EM-Rente: Diese Zahlung sorgt für Rückforderungen der Erwerbsminderungsrente

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Eine Einmalzahlung kann bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zum Auslöser einer rückwirkenden Rentenkürzung werden, obwohl der laufende Monatsverdienst scheinbar unproblematisch war.

Typisch ist das Muster: Monatelang passt alles, dann kommt Bonus, Zielprämie oder Urlaubsabgeltung – und später folgt ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit Neuberechnung und Erstattungsforderung. Der Grund ist eine Kombination aus Jahreslogik, Meldesystem und einer festen gesetzlichen Rechenformel.

Warum Einmalzahlungen besonders gefährlich sind

Bei der EM-Rente wird der Hinzuverdienst im Kern kalenderjährlich betrachtet. Genau hier liegt die Sprengkraft von Einmalzahlungen: Sie erhöhen den Jahresverdienst nicht „gleichmäßig“, sondern schlagartig. Wer auf Monatswerte schaut, übersieht deshalb leicht, dass das Kalenderjahr am Ende über der Grenze liegt.

Hinzu kommt die Praxis, zunächst mit einem voraussichtlichen Hinzuverdienst zu arbeiten und später, sobald endgültige Entgeltdaten vorliegen, eine Spitzabrechnung vorzunehmen. Was in der Prognose nicht enthalten war – etwa ein später Bonus oder eine Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – taucht dann rückwirkend in den Jahreszahlen auf.

Ergebnis: Die Rente wird für den betroffenen Zeitraum nur noch als Teilrente geleistet, und der zu viel gezahlte Betrag wird zurückgefordert.

Die Hinzuverdienstgrenzen 2026: Diese Zahlen entscheiden

Für 2026 sind die Grenzwerte besonders relevant, weil sie im Alltag häufig falsch „in Monatsbeträge“ übersetzt werden.

Bei einer vollen EM-Rente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 bei rund 20.763 Euro (rechnerisch 20.763,75 Euro). Bei einer teilweisen EM-Rente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 2026 mindestens rund 41.527 Euro; im Einzelfall kann die persönliche Grenze höher liegen, weil sie sich an den höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre orientiert.

Wichtig ist außerdem: Neben der reinen Geldgrenze spielt in der Praxis auch die Frage eine Rolle, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wird. Wer dauerhaft deutlich mehr arbeitet, als es zur eigenen Rentenart passt, riskiert zusätzliche Nachfragen und Prüfungen.

Welche Meldungen oft fehlen – und warum Rückforderungen so häufig „spät“ kommen

Rückforderungen entstehen selten, weil „niemand etwas gemeldet hat“, sondern weil das System an entscheidenden Stellen Lücken hat, die Einmalzahlungen begünstigen.

Erstens melden viele Betroffene zwar die Beschäftigung, aber nicht die Einmalzahlung. Im Kopf ist der Bonus „nur einmal“ und wird nicht als rentenrelevant behandelt, obwohl er das Kalenderjahr kippen kann.

Zweitens wird bei der Prognose häufig nur der laufende Monatsverdienst berücksichtigt. Gerade variable Vergütungen – Zielprämien, Erfolgsboni, Nachzahlungen – werden oft erst am Jahresende oder nach Abschluss interner Abrechnungen festgelegt, und damit zu spät für eine saubere Prognose.

Drittens laufen Einmalzahlungen über sozialversicherungsrechtliche Meldewege, die nicht zwangsläufig sofort im Rentenverfahren sichtbar sind. Arbeitgeber melden Arbeitsentgelt regulär über Jahresmeldungen; für Einmalzahlungen gibt es in bestimmten Konstellationen zusätzlich eine Sondermeldung. Das erklärt, warum die DRV den „entscheidenden“ Betrag manchmal erst später in der Datenlage hat – und dann rückwirkend neu festsetzt.

Bonus, Urlaubsabgeltung, Abfindung: Nicht jede Einmalzahlung ist gleich

Für die Praxis ist die Abgrenzung entscheidend: Als Hinzuverdienst zählen insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Bonus und Urlaubsabgeltung sind in vielen Fällen Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich relevant.

Eine Abfindung wird in der Praxis häufig mit Urlaubsabgeltung verwechselt, weil beides oft gemeinsam im Beendigungszusammenhang gezahlt wird. Für die Rentenrechnung kommt es aber nicht auf den Namen im Anschreiben an, sondern darauf, wie der Betrag arbeits- und sozialversicherungsrechtlich eingeordnet und abgerechnet wurde.

Wer eine Rückforderung bekommt, sollte deshalb immer die Lohnabrechnung und die ausgewiesenen Entgeltarten prüfen lassen, statt allein mit dem Begriff „Abfindung“ zu argumentieren.

Urlaubsabgeltung: Der Sonderfall, der sich lohnt – weil die Zuordnung falsch laufen kann

Gerade bei Urlaubsabgeltung gibt es einen Punkt, der in Rückforderungsfällen häufig übersehen wird: Entscheidend ist nicht automatisch der Auszahlungsmonat, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch rechtlich entsteht.

Urlaubsabgeltung darf nicht pauschal als „rentenschädlicher Hinzuverdienst“ im Auszahlungsmonat behandelt werden, wenn der Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht aus einer Beschäftigung während des Rentenbezugs gezahlt wurde.

Für Betroffene bedeutet das: Wenn eine Rückforderung maßgeblich auf Urlaubsabgeltung beruht, muss die DRV nachvollziehbar darlegen, warum die Zahlung als Hinzuverdienst in genau diesem Zeitraum berücksichtigt wird.

Und Betroffene sollten die Belege liefern, die den Entstehungszeitpunkt stützen: Beendigungsdatum, Urlaubsanspruch, Abrechnung, ggf. Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag.

Rückforderung rechnerisch prüfen: So wird aus dem Überhang die Kürzung

Die Rechenlogik ist gesetzlich festgelegt und lässt sich als Plausibilitätscheck in wenigen Schritten nachrechnen.

Zuerst wird der kalenderjährliche Hinzuverdienst ermittelt. Dann wird geprüft, ob die Jahresgrenze überschritten ist. Liegt eine Überschreitung vor, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Die Kürzung wird so berechnet, dass ein Zwölftel des übersteigenden Betrages gebildet wird und davon 40 Prozent von der Vollrente abgezogen werden. Genau diese „Überhang-/12-und-40%-Formel“ ist der Kern fast jeder Rückforderung nach Einmalzahlungen.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Mechanik: Jemand bezieht 2026 eine volle EM-Rente und verdient im Jahr insgesamt 22.200 Euro, weil im Dezember zusätzlich 3.000 Euro Bonus gezahlt werden. Die Jahresgrenze liegt bei 20.763,75 Euro, der Überhang beträgt 1.436,25 Euro.

Ein Zwölftel davon sind rund 119,69 Euro, davon 40 Prozent sind rund 47,88 Euro monatliche Kürzung. Wird die Kürzung rückwirkend für zwölf Monate festgesetzt, landet man überschlägig bei rund 574 Euro Rückforderung – bei größeren Einmalzahlungen entsprechend deutlich mehr.

Wichtig: Die größten Fehler passieren nicht bei der Formel, sondern davor. Häufig sind falsche Zeiträume angesetzt, Beträge dem falschen Kalenderjahr zugeordnet oder Einmalzahlungen ohne Prüfung „einfach als Hinzuverdienst“ behandelt, obwohl die Zuordnung, insbesondere bei Urlaubsabgeltung, rechtlich sauber begründet werden muss.

Warum die DRV rückwirkend zurückfordern darf – und wo Betroffene ansetzen können

Wenn die DRV die Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze neu festsetzt, hebt sie den bisherigen Bescheid für den betroffenen Zeitraum ganz oder teilweise auf. Die zu viel gezahlten Rentenbeträge werden dann als Erstattung verlangt.

Der praktische Ansatzpunkt ist deshalb: Betroffene sollten prüfen, ob die Aufhebung zeitlich richtig begründet ist, ob ihnen eine fehlende oder verspätete Mitteilung tatsächlich vorgeworfen werden kann und ob die Entgeltdaten korrekt sind.

Je nach Fall kann auch Vertrauensschutz eine Rolle spielen, speziell wenn über längere Zeit mit vollständigen Angaben gearbeitet wurde oder wenn Betroffene aufgrund behördlicher Auskünfte disponiert haben.

Was Betroffene sofort tun sollten, wenn ein Rückforderungsbescheid kommt

Wer eine Rückforderung erhält, sollte Fristen sichern, Unterlagen sammeln und die Rechnung nachvollziehen. In vielen Fällen ist es außerdem sinnvoll, parallel eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen, wenn die Rückforderung kurzfristig nicht tragbar ist.

Der wichtigste Punkt bleibt jedoch die sachliche Kontrolle der Rechen- und Zuordnungsbasis: Kalenderjahr, Jahresverdienst, Jahresgrenze, Überhang, Kürzungsformel, rückwirkender Zeitraum und – bei Urlaubsabgeltung – der Entstehungszeitpunkt.

FAQ: EM-Rente, Einmalzahlungen und Rückforderungen

Zählt ein Bonus immer als Hinzuverdienst?
Ein Bonus ist in der Regel Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich als Hinzuverdienst relevant. Entscheidend ist, ob und in welchem Kalenderjahr er als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt abgerechnet und gemeldet wird.

Warum merkt die DRV das oft erst Monate später?
Weil häufig zunächst mit einer Prognose gearbeitet wird und später die tatsächlichen Entgeltdaten verarbeitet werden. Dann folgt die Spitzabrechnung und gegebenenfalls die rückwirkende Neufestsetzung.

Was ist die typische „Melde-Lücke“ bei Einmalzahlungen?
Viele Betroffene melden die Beschäftigung, aber nicht, dass eine Einmalzahlung bevorsteht oder erfolgt ist. Zudem können Einmalzahlungen über zusätzliche Meldungen des Arbeitgebers laufen, die zeitversetzt eingehen.

Wie erkenne ich, ob im falschen Kalenderjahr gerechnet wurde?
Vergleichen Sie das im Bescheid genannte Kalenderjahr mit Ihren Abrechnungen und den Jahreswerten. Bei Einmalzahlungen ist die Jahreszuordnung ein häufiger Streitpunkt.

Urlaubsabgeltung: Muss automatisch der Auszahlungsmonat angesetzt werden?
Nicht zwingend. Es kann auf den rechtlichen Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ankommen. Wenn pauschal mit dem Auszahlungsmonat gerechnet wird, lohnt sich die Prüfung anhand der Beendigungsdaten und der Abrechnung.

Gilt die 40%-Anrechnung immer gleich?
Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wird die Teilrente nach der gesetzlichen Formel berechnet. Streitpunkte sind meist die Ermittlung des Überhangs und der Zeitraum, nicht die Formel.

Kann eine Rückforderung in Raten gezahlt werden?
Oft ja. Wer die Summe nicht auf einmal zahlen kann, sollte parallel zur inhaltlichen Prüfung eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Was muss im Rückforderungsbescheid nachvollziehbar sein?
Kalenderjahr, angesetzter Jahresverdienst, zugrunde gelegte Hinzuverdienstgrenze, Überhang, Rechenweg zur Teilrente, Zeitraum der Rückwirkung und die rechtliche Grundlage der Erstattung.

Was, wenn der Arbeitgeber falsch abgerechnet oder gemeldet hat?
Dann muss geklärt werden, welche Entgeltart tatsächlich vorliegt und ob eine Korrektur erforderlich ist. Für die Rentenberechnung ist entscheidend, wie das Entgelt sozialversicherungsrechtlich behandelt wurde.

Muss ich Einmalzahlungen der DRV aktiv melden, auch wenn der Arbeitgeber meldet?
Praktisch ja, sobald absehbar ist, dass die Jahresgrenze berührt oder überschritten wird. Das reduziert das Risiko überraschender Rückforderungen.

Quellenübersicht

  • Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu Änderungen in der Rentenversicherung 2026 (u. a. Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten).
  • Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Bezugsgröße) als Grundlage zur Herleitung der Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung.
  • Gesetzliche Regelungen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten und zur Berechnung der Teilrente.
  • Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Urlaubsabgeltung und zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der Zuordnung.
  • Sozialverwaltungsrechtliche Vorschriften zur Aufhebung von Bescheiden bei geänderten Verhältnissen und zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen.
  • Fachinformationen zu sozialversicherungsrechtlichen Meldungen in Sonderfällen (Einmalzahlungen/Sondermeldung).