Wer sein Erspartes oder das Haus kurz vor dem Antrag auf Grundsicherung im Alter an Kinder oder Enkel überträgt, will das Vermögen damit vor dem Sozialamt in Sicherheit bringen. In vielen Fällen bewirkt die Schenkung das Gegenteil. Das Amt hat zwei Wege, an das verschenkte Geld heranzukommen, und einer davon trifft nicht die Beschenkten, sondern den Schenker selbst:
Er kann seinen Anspruch auf Grundsicherung für bis zu zehn Jahre verlieren.
Das ist kein seltener Ausnahmefall. Viele Familien übertragen Haus oder Sparbuch bewusst früh, um Werte „zu retten”, bevor Pflege oder Alter teuer werden.
Ob dieser Plan aufgeht oder nach hinten losgeht, hängt an einer einzigen Frage: War beim Verschenken schon absehbar, dass man später auf staatliche Hilfe angewiesen sein würde? Und an einer Zahl, die im Gesetz an zwei Stellen steht: zehn Jahre.
Inhaltsverzeichnis
Warum eine Schenkung die Grundsicherung nicht rettet
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter, das das Grundsicherungsgeld (bis 2026 Bürgergeld) für erwerbsfähige Menschen zahlt. Diese Sozialhilfe ist nachrangig:
Bevor sie fließt, muss die eigene finanzielle Kraft eingesetzt werden. Genau deshalb schaut das Amt bei der Antragsprüfung zurück und fragt, ob in den Jahren zuvor größere Beträge oder Immobilien verschenkt wurden.
Aus einer solchen Schenkung folgen zwei Konsequenzen, die sich an zwei verschiedene Personen richten. Die eine trifft die Beschenkten: Das Amt kann das Geschenk zurückholen. Die andere trifft den Schenker: Er bekommt womöglich selbst keine Grundsicherung.
Welche der beiden Türen aufgeht, entscheidet sich vor allem daran, ob die eigene Bedürftigkeit absehbar und selbst herbeigeführt war. Diese Unterscheidung zieht sich durch den ganzen Fall.
Tür eins: Das Sozialamt holt sich das Geschenk beim Beschenkten zurück
Verarmt jemand nach einer Schenkung, kann er das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen. Das steht in § 528 BGB, der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Springt das Sozialamt mit Leistungen ein, zieht es diesen Anspruch des Schenkers durch eine Überleitung (einen Bescheid, mit dem die Forderung auf das Amt übergeht) an sich und wendet sich dann direkt an die Beschenkten.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Das Amt erhält dadurch keine stärkeren Rechte als der Schenker selbst. Es schlüpft nur in dessen Rolle. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks begrenzt, und statt ein Haus zurückzugeben, können Beschenkte auch den laufenden Fehlbetrag in Raten zahlen.
Vor allem aber gilt eine harte Grenze: Sind seit der Schenkung zehn Jahre vergangen, bevor die Bedürftigkeit eintritt, ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen. Wie sich Beschenkte im Einzelnen wehren, welche Einreden greifen und wie diese Zehnjahresfrist bei Immobilien mit Wohnrecht läuft, behandeln wir in einem gesonderten Beitrag.
Tür zwei: Wer absichtlich verschenkt, verliert die Grundsicherung selbst
Diese erste Tür versucht das Amt zuerst. Bringt sie nichts, etwa weil die zehn Jahre abgelaufen sind oder der Beschenkte selbst zu wenig hat, um etwas herauszugeben, öffnet sich die zweite.
Und die trifft den Schenker. Nach § 41 Abs. 4 SGB XII hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit (die Lage, den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen decken zu können) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das klingt schärfer, als es im Alltag greift, denn nicht jedes Geschenk fällt darunter. Der Ausschluss setzt voraus, dass die spätere Bedürftigkeit beim Verschenken absehbar war und der Vermögensverlust vorwerfbar ist. Ein übliches Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk gehört nicht dazu, ein durch Krankheit ausgelöster unwirtschaftlicher Umgang mit Geld ebenfalls nicht.
Vorwerfbar ist es dagegen, das gesamte Ersparte wegzugeben, ohne eine Rücklage fürs Alter zu behalten, oder einen teuren Lebensstil beizubehalten, obwohl klar ist, dass das Geld dann nur kurz reicht. Beweisen muss dieses Verschulden das Sozialamt, nicht der Antragsteller.
Hier steckt zugleich ein Denkfehler, den viele machen. Absichtliches Verschenken schützt den Beschenkten nicht, sondern setzt ihn erst recht dem Zugriff aus.
Löst nämlich die Schenkung selbst die Verarmung aus, kann der Beschenkte sich nicht darauf berufen, der Schenker habe seine Not verschuldet, und die Rückforderung bleibt offen. Das gezielte Verschenken hält die Forderung beim Beschenkten also aufrecht und kann den Schenker obendrein die Grundsicherung kosten.
Der Ausschluss von der Grundsicherung ist nicht das Ende
Ein Ablehnungsbescheid mit Verweis auf die selbst herbeigeführte Bedürftigkeit wirkt wie ein Fallbeil. Er ist es nicht. Der Ausschluss aus der Grundsicherung führt nicht ins Nichts, sondern in eine andere Leistung: die Hilfe zum Lebensunterhalt, geregelt im Dritten Kapitel des SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat das früh klargestellt (Urteil vom 25. August 2011, B 8 SO 19/10 R): Der Ausschluss aus der Grundsicherung öffnet den Weg in dieses Auffangnetz, das nackte Existenzminimum bleibt geschützt.
Der Haken kommt danach. Wurde das Vermögen gezielt verbraucht oder verschenkt, um an Leistungen zu kommen, kann das Amt die Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Leben Unerlässliche kürzen.
Und es kann sich das Geld über den Kostenersatz zurückholen: § 103 SGB XII verpflichtet zum Ersatz, wenn jemand die Voraussetzungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten selbst geschaffen hat.
Aus dem Auffangnetz wird so eine Leistung auf Zeit und auf Pump. Zwei Grenzen mildern das ab: Der Kostenersatz erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Hilfe gezahlt wurde, und in Härtefällen kann das Amt darauf verzichten.
Was jetzt zählt: Bescheide trennen und Fristen sichern
Zwei Schreiben, zwei Verfahren, zwei Gerichte: Das ist die wichtigste praktische Einsicht. Kommt ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid zur Grundsicherung, läuft ab Zustellung ein Monat für den schriftlichen Widerspruch.
In derselben Zeit gehört sofort ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, damit kein Monat ohne Leistung bleibt; bei akuter Not ist ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich.
Kommt dagegen eine Überleitung, weil ein Elternteil verschenkt hat und man selbst der Beschenkte ist, gilt die Trennung der Gerichte. Ob das Amt die Forderung überhaupt auf sich überleiten durfte, prüft das Sozialgericht.
Ob die Rückforderung inhaltlich berechtigt ist, also die Einreden und der Wert des Geschenks, gehört vor das Zivilgericht. Beides beim falschen Gericht vorzubringen, kostet Zeit.
In beiden Fällen zählen dieselben zwei Dinge.
Erstens die Daten: Wann wurde verschenkt? Bei einer Immobilie beginnt die Frist nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Antrag auf Umschreibung im Grundbuch.
Zweitens die Begründung: Weil das Amt das Verschulden beweisen muss, hilft jeder Nachweis, warum verschenkt wurde und dass die eigene Bedürftigkeit damals nicht absehbar war. Bei größeren Werten führt an einer Fachanwältin für Sozialrecht oder einem Sozialverband kein Weg vorbei.
Was ein Geschenk vor dem Sozialamt wirklich wert ist
Der beste Schutz für ein Geschenk ist nicht die Absicht, es dem Amt zu entziehen, sondern Zeit und Ehrlichkeit. Wer früh überträgt, aus nachvollziehbaren Gründen und aus Vermögen, das absehbar nicht fürs eigene Alter gebraucht wird, ist nach zehn Jahren auf der sicheren Seite.
Die kurzfristige Vermögensverschiebung dagegen geht meist nach hinten los: Sie hält die Rückforderung beim Beschenkten offen und kann den Schenker die Grundsicherung kosten.
Für Betroffene heißt das, vor jeder Zahlung und vor jedem Verzicht zuerst zwei Dinge zu klären: Wie lange liegt die Schenkung wirklich zurück, gerechnet ab dem richtigen Stichtag? Und war die spätere Not damals überhaupt absehbar? Von den Antworten hängt ab, ob ein Bescheid des Sozialamts hinzunehmen oder anzugreifen ist.
Häufige Fragen zu Schenkung und Grundsicherung
Zählt jedes Geschenk, oder nur große unentgeltliche Übertragungen?
Neben üblichen Gelegenheitsgeschenken bleibt auch außen vor, was keine reine Schenkung ist, weil ihm eine Gegenleistung gegenübersteht. Hat jemand über Jahre gepflegt und dafür Geld bekommen, ist das rechtlich kein Geschenk, sondern eine Vergütung. Entscheidend ist die Nachweisbarkeit:
Ohne klare Vereinbarung und ohne erkennbaren Zweck auf den Überweisungen wirkt eine solche Zahlung im Rückblick schnell wie eine unentgeltliche Zuwendung, die das Amt zurückfordern kann. Eine saubere Dokumentation ist deshalb der stärkste Schutz.
Was gilt, wenn seit der Schenkung schon zehn Jahre vergangen sind?
Dann sind zwei Fristen auseinanderzuhalten, die beide zehn Jahre lang sind. Die Rückforderung beim Beschenkten ist ausgeschlossen, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre liegen.
Der Leistungsausschluss beim Schenker prüft dagegen, ob die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor dem beantragten Monat selbst herbeigeführt wurde; diese Frist wandert also mit jedem Monat mit.
Bei Immobilien beginnt die erste Frist mit dem Antrag auf Grundbuchumschreibung, nicht mit dem Notartermin, und sie läuft auch dann, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch (das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen) vorbehalten hat.
Muss ich als Beschenkter das ganze Haus zurückgeben, wenn das Amt sich meldet?
Nein, eine sofortige Rückübertragung ist nicht zwingend. Die Forderung ist auf den Wert des Geschenks gedeckelt und deckt nur den laufenden Bedarf des Schenkers; statt das Haus herzugeben, lässt sich der monatliche Fehlbetrag zahlen.
Und reicht das eigene Einkommen kaum für den eigenen angemessenen Unterhalt, greift die Einrede des Notbedarfs: Steht man selbst am Rand, muss das Geschenk nicht herausgegeben werden. Welcher Maßstab hier greift und welche weiteren Einwände in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und gehört anwaltlich geprüft.
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (§§ 528, 529 BGB)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Leistungsausschluss bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 4 SGB XII)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, Überleitung von Ansprüchen und Einschränkung der Leistung (§§ 103, 93, 26 SGB XII)
Bundessozialgericht: Urteil vom 25. August 2011, Aktenzeichen B 8 SO 19/10 R, zur Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangnetz nach einem Ausschluss von der Grundsicherung



