Für viele schwerbehinderte Menschen ist der frühere Rentenbeginn ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Lebensplanung. Seit 2026 gilt dabei ein neuer Einschnitt: Die Übergangsphase bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen läuft für die jüngeren Jahrgänge aus. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente abschlagsfrei erst mit 65 Jahren beziehen.
Das bedeutet nicht, dass die Möglichkeit zur früheren Rente wegfällt. Sie verschiebt sich aber spürbar. Ein Rentenbeginn mit Abschlägen ist für diese Jahrgänge frühestens ab 62 Jahren möglich, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt.
Inhaltsverzeichnis
Was sich 2026 bei der Schwerbehindertenrente ändert
Die wichtigste Veränderung betrifft Menschen, die ab 1964 geboren wurden. Für sie ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen abgeschlossen. Abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nun erst mit 65 Jahren möglich.
Vorzeitig kann die Rente weiterhin beantragt werden. Der frühestmögliche Beginn liegt jedoch bei 62 Jahren. Wer diesen Weg wählt, muss dauerhafte Abschläge hinnehmen.
Die frühere Übergangsregelung für die Jahrgänge 1952 bis 1963 sah noch gestaffelte Altersgrenzen vor. Je nach Geburtsjahr konnte die Rente früher beginnen. Für den Jahrgang 1963 lag die abschlagsfreie Grenze noch bei 64 Jahren und 10 Monaten, die vorzeitige Inanspruchnahme bei 61 Jahren und 10 Monaten, wie aus § 236a SGB VI hervorgeht.
Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen kann
Der Anspruch hängt nicht allein vom Alter ab. Voraussetzung ist eine anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rente. Dafür muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.
Außerdem müssen Versicherte eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Dazu zählen nicht nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung. Auch bestimmte andere rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 37 SGB VI. Dort ist geregelt, dass Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch haben, wenn sie schwerbehindert anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Früherer Rentenbeginn bleibt möglich, kostet aber Geld
Wer vor dem abschlagsfreien Alter in Rente geht, muss mit einer Kürzung rechnen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente früher beginnt. Bei drei Jahren Vorziehung ergibt sich damit ein Abschlag von 10,8 Prozent.
Diese Kürzung gilt grundsätzlich dauerhaft. Sie betrifft also nicht nur die Jahre bis zum regulären Rentenalter. Auch spätere Rentenanpassungen bauen auf der bereits gekürzten Rente auf.
Für viele Betroffene ist diese Entscheidung deshalb eine Abwägung. Gesundheitliche Belastung, Einkommen, private Vorsorge und die Höhe der erwarteten Rente sollten gemeinsam betrachtet werden. Eine Rentenauskunft oder Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung kann helfen, die finanziellen Folgen vor der Antragstellung zu prüfen.
Die neuen Altersgrenzen im Überblick
| Geburtsjahrgang | Renteneintritt bei Schwerbehinderung |
|---|---|
| 1958 | Abschlagsfrei mit 64 Jahren, vorzeitig mit Abschlägen ab 61 Jahren |
| 1960 | Abschlagsfrei mit 64 Jahren und 4 Monaten, vorzeitig mit Abschlägen ab 61 Jahren und 4 Monaten |
| 1962 | Abschlagsfrei mit 64 Jahren und 8 Monaten, vorzeitig mit Abschlägen ab 61 Jahren und 8 Monaten |
| 1963 | Abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten, vorzeitig mit Abschlägen ab 61 Jahren und 10 Monaten |
| 1964 und später | Abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig mit Abschlägen ab 62 Jahren |
Warum viele Betroffene die Änderung jetzt spüren
Rechtlich ist die Anhebung der Altersgrenzen keine völlig neue Regelung. Sie wurde über Jahre hinweg schrittweise umgesetzt. Praktisch wird sie aber jetzt besonders sichtbar, weil die Übergangsjahrgänge auslaufen.
Für Menschen ab Jahrgang 1964 gibt es keine weitere Staffelung nach Monaten mehr. Sie fallen in die neue feste Altersgrenze. Damit endet die Phase, in der einzelne Jahrgänge noch etwas früher abschlagsfrei in Rente gehen konnten.
Besonders wichtig ist das für Versicherte, die ihre Berufsaufgabe langfristig geplant haben. Wer bislang mit einem früheren Rentenbeginn gerechnet hat, sollte die eigene Rentenauskunft genau prüfen. Schon wenige Monate Unterschied können sich finanziell deutlich auswirken.
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Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht immer für den Rentenstart
Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung zu Beginn der Rente anerkannt ist. Ein früherer GdB reicht nicht automatisch aus, wenn die Anerkennung später entfällt. Umgekehrt kann eine rechtzeitig festgestellte Schwerbehinderung den Zugang zur besonderen Altersrente eröffnen.
Wer einen Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung des Grades der Behinderung stellt, sollte deshalb die Bearbeitungszeiten einplanen. Zwischen Antrag, Bescheid und möglichem Widerspruch können mehrere Monate liegen. Für den Rentenbeginn kann das entscheidend sein.
Auch die Wartezeit von 35 Jahren sollte früh geprüft werden. Lücken im Versicherungskonto können dazu führen, dass die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung ist deshalb sinnvoll, bevor der Rentenantrag gestellt wird.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer in den kommenden Jahren in Rente gehen möchte, sollte zuerst den eigenen Jahrgang und das mögliche Rentenalter prüfen. Danach sollte geklärt werden, ob der GdB von mindestens 50 zum geplanten Rentenbeginn vorliegt. Zusätzlich sollte die Wartezeit von 35 Jahren gesichert sein.
Wichtig ist auch der Blick auf die Rentenhöhe. Ein früherer Rentenbeginn kann entlasten, verringert aber die monatliche Zahlung. Der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent kann im Ruhestand über viele Jahre spürbar bleiben.
Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte außerdem prüfen lassen, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Sie ist rechtlich etwas anderes als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Welche Variante besser passt, hängt vom Einzelfall ab.
Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin ist 1964 geboren, hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 und kommt auf 35 Versicherungsjahre. Nach der neuen Altersgrenze kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit 65 Jahren beziehen. Möchte sie bereits mit 62 Jahren aufhören zu arbeiten, wäre das grundsätzlich möglich, aber nur mit Abschlägen.
Bei einem Rentenbeginn drei Jahre vor dem abschlagsfreien Alter läge die Kürzung bei 10,8 Prozent. Beträgt die errechnete Monatsrente ohne Abschläge beispielsweise 1.500 Euro, würden daraus vor weiteren Abzügen rund 1.338 Euro. Die Entscheidung für den früheren Rentenbeginn bringt also mehr Zeit und möglicherweise gesundheitliche Entlastung, senkt aber die monatliche Rente dauerhaft.
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Fragen und Antworten zur Rente mit Schwerbehinderung
1. Können schwerbehinderte Menschen weiterhin früher in Rente gehen?
Ja, schwerbehinderte Menschen können weiterhin früher in Rente gehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist ein Rentenbeginn mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren möglich. Abschlagsfrei gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab 65 Jahren.
2. Was hat sich bei der Altersgrenze geändert?
Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ist für die jüngeren Jahrgänge abgeschlossen. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann nicht mehr von früheren Übergangsgrenzen profitieren. Für diese Jahrgänge gilt dauerhaft: abschlagsfrei ab 65 Jahren und mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung ist ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zusätzlich müssen Versicherte eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Dazu zählen neben Beitragszeiten aus Arbeit auch bestimmte andere rentenrechtliche Zeiten.
4. Wie hoch sind die Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn?
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor dem abschlagsfreien Alter beginnt. Wer drei Jahre früher in Rente geht, muss daher mit einer Kürzung von 10,8 Prozent rechnen. Diese Kürzung gilt in der Regel dauerhaft.
5. Was sollten Betroffene vor dem Rentenantrag prüfen?
Betroffene sollten prüfen, ob die Schwerbehinderung zum geplanten Rentenbeginn anerkannt ist und ob die 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Außerdem sollte die erwartete Rentenhöhe mit und ohne Abschläge verglichen werden. Sinnvoll ist auch eine Kontenklärung oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.




