Wenn der Schwerbehindertenausweis abläuft ist die Wertmarke in Gefahr

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Wenn ein Schwerbehindertenausweis abläuft, verlieren Betroffene nicht automatisch ihren Status. In der Praxis entsteht die Lücke fast immer woanders: Der Anspruch kann weiter bestehen, lässt sich aber ohne gültigen Nachweis bei Verkehrsunternehmen, Arbeitgebern oder Behörden schlechter durchsetzen.

Besonders schnell wird das bei der Wertmarke im ÖPNV, bei steuerlichen Nachweisen und beim besonderen Kündigungsschutz spürbar.

Die entscheidende Weiche: Läuft nur der Ausweis ab – oder auch die Feststellung?

Vor jedem Schritt muss klar sein, was genau befristet ist.

Fall 1: Nur die Ausweiskarte läuft ab. Dann bleiben GdB und Merkzeichen häufig bestehen, aber der Nachweis reißt ab, wenn keine neue Karte vorliegt. Beim Scheckkartenformat gilt außerdem: Es wird regelmäßig nicht „verlängert“, sondern nach Antrag neu ausgestellt.

Fall 2: Die Feststellung (GdB/Merkzeichen) ist befristet oder wird nachgeprüft. Dann kann eine erneute Bewertung anstehen. In diesem Fall geht es nicht nur um die Karte, sondern um die Sicherung des Status durch vollständige Unterlagen und saubere Mitwirkung.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein kurzer Neuausstellungsantrag reicht oder ob ein Nachprüfungsverfahren strategisch vorbereitet werden muss.

So läuft es in der Praxis

Wer eine Lücke vermeiden will, stellt spätestens rund drei Monate vor Ablauf den Antrag auf Neuausstellung bzw. Weiterbewilligung, hält den Feststellungsbescheid als Ersatznachweis bereit und sichert den Antragseingang schriftlich ab. Die Übergangsphase wird damit überbrückbar, auch wenn die neue Karte erst nach dem Ablaufdatum eintrifft.

Der wichtigste Schritt: Rechtzeitig neu beantragen und den Nachweis „doppelt“ absichern

In vielen Fällen scheitert der Alltag nicht am Recht, sondern am Gegenüber, das schlicht „gültigen Ausweis“ sehen will. Deshalb sollte die Neuausstellung nicht als Formalie behandelt werden.

Praktisch bewährt ist ein „Notfall-Set“ für die Übergangszeit: eine Kopie des Feststellungsbescheids (GdB/Merkzeichen), eine Kopie des Neuausstellungsantrags und ein belastbarer Datumsnachweis (Eingangsbestätigung, Online-Quittung oder Versandnachweis).

Wenn absehbar ist, dass die Bearbeitung länger dauert, hilft häufig eine kurze schriftliche Bearbeitungsbestätigung der Behörde als Brückenpapier.

Wertmarke/Beiblatt: Hier entstehen die schnellsten Leistungslücken

Die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV ist kein Automatismus, sondern setzt in der Regel bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit Wertmarke voraus.

Wichtig ist der praktische Knackpunkt: Die Wertmarke gilt typischerweise nur im Kontext eines gültigen Schwerbehindertenausweises. Fehlt die gültige Karte, wird die Nutzung im Alltag oft verweigert, auch wenn die Wertmarke noch läuft.

Seit 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung regelmäßig 104 Euro (12 Monate) oder 53 Euro (6 Monate), sofern keine Befreiung greift.

Steuer: Der Anspruch hängt am Status – die Praxis hängt am Nachweis

Steuerliche Nachteilsausgleiche hängen an der festgestellten Behinderung, nicht am Stück Plastik. Trotzdem verlangen Finanzämter und Arbeitgeber im laufenden Verfahren regelmäßig eine klare, aktuelle Nachweisführung. Wer nur auf die abgelaufene Karte setzt, riskiert Rückfragen, Verzögerungen oder Streit in der Lohnabrechnung.

Damit es nicht „hakt“, sollte der Feststellungsbescheid jederzeit vorzeigbar sein. Das ist gerade dann wichtig, wenn ein Lohnsteuer-Freibetrag oder die laufende Berücksichtigung von Pauschbeträgen im Jahr eine Rolle spielt.

Kündigungsschutz: Sauber trennen zwischen „Status besteht“ und „Status ist beantragt“

Beim besonderen Kündigungsschutz ist die Zustimmungsrolle des Integrationsamts zentral, aber die alltägliche Gefahr liegt im Nachweis.

Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bereits festgestellt ist, ändert eine abgelaufene Karte am Status häufig nichts, erschwert aber die Durchsetzung, wenn der Arbeitgeber den Nachweis in Frage stellt. Deshalb ist der dokumentierte Antrag auf Neuausstellung hier mehr als Bürokratie: Er sichert die Argumentationslinie.

Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist und ein Antrag läuft, kann der Schutz unter engen Voraussetzungen trotzdem relevant werden, insbesondere wenn der Antrag rechtzeitig vor einer Kündigung gestellt wurde und die Verzögerung nicht auf fehlende Mitwirkung zurückgeht.

Dieser Punkt ist in der Praxis häufig entscheidend, darf aber nicht als „Generallösung“ missverstanden werden: Ohne vollständige Unterlagen und klare Eingangsbestätigung wird daraus kein Schutzschild.

Was Betroffene vor Ablauf erledigen sollten

Risikoquelle Was konkret zu tun ist, damit keine Lücke entsteht
Ausweis läuft ab (Scheckkarte) Neuausstellung rechtzeitig beantragen; aktuelles Foto bereithalten; Antragseingang schriftlich sichern, weil das Scheckkartenformat nicht „verlängert“ wird, sondern neu ausgestellt werden muss
Feststellung ist befristet / Nachprüfung möglich Unterlagen vollständig einreichen; Mitwirkung dokumentieren; Bescheidlage und Fristen im Blick behalten, damit Verzögerungen nicht „selbst gemacht“ wirken
ÖPNV/Wertmarke Prüfen, ob Anspruch (Merkzeichen) und Beiblatt/Wertmarke vorliegen; Wertmarke rechtzeitig erneuern; berücksichtigen, dass die Wertmarke praktisch an den gültigen Ausweis gekoppelt ist
Steuer Feststellungsbescheid als Backup bereithalten; bei Rückfragen schnell vorlegen können, statt auf die Karte zu warten
Kündigungsschutz Statuslage eindeutig dokumentieren; bei laufendem Antrag: Eingangsbestätigung und Vollständigkeit der Unterlagen absichern, weil es auf Zeitpunkt und Mitwirkung ankommt

FAQ

Gilt der Status weiter, wenn nur die Karte abläuft?
Häufig ja, aber die Durchsetzung scheitert praktisch oft am fehlenden Nachweis; deshalb ist die Neuausstellung entscheidend.

Kann die Scheckkarte einfach verlängert werden?
In der Regel nicht; nach Ablauf wird auf Antrag eine neue Karte ausgestellt.

Was ist der schnellste Schutz gegen eine Nachweislücke?
Feststellungsbescheid plus dokumentierter Antragseingang für die Neuausstellung bzw. Weiterbewilligung.

Reicht die Wertmarke allein?
Meist nicht, weil sie nur zusammen mit einem gültigen Ausweis akzeptiert wird.

Welche Kosten hat die Wertmarke aktuell?
Regelmäßig 104 Euro (12 Monate) oder 53 Euro (6 Monate), wenn keine Befreiung greift.

Was tun, wenn eine Kündigung droht und der Status noch nicht entschieden ist?
Dann zählt der Nachweis des rechtzeitig gestellten Antrags und die vollständige Mitwirkung; ohne belastbare Dokumentation ist der Schutz in der Praxis schwer durchsetzbar.

Quellenübersicht 

  • Verwaltungsportal Bund: Informationen zur Neuausstellung/„Verlängerung“ des Schwerbehindertenausweises im Scheckkartenformat
  • Landesbehörden (z. B. Bezirksregierungen/Landesämter): Hinweise zur Neuausstellung, Fotoanforderungen und Bearbeitung
  • Sozialministerium Niedersachsen / Länderinformationen: Eigenbeteiligung Wertmarke ab 01.01.2025
  • Senatspressestelle Bremen (und ähnliche Länderinfos): Anpassung der Wertmarken-Eigenbeteiligung
  • Deutsche Bahn / Fahrgastrechte-Infos: Wertmarke wird nur zusammen mit gültigem Ausweis anerkannt
  • SGB IX (unentgeltliche Beförderung)
  • BIH / Integrationsämter: Grundlagen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
  • Fachinformationen (z. B. arbeitsrechtliche Kommentare/Portale): Konstellationen bei laufendem Antrag und drohender Kündigung