Erwerbsminderungsrente: Auf Dauer heißt nicht für immer

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Viele Betroffene stolpern gerade über genau denselben Satz im Rentenbescheid: „auf Dauer bewilligt“. In der Praxis führt das immer wieder zu der Erwartung, die Zahlung laufe lebenslang. Gleichzeitig steigt die Regelaltersgrenze je nach Jahrgang schrittweise an. Beides zusammen sorgt dafür, dass die Umstellung von der EM-Rente in die Altersrente für viele erst spät sichtbar wird – und dann wie ein Abbruch wirkt, obwohl sie gesetzlich eingeplant ist.

Auch eine unbefristete EM-Rente endet zwingend mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und wird anschließend in eine Altersrente überführt. „Auf Dauer“ beschreibt die medizinische Prognose – nicht die Laufzeit bis ans Lebensende.

Der juristische Grund ist eindeutig: § 43 SGB VI setzt die harte Grenze

Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist im Gesetz ausdrücklich „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ begrenzt. Auch wenn die EM-Rente unbefristet bewilligt wurde, darf sie rechtlich nicht über die Regelaltersgrenze hinaus weitergezahlt werden. Konsequenz: Wer „Dauerrente“ als lebenslange Zusage versteht, plant mit einer Sicherheit, die das Gesetz nicht vorsieht.

„Auf Dauer“ bedeutet medizinische Prognose – nicht lebenslange Zahlung

„Auf Dauer“ heißt in der Rentenlogik: Aus medizinischer Sicht ist eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit auf absehbare Zeit unwahrscheinlich, deshalb wird die EM-Rente nicht mehr nur für einen befristeten Zeitraum bewilligt. Das ist eine Prognoseentscheidung, keine Zusage „für immer“.

Der Sicherungszweck der EM-Rente liegt darin, den Wegfall der Erwerbsfähigkeit vor dem regulären Rentenalter abzufedern. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt dieser Zweck, weil dann die Alterssicherung greift.

Übergang in die Altersrente: oft vorbereitet, aber Mitwirkung kann nötig sein

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet die EM-Rente und es folgt die Altersrente, in der Praxis regelmäßig die Regelaltersrente. Häufig ist der Übergang als Folgerente so organisiert, dass keine vollständig neue Antragstellung im klassischen Sinn erforderlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene „gar nichts“ tun müssen.

Die Rentenversicherung kann Angaben und Unterlagen nachfordern, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zum Zahlweg oder zu steuerlichen Merkmalen. Konsequenz: Wer solche Schreiben liegen lässt, riskiert Verzögerungen – nicht weil der Anspruch weg wäre, sondern weil offene Daten eine Auszahlung bremsen können.

Ein typischer Stolperstein ist dabei nicht die Umstellung an sich, sondern die Kommunikation im letzten Abschnitt vor dem Wechsel: Wenn Rückfragen zur Krankenversicherung oder zur Kontoverbindung nicht rechtzeitig geklärt sind, entsteht schnell der Eindruck einer Zahlungslücke, obwohl der Rentenanspruch als solcher weiterläuft.

Keine neue medizinische Prüfung – aber der Folgebescheid ist der entscheidende Moment

Der Wechsel in die Altersrente ist normalerweise keine neue Gesundheitsprüfung, weil es ab Regelaltersgrenze nicht mehr um Erwerbsfähigkeit geht, sondern um Altersrente. Gleichzeitig ist der Folgebescheid der Punkt, an dem Betroffene genau hinschauen sollten. Hier entscheidet sich, ob die Berechnung stimmt und ob Schutzmechanismen berücksichtigt wurden.

Ein wichtiger Schutz ist der Besitzschutz. Er kann verhindern, dass die Berechnungsgrundlage der neuen Rente schlechter ausfällt als die der bisherigen EM-Rente, wenn der Übergang zeitnah als Folgerente erfolgt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Nettoauszahlung auf dem Konto identisch bleibt.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder steuerliche Effekte können die Auszahlung verändern, selbst wenn die rentenrechtliche Basis abgesichert ist. Der kritische Moment ist nicht das Ende der EM-Rente, sondern die Qualität des neuen Bescheids – und der sollte geprüft werden, wenn etwas überraschend abweicht.

Warum diese Information für Betroffene entscheidend ist

Die Formulierung „auf Dauer“ vermittelt Stabilität. Genau deshalb trifft der gesetzliche Endpunkt viele hart, obwohl er rentenrechtlich kein Bruch, sondern ein planbarer Systemwechsel ist. Wer den Zeitpunkt kennt, reagiert entspannter auf DRV-Post, kann fehlende Angaben rechtzeitig liefern und kann vor allem den Folgebescheid prüfen lassen, bevor aus einer technisch normalen Umstellung ein finanzielles Problem wird.

FAQ

Endet die EM-Rente wirklich immer, auch wenn sie unbefristet bewilligt wurde?

Ja. Der Anspruch auf EM-Rente ist gesetzlich bis zur Regelaltersgrenze begrenzt. „Auf Dauer“ ändert daran nichts, weil es die medizinische Prognose beschreibt, nicht die Laufzeit.

Muss ich die Altersrente nach der EM-Rente beantragen?

Der Übergang wird häufig als Folgerente vorbereitet. Trotzdem kann die Rentenversicherung Unterlagen und Angaben anfordern, auf die reagiert werden sollte, damit es keine Verzögerungen gibt.

Gibt es beim Wechsel eine neue medizinische Prüfung?

In der Regel nicht. Ab Regelaltersgrenze spielt Erwerbsfähigkeit für die Altersrente keine Rolle mehr.

Wird die Altersrente nach der EM-Rente automatisch niedriger?

Nicht zwingend. Besitzschutzregelungen können die Berechnungsbasis sichern. Dennoch können Beiträge und Steuern die Nettoauszahlung verändern, auch wenn die Rentenberechnung geschützt ist.

Was ist praktisch der wichtigste Schritt vor der Umstellung?

Schreiben der Rentenversicherung zügig beantworten, fehlende Angaben frühzeitig klären und den Folgebescheid prüfen, wenn die Auszahlung unerwartet abweicht oder Zeiten/Ansprüche unklar wirken.

Quellen (Links nur hier)

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
§ 115 SGB VI – Regelaltersrente / Folgerente: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__115.html
§ 88 SGB VI – Besitzschutz bei Folgerenten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__88.html
§ 102 SGB VI – Befristung/Unbefristung bei EM-Renten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html
Deutsche Rentenversicherung, Studientext „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ (PDF): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Rentenrecht/17_renten_wegen_verminderter_erwerbsfaehigkeit.pdf