern. Sie ersetzt jedoch nicht sämtliche Rechte einer anerkannten Schwerbehinderung.

Gleichgestellte Menschen erhalten keinen Schwerbehindertenausweis und keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr können nicht allein auf eine Gleichstellung gestützt werden.

Die Agentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Unterschiede hin. Um eine Lücke beim arbeitsrechtlichen Schutz zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, den Antrag bereits während der laufenden Schutzfrist zu stellen.

Die Schutzfrist sollte aktiv genutzt werden

Die drei Kalendermonate geben Betroffenen Zeit, ihre rechtliche und berufliche Situation neu zu ordnen. Sie ersetzen jedoch weder einen Widerspruch gegen einen möglicherweise fehlerhaften Bescheid noch einen Antrag auf Gleichstellung.

Besonders wichtig ist eine Prüfung, wenn eine Kündigung droht, ein Rentenbeginn bevorsteht oder Zusatzurlaub noch nicht genommen wurde. In diesen Fällen kann bereits eine fehlerhafte Berechnung des Fristendes erhebliche Folgen haben.

Auch gegenüber Arbeitgebern, Finanzämtern, Verkehrsunternehmen oder Rentenversicherungsträgern sollte der neue Status nicht vorschnell mit dem Tag des Bescheids angegeben werden. Bis zur Unanfechtbarkeit und anschließend bis zum Ende der Schutzfrist gelten die gesetzlichen Übergangsregeln.

Beispiel aus der Praxis

Frau Berger besitzt seit mehreren Jahren einen GdB von 60. Wegen einer angenommenen gesundheitlichen Besserung wird ihr GdB auf 40 herabgesetzt.

Der Bescheid wird nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens am 18. September unanfechtbar. Die drei Schutzmonate sind deshalb Oktober, November und Dezember, sodass die besonderen Rechte mit Ablauf des 31. Dezember enden.

Erhält Frau Berger im November eine Kündigung, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Auch ihr Anspruch auf Zusatzurlaub wird unter Einbeziehung der bis Dezember bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft berechnet.

Da Frau Berger anschließend einen GdB von 40 besitzt und ihr Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung gefährdet ist, beantragt sie noch im Oktober die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Wird diese bewilligt, kann sie einen großen Teil des arbeitsrechtlichen Schutzes behalten, erhält aber ab dem Ende der Schutzfrist keinen Schwerbehindertenausweis und keinen gesetzlichen Zusatzurlaub mehr.

Häufige Fragen und Antworten

1. Beginnt die Schutzfrist mit dem Zugang des Herabsetzungsbescheids?

Nein. Die Frist beginnt erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids.

Danach werden die drei folgenden Kalendermonate gezählt. Der Monat, in dem die Unanfechtbarkeit eintritt, zählt nicht als erster Schutzmonat.

2. Verlängert ein Widerspruch den Schwerbehindertenschutz?

Ein fristgerechter Widerspruch verhindert zunächst, dass der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar wird. Die dreimonatige Schutzfrist beginnt deshalb noch nicht.

Wird später Klage erhoben, kann sich die Unanfechtbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens verschieben.

3. Gilt der besondere Kündigungsschutz während der drei Monate weiter?

Ja, grundsätzlich gelten die besonderen Kündigungsschutzvorschriften bis zum Ende der Schutzfrist. Der Arbeitgeber benötigt daher regelmäßig weiterhin die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts.

Gesetzliche Ausnahmen, etwa während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, bleiben jedoch bestehen.

4. Besteht während der Schutzfrist noch Anspruch auf Zusatzurlaub?

Ja. Der Zusatzurlaub besteht mindestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.

Bei einem unterjährigen Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft wird der Jahresanspruch grundsätzlich anhand der vollen Monate anteilig berechnet.

5. Muss der Schwerbehindertenausweis sofort zurückgegeben werden?

Nein. Der Ausweis wird grundsätzlich erst eingezogen, wenn der gesetzliche Schutz nach Ablauf der Übergangsfrist erloschen ist.

Fordert die Behörde den Ausweis danach zurück, sollte er nicht wegen eines später aufgedruckten Gültigkeitsdatums weiterverwendet werden.

6. Kann man sich nach einer Herabsetzung auf GdB 40 gleichstellen lassen?

Ja, bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dafür muss die Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes erschweren.

Die Gleichstellung kann arbeitsrechtlichen Schutz vermitteln, führt aber weder zu Zusatzurlaub noch zu einem Schwerbehindertenausweis oder zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.