Viele Rentnerinnen und Rentner rechnen bei einer Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung mit einer Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt: Wer die Kapitalauszahlung frei wählen kann und dieses Wahlrecht ausübt, bekommt in der Regel keinen ermäßigten Steuersatz.
Das Urteil trifft besonders Direktversicherungen, die aus Entgeltumwandlung aufgebaut wurden und bei Rentenbeginn eine Wahl zwischen monatlicher Rente und Kapital anbieten (BFH, Urteil vom 30.10.2025 – X R 25/23).
Inhaltsverzeichnis
Das Urteil betrifft Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin 2005 eine Direktversicherung abgeschlossen, die Beiträge stammten aus Entgeltumwandlung und blieben in der Ansparphase steuerfrei. Vertraglich stand ab April 2019 eine lebenslange Monatsrente zu, zugleich durfte die Versicherte ohne zusätzliche Bedingungen eine Einmalzahlung wählen.
Sie entschied sich für das Kapital und erhielt 2019 rund 44.529 Euro, die das Finanzamt vollständig mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuerte.
Warum viele auf die Fünftelregelung setzen und damit scheitern
Bei größeren Einmalzahlungen steigt das Jahreseinkommen sprunghaft und damit oft auch der Steuersatz, weshalb die Fünftelregelung gerade solche Progressionsspitzen abmildern soll. Für diesen Steuervorteil müssen die Einnahmen jedoch als „außerordentliche Einkünfte“ gelten, und daran scheiterte die Klägerin.
Der BFH hält daran fest, dass nicht jede „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ automatisch steuerbegünstigt ist, sondern zusätzlich die Außerordentlichkeit im konkreten Sinn vorliegen muss.
Der Knackpunkt: Freies Kapitalwahlrecht macht die Auszahlung „nicht außerordentlich“
Der BFH sieht die Kapitalzahlung nicht als außerordentlich an, wenn sie auf einem freien, voraussetzungslos ausübbaren Kapitalwahlrecht beruht. Der Grund ist simpel, aber für Betroffene bitter: Wenn der Vertrag die Einmalzahlung als normalen, typischen Weg vorsieht und der Versicherte frei disponieren kann, fehlt das Merkmal, das die Fünftelregelung rechtfertigen soll.
Mit anderen Worten: Die Auszahlung wirkt steuerlich nicht wie ein Ausnahmeereignis, sondern wie eine von vornherein vorgesehene Gestaltungsentscheidung.
„Mehrjährige Tätigkeit“ reicht nicht, Außerordentlichkeit bleibt Pflicht
Das Gericht hat ausdrücklich eingeräumt, dass die Zahlung auf Beiträgen beruht, die über viele Jahre angespart wurden, und dass die Leistung deshalb eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sein kann. Trotzdem bleibt der ermäßigte Steuersatz versagt, weil § 34 EStG nach der Rechtsprechung immer ein zusätzliches Korrektiv verlangt. Dieses Korrektiv greift nur, wenn die Zusammenballung der Einkünfte atypisch ist, also nicht dem typischen Ablauf entspricht.
Statistik spielt eine Rolle, hilft aber praktisch selten weiter
In der neueren Linie schaut der BFH bei Kapitalabfindungen auch darauf, ob solche Kapitalisierungen im betreffenden Bereich tatsächlich atypisch sind, was theoretisch über Daten und Marktbeobachtungen belegt werden müsste. Im Ergebnis hilft das Steuerpflichtigen aber kaum, weil Kapitalauszahlungen bei Altersvorsorgeprodukten nach Einschätzung der Gerichte nicht selten vorkommen und die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt.
Der BFH hat deshalb auch im aktuellen Urteil keinen Raum für die Annahme einer atypischen Ausnahme gesehen.
Keine Hintertür über Kleinbetragsrenten
Der BFH weist darauf hin, dass es eine gesetzliche Sonderbegünstigung gibt, die Kapitalabfindungen steuerlich ermäßigen kann, aber nur in engen Grenzen. Diese betrifft die Abfindung von Kleinbetragsrenten und greift nur, wenn die monatliche Rente sehr niedrig ist. Im Streitfall lag die garantierte Monatsrente deutlich über dieser Schwelle, weshalb die Sonderregelung nicht half.
Was Betroffene daraus ableiten müssen, bevor sie das Kreuz setzen
Wer bei Rentenbeginn zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung wählen darf, sollte die Steuerfolgen vor der Entscheidung durchrechnen. Eine hohe Einmalzahlung erhöht das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr oft drastisch, und genau dann schlägt der progressive Tarif zu. Wer darauf spekuliert, die Fünftelregelung werde das automatisch abfedern, kalkuliert nach diesem Urteil regelmäßig falsch.
Rechenmodell zur Orientierung: Wie die Steuerfalle entsteht
Eine Einmalzahlung von 44.529 Euro erhöht das Jahreseinkommen exakt um diesen Betrag, während eine monatliche Rente den Zufluss über viele Jahre streckt. Wenn das übrige Einkommen bereits im Bereich eines höheren Steuersatzes liegt, kann der zusätzliche Betrag nicht nur selbst hoch besteuert werden, sondern auch Teile des übrigen Einkommens in einen höheren Tarifbereich drücken.
Dadurch kann die Nettoauszahlung deutlich unter der Erwartung liegen, obwohl die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei wirkten.
Typische Praxisfehler bei Kapitalauszahlungen
Viele prüfen nur die Bruttosumme und unterschätzen den Effekt, dass eine Einmalzahlung das gesamte Jahreseinkommen nach oben zieht. Häufig fehlt auch die Abstimmung mit anderen Einmalereignissen im gleichen Jahr, etwa Abfindungen, Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder ein hoher Hinzuverdienst.
Besonders riskant ist die Annahme, man könne die Fünftelregelung „einfach beantragen“, obwohl sie bei frei gewählter Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung nach diesem Urteil typischerweise nicht greift.
FAQ: BFH-Urteil X R 25/23 zur Kapitalauszahlung
Gilt das Urteil nur für Direktversicherungen?
Es betrifft Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, bei denen die Auszahlung auf einem freien Kapitalwahlrecht beruht, und trifft damit typischerweise Direktversicherungen, kann aber auch andere Durchführungswege erfassen, wenn die Struktur vergleichbar ist.
Was bedeutet „kein ermäßigter Steuersatz“ konkret?
Die Einmalzahlung wird in voller Höhe dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen, sodass die Progression im Auszahlungsjahr voll wirkt.
Wann kann die Fünftelregelung trotzdem greifen?
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn die Einkünfte wirklich außerordentlich sind, also atypisch zusammengeballt zufließen und nicht auf einer frei gewählten Standardoption beruhen.
Hilft das Argument, dass die Beiträge über viele Jahre angespart wurden?
Nein, das reicht nach dem BFH nicht aus, weil zusätzlich die Außerordentlichkeit erforderlich ist und die bei frei wählbarer Kapitalzahlung regelmäßig fehlt.
Was ist die wichtigste Konsequenz für Rentnerinnen und Rentner?
Vor der Entscheidung für eine Einmalzahlung muss die Steuerbelastung im Auszahlungsjahr realistisch durchgerechnet werden, weil ein späteres „Umschalten“ oder Nachbessern steuerlich nicht möglich ist.
Fazit
Der BFH zieht eine klare Linie: Eine Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung führt nicht zur Steuerermäßigung, wenn sie auf einem frei ausgeübten Kapitalwahlrecht beruht. Wer bei Rentenbeginn die Einmalzahlung wählt, muss deshalb regelmäßig mit voller Besteuerung nach dem normalen Tarif rechnen, selbst wenn die Beiträge über viele Jahre angespart wurden.
Das Urteil macht die Entscheidung „Rente oder Kapital“ zu einer Nettofrage, die ohne belastbare Steuerrechnung schnell mehrere Tausend Euro kosten kann.




