Die Zeit läuft, um bis jetzt nicht eingeforderte Entlastungsleistungen bei Pflege abzurufen. Die Leistungen berufen sich auf 125 Euro pro Monat, und diesbezügliche Ansprüche von 2023 können nur noch bis Ende Juni 2024 angefordert werden. Danach gibt es nichts mehr.
Inhaltsverzeichnis
Ein Anspruch entsteht ab Pflegegrad Eins
Pflegebedürftige ab einem Grad von Eins haben Anspruch auf 125 Euro Entlastungsleistung pro Monat. Dieser soll die Kosten ausgleichen, die entstehen für Begleitung bei Besorgungen, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt.
Höhe nach Pflegegrad
Ab dem Pflegegrad 1 gibt es einen Entlastungsbetrag von pauschal 125 Euro:
Seit 2027 gilt das Pflegestärkungsgesetz
In dem seit 2017 gültigen Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist der Entlastungsbeitrag rechtsgültig enthalten.
Er soll pflegende Angehörige entlasten, und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen erhöhen, um soziale Kontakte aufrecht zu halten und ihren Alltag leben zu können. Die 125 Euro dienen dazu, notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Zuhause statt im Heim
Die Maxime ist, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich im vertrauten Umfeld leben können statt in ein Pflegeheim eingewiesen zu werden. Die Entlastungsleistung dient dazu, die dafür notwendige Betreuung, Unterstützung und Begleitung zahlen zu können.
Monatsbeträge sind übertragbar
Das Modell der Entlastungsleistungen ist insofern flexibel, dass sich die monatlichen 125 Euro auch nachträglich übertragen lassen. Wird in einem oder mehreren Monaten die Leistung nicht abgerufen, dann können die entsprechenden Summen nachgezahlt werden, und das bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.
Ein Anspruch besteht bis zum Juni des Folgejahres
Ein Anspruch auf die monatlichen Leistungen des entsprechenden Jahres besteht bis Ende Juni des folgenden Jahres.
Das heißt: Entlastungsleistungen von 2023 können noch bis 30. Juni 2024 abgerufen werden, und danach verfallen sie.
Bei Rechnungen gelten vier Jahre
Diese Frist bezieht sich auf die monatliche Entlastungsleistung. Bei Rechnungen gilt hingegen ein Zeitfenster von bis zu vier Jahren nachträglich. Solange können sie rückwirkend eingereicht und von der Pflegekasse ausgezahlt werden.
Dabei werden sie aber nicht vorab gezahlt, sondern die Betroffenen müssen die Vorleistung selbst erbringen.
Auch bei der Entlastungsleistung ist ein Vorschuss nicht angedacht, und sie werden nur im Nachhinein gezahlt für einen zweckgebundenen Einsatz.
Beantragung und Abrechnung des Entlastungsbetrags bei der Pflegekasse
Der Entlastungsbetrag ermöglicht eine Kostenerstattung. Zuerst müssen Sie die Leistungen in Anspruch nehmen und selbst bezahlen. Anschließend können Sie die Kosten mithilfe der entsprechenden Belege im Rahmen des Entlastungsbetrags zurückfordern.
Um die Erstattung zu erhalten, müssen Sie die Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Einige Pflegekassen bieten dafür spezielle Formulare an. Es muss dabei klar ersichtlich sein, welche Art von Leistung in Anspruch genommen wurde.
Warum werden Leistungen nicht abgerufen?
Dass überhaupt Entlastungsleistungen nicht abgerufen werden, liegt keineswegs an mangelndem Bedarf, sondern an der fehlenden Möglichkeit, sie in Anspruch zu nehmen, so die Vorsitzende des Sozialverband VdK, Verena Bentele:
“Große Summen für nicht abgerufene Leistungen verbleiben in der Pflegekasse, weil Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, ihre Ansprüche gar nicht einlösen können.”
Die Leistung ist zweckgebunden
Ein Problem für die Betroffenen ist die Zweckgebundenheit des Beitrags der Pflegekasse. Als zweckgebundene Leistung wird der Betrag nur dann ausgezahlt, wenn eine konkrete Anwendung des Geldes nachgewiesen wird.
Das ist allerdings nur bei Organisationen, Pflegern, Haushaltshilfen etcetera möglich, die bei der Pflegekasse registriert beziehungsweise anerkannt sind. Diese aber fehlen vor Ort häufig.
Versicherte verlieren pro Jahr zwölf Milliarden Euro
So würden Angebote für Haushaltshilfe ebenso fehlen wie Plätze in der Tages-, Nach- oder Kurzzeitpflege. Dem Sozialverband zufolge würden die Versicherten durch diesen Mangel circa zwölf Milliarden Euro pro Jahr entgehen, auf die sie einen Anspruch hätten.