Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, obwohl mehrere Ärzte und ein Gutachten nach § 109 SGG ein deutlich eingeschränktes Leistungsvermögen sahen. Ausschlaggebend war für das Gericht vor allem, dass der Mann trotz angeborener Einschränkungen über Jahrzehnte ganz normal auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet hatte. (S 13 R 4239/13)
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage des Klägers
Der Kläger, Jahrgang 1969, besuchte eine Förderberufsschule im Berufsbildungswerk und absolvierte eine Ausbildung zum Metallfeinbearbeiter. Danach arbeitete er über viele Jahre als Maschinenbediener und war in verschiedenen Produktionsbereichen eingesetzt. Später geriet er nach einer betriebsbedingten Kündigung aus dem Tritt und rutschte in den Bezug von Arbeitslosengeld.
Lange Beschäftigung bei einem Betrieb
Zwischen 1990 und 2010 war der Kläger bei einer Firma durchgehend beschäftigt und übernahm dort unterschiedliche Aufgaben. Er arbeitete zunächst in der Montage- und Verbindungstechnik und später als Anlagebediener in der Gleitschleiferei. Zusätzlich trug er Verantwortung für Strahlkabinen und erledigte Strahlaufträge selbstständig, bevor er schließlich als Springer eingesetzt wurde.
Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
Als Springer setzte er unter anderem MIM-Grünlinge von Hand auf Keramikplatten und beschickte Schraubenumspritzmaschinen. Der Arbeitgeber vergütete ihn nach Tarif und bescheinigte ihm im Zeugnis zuverlässige Arbeit zur vollen Zufriedenheit. Aus Sicht des Gerichts sprach das klar für eine normale Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Reha und Teilhabe nach der Kündigung
Die Rentenversicherung bewilligte dem Kläger 2011 eine medizinische Rehabilitation mit Belastungserprobung. Die Klinik sah bei Entlassung trotz Anpassungsstörung ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wenn die Aufgaben einfach strukturiert sind. 2012 folgte eine Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einschließlich eines sechswöchigen Praktikums als Maschinenbediener.
Rentenantrag und Ablehnung
Am 11.02.beantragte der Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung und verwies auf körperliche sowie psychische Beschwerden. Nach Befundberichten und einer internistischen Begutachtung sah die Rentenversicherung trotz Anpassungsstörung, Bluthochdruck und Rückenbeschwerden ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten. Deshalb lehnte sie den Antrag ab.
Widerspruch und weitere Gutachten
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine psychische Belastbarkeit sei deutlich reduziert und eine Berufstätigkeit nicht mehr möglich. Die Rentenversicherung ließ ihn daraufhin neurologisch-psychiatrisch begutachten, wobei eine frühkindlich erworbene grenzwertig niedrige Intelligenz und eine Anpassungsstörung festgestellt wurden. Trotzdem wurde erneut ein vollschichtiges Leistungsvermögen für einfache Tätigkeiten angenommen, sodass der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Klageverfahren und § 109 SGG
Vor Gericht wurden behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der gerichtliche Gutachter diagnostizierte ebenfalls eine leichte Intelligenzminderung und eine Anpassungsstörung mit rezidivierenden leichten depressiven Episoden, hielt aber sechs Stunden und mehr für möglich.
Der Kläger beantragte zusätzlich ein Gutachten nach § 109 SGG und ein psychologisches Zusatzgutachten, die nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich für realistisch hielten.
Was der Kläger in der Verhandlung betonte
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe bei der Firma ein normales Bewerbungsverfahren samt Probezeit durchlaufen. Er habe keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen in den Betrieb gehabt und sei wie andere Beschäftigte in Gruppen eingesetzt gewesen. Damit wollte er zeigen, dass seine langjährige Arbeit nicht “vergönnungsweise” ermöglicht wurde.
Rechtsgrundlage der Erwerbsminderungsrente
Maßstab ist § 43 SGB VI, der zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet. Voll erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, während bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr grundsätzlich keine Erwerbsminderung vorliegt.
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Warum die Arbeitsbiografie hier entscheidend war
Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob Diagnosen “schlimm genug” klingen, sondern auf den praktischen Beweiswert der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Weil der Kläger trotz seit Geburt bestehender Intelligenzminderung über 20 Jahre im Betrieb gearbeitet hatte, wertete die Kammer das als starkes Indiz für ein weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die später aufgetretene Anpassungsstörung nach 2010 sah das Gericht als nicht so schwer an, dass sie eine zeitliche Einschränkung plausibel erklärt.
Warum keine Sonderarbeitsstelle angenommen wurde
Ein wichtiges Gegenargument wäre gewesen, dass der Kläger nur unter Sonderbedingungen beschäftigt war, etwa durch persönliche Beziehungen oder aus Gefälligkeit. Dagegen sprach laut Gericht das reguläre Bewerbungsverfahren, die tarifliche Vergütung und das Arbeitszeugnis mit sehr positiver Leistungsbewertung.
Auch deshalb gab das Gericht den Gutachten, die eine deutliche Zeitminderung annahmen, weniger Gewicht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Reicht eine Diagnose wie “leichte Intelligenzminderung” für eine Erwerbsminderungsrente aus?
Nein, entscheidend ist, ob dadurch das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tatsächlich zeitlich so eingeschränkt ist, dass die gesetzlichen Stunden-Grenzen unterschritten werden. Eine Diagnose allein beweist das nicht automatisch.
Warum war die 20-jährige Beschäftigung so wichtig?
Weil das Gericht eine lange, reale Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als besonders starkes Indiz dafür ansah, dass mindestens sechs Stunden tägliche Arbeit grundsätzlich möglich waren. Das kann medizinische Einschätzungen in der Beweiswürdigung überwiegen.
Was bedeutet “übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts”?
Gemeint sind normale betriebliche Anforderungen wie Regelarbeitszeiten, Pausen, Leistungs- und Konzentrationsanforderungen sowie übliche Abläufe ohne Sonderrücksichtnahmen. Wer nur unter Sonderbedingungen arbeiten kann, kann eher als erwerbsgemindert gelten.
Warum haben die § 109-Gutachten dem Kläger nicht geholfen?
Das Gericht hielt ihre Schlussfolgerung zur zeitlichen Einschränkung nicht für überzeugend, weil sie die seit Geburt bestehende Einschränkung stärker als Ursache werteten, obwohl der Kläger damit jahrzehntelang voll gearbeitet hatte. Zusätzlich fehlten dem Gericht Hinweise auf eine spätere Verschlechterung, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft deutlich reduziert.
Heißt das, wer früher lange gearbeitet hat, bekommt nie EM-Rente?
Nein, aber die Hürde kann höher sein, weil dann besonders nachvollziehbar erklärt werden muss, warum sich der Zustand später so verschlechtert hat, dass heute weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Entscheidend ist die belegbare Veränderung und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei Erwerbsminderungsrenten nicht nur auf Diagnosen, sondern stark auf die gelebte Arbeitsrealität schauen. Wer jahrzehntelang regulär gearbeitet hat, muss eine spätere erhebliche Verschlechterung sehr überzeugend belegen, um die gesetzlichen Stunden-Grenzen zu unterschreiten.
In diesem Fall gab die lange Erwerbsbiografie den Ausschlag gegen eine EM-Rente.




