Beim Krankengeld drohten zunächst spürbare Einschnitte. Zur Diskussion standen zeitweise auch eine Absenkung der Leistung im Raum. Nach dem aktuellen Stand soll diese Kürzung jedoch nicht kommen.
Für Versicherte ist das eine wichtige Nachricht, denn das Krankengeld sichert viele Menschen nach längerer Krankheit ab. Trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Ab 2027 soll das System flexibler werden und stärker zwischen voller und teilweiser Arbeitsunfähigkeit unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Die Höhe des Krankengeldes soll bleiben
Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll das Krankengeld weiterhin 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. Zugleich bleibt die bisherige Begrenzung auf höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts bestehen. Auch die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit soll nicht angetastet werden.
Damit wird eine befürchtete Leistungskürzung offenbar nicht umgesetzt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat, soll auch künftig nach den bisherigen Grundregeln Krankengeld erhalten.
Wichtig ist aber: Die Reform ist Teil eines größeren Gesetzes zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zur endgültigen Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt es ein Gesetzesvorhaben. Versicherte sollten deshalb genau prüfen, welche Regelungen am Ende tatsächlich beschlossen werden.
Neu geplant: Teil-Arbeitsunfähigkeit statt nur ganz krank oder ganz gesund
Die größte Änderung betrifft nicht die Höhe, sondern die Struktur des Krankengeldes. Bislang kennt das Sozialrecht im Krankheitsfall vor allem die Frage, ob jemand arbeitsunfähig ist oder nicht. Ab 2027 soll es zusätzlich eine Teil-Arbeitsunfähigkeit geben.
Ärztinnen und Ärzte sollen dann feststellen können, ob jemand noch zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig ist. Damit soll es möglich werden, schrittweise in den Beruf zurückzukehren, ohne sofort den vollständigen Schutz durch das Krankengeld zu verlieren. Das Modell soll nur greifen, wenn es medizinisch sinnvoll ist.
Eine solche Teil-Arbeitsfähigkeit soll nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden. Nach den bisherigen Angaben müssen sowohl die versicherte Person als auch der Arbeitgeber zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt es bei der bisherigen Einordnung als arbeitsunfähig oder arbeitsfähig.
Teil-Krankengeld soll Einkommen ergänzen
Mit der Teil-Arbeitsunfähigkeit soll auch ein Teil-Krankengeld eingeführt werden. Wer beispielsweise wieder teilweise arbeitet, soll für den nicht geleisteten Arbeitsanteil weiter abgesichert werden. Das soll verhindern, dass Betroffene aus finanzieller Angst zu früh vollständig in den Job zurückkehren.
Die genaue Berechnung muss noch durch die zuständigen Stellen konkretisiert werden. Klar ist aber: Das Krankengeld soll nicht mehr nur als vollständiger Ersatz für ausgefallenen Lohn gedacht werden. Es soll künftig auch einen gleitenden Übergang zwischen Krankheit und Rückkehr in den Arbeitsalltag ermöglichen.
Für Beschäftigte kann das Vorteile haben, wenn sie nach längerer Erkrankung wieder belastbarer werden, aber noch nicht voll arbeiten können. Zugleich kann es neue Konflikte geben, wenn Krankenkassen, Arbeitgeber oder Versicherte unterschiedlich einschätzen, was medizinisch sinnvoll ist.
Was sich nach aktuellem Stand ändern soll
| Bereich | Geplante Regelung ab 2027 |
|---|---|
| Höhe des Krankengeldes | Weiterhin 70 Prozent des Bruttoentgelts, begrenzt auf höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. |
| Bezugsdauer | Weiterhin bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. |
| Teil-Arbeitsunfähigkeit | Ärztliche Feststellung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent soll möglich werden. |
| Teil-Krankengeld | Bei teilweiser Rückkehr in den Beruf soll ein anteiliges Krankengeld den Verdienstausfall ausgleichen. |
| Zustimmung | Teil-Arbeitsfähigkeit soll nur in geeigneten Fällen und mit Zustimmung von Versicherten und Arbeitgebern greifen. |
| Weitere Ausgestaltung | Details sollen durch die gemeinsame Selbstverwaltung festgelegt werden. |
Warum die Reform beim Krankengeld kommt
Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter hohem finanziellen Druck. Die Bundesregierung begründet die Reform mit steigenden Ausgaben und dem Ziel, Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren. Das betrifft nicht nur das Krankengeld, sondern viele Leistungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beim Krankengeld geht die Reform aber nicht den Weg einer pauschalen Kürzung. Stattdessen soll die Rückkehr in Arbeit stärker gestuft werden. Der Staat setzt damit auf eine flexiblere Verbindung von Krankheit, Genesung und Beschäftigung.
Für Versicherte ist dieser Ansatz ambivalent. Einerseits kann eine vorsichtige Teilrückkehr entlasten und den Wiedereinstieg erleichtern. Andererseits besteht das Risiko, dass Erkrankte sich unter Druck gesetzt fühlen, früher wieder zu arbeiten.
Worauf Versicherte künftig besonders achten sollten
Wer Krankengeld bezieht, sollte ärztliche Bescheinigungen weiterhin lückenlos sichern. Auch künftig bleibt die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Verzögerungen können finanzielle Nachteile auslösen.
Bei einer geplanten Teil-Arbeitsfähigkeit sollten Versicherte genau dokumentieren, was ärztlich empfohlen wurde und wozu sie selbst zugestimmt haben. Besonders wichtig ist, dass keine Rückkehr in den Betrieb erfolgt, wenn die gesundheitliche Belastung noch zu hoch ist.
Auch die Kommunikation mit der Krankenkasse wird wichtiger. Wer teilweise arbeiten soll, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, wie sich dies auf das Krankengeld auswirkt. Mündliche Auskünfte reichen im Streitfall häufig nicht aus.
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Arbeitgeber werden stärker eingebunden
Die Reform betrifft nicht nur Versicherte und Krankenkassen. Auch Arbeitgeber müssen künftig genauer prüfen, ob eine teilweise Beschäftigung organisatorisch möglich ist. Denn ohne Zustimmung des Arbeitgebers soll Teil-Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt werden.
Das kann in Bürojobs leichter sein als in körperlich schweren Berufen. Wer nach einer Operation nur wenige Stunden am Schreibtisch arbeiten kann, hat andere Möglichkeiten als eine Pflegekraft, ein Lagerarbeiter oder eine Reinigungskraft. Deshalb wird die praktische Umsetzung stark vom Arbeitsplatz abhängen.
Für Betriebe entsteht zugleich eine neue Verantwortung. Sie müssen darauf achten, dass eine teilweise Rückkehr nicht zu einer Überforderung führt. Sonst kann aus einer gut gemeinten Wiedereingliederung ein gesundheitliches Risiko werden.
Die geplante Reform ersetzt nicht die stufenweise Wiedereingliederung
Schon heute gibt es die stufenweise Wiedereingliederung, häufig als Hamburger Modell bezeichnet. Dabei bleibt die betroffene Person grundsätzlich arbeitsunfähig und steigert die Arbeitszeit nach einem ärztlichen Plan. Das neue Teil-Krankengeld soll darüber hinaus eine weitere Möglichkeit schaffen.
Entscheidend wird sein, wie beide Modelle voneinander abgegrenzt werden. Für Versicherte darf daraus kein unübersichtliches Nebeneinander entstehen. Krankenkassen müssen verständlich erklären, welche Folgen die jeweilige Variante für Geld, Versicherungsschutz und Arbeitsplatz hat.
Für wen die Änderungen besonders wichtig werden
Besonders betroffen sind Menschen mit längeren Erkrankungen, bei denen eine vollständige Rückkehr in den Beruf nicht sofort möglich ist. Dazu können Beschäftigte nach Krebsbehandlungen, schweren Operationen, psychischen Erkrankungen oder chronischen Leiden gehören. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit wechselnder Belastbarkeit könnten von Teil-Krankengeld betroffen sein.
Für diese Gruppen kann eine flexible Lösung hilfreich sein. Sie kann aber auch neue Unsicherheiten schaffen, wenn Druck von außen entsteht. Deshalb sollten Betroffene vor einer Zustimmung genau prüfen, ob die vorgeschlagene Teil-Arbeitsfähigkeit medizinisch tragfähig ist.
Was weiterhin gilt
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt der erste Schritt. In der Regel zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt. Erst danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Auch die Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt wichtig. Versicherte sollten keine Lücke zwischen Krankschreibungen entstehen lassen. Gerade bei längeren Erkrankungen kann eine verspätete Bescheinigung zu erheblichen Problemen führen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin ist nach einer schweren Operation mehrere Monate arbeitsunfähig. Nach der Reha stellt die Ärztin fest, dass sie noch nicht voll belastbar ist, aber wieder zu 50 Prozent arbeiten könnte. Die Arbeitnehmerin möchte den Einstieg versuchen, der Arbeitgeber kann eine reduzierte Tätigkeit anbieten.
Nach dem geplanten Modell könnte sie teilweise arbeiten und für den verbleibenden Ausfall ein Teil-Krankengeld erhalten. Voraussetzung wäre, dass die medizinische Einschätzung passt und beide Seiten zustimmen. Wird die Belastung zu hoch, müsste erneut geprüft werden, ob volle Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Fragen und Antworten zum Krankengeld ab 2027
Wird das Krankengeld ab 2027 gekürzt?
Nach dem aktuellen Entwurf soll das Krankengeld nicht gekürzt werden. Die Höhe von 70 Prozent des Bruttoentgelts und die Begrenzung auf höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts sollen erhalten bleiben.
Bleibt die Bezugsdauer von 78 Wochen bestehen?
Ja, nach bisherigem Stand soll die mögliche Bezugsdauer unverändert bleiben. Krankengeld kann weiterhin bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt werden.
Was bedeutet Teil-Arbeitsunfähigkeit?
Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand nicht vollständig gesund ist, aber einen bestimmten Anteil seiner Arbeit wieder leisten kann. Vorgesehen sind Stufen von 25, 50 und 75 Prozent.
Muss ich einer Teil-Arbeitsfähigkeit zustimmen?
Nach den bisherigen Angaben soll eine Teil-Arbeitsfähigkeit nur mit Zustimmung der versicherten Person und des Arbeitgebers möglich sein. Sie soll außerdem nur dann festgestellt werden, wenn sie medizinisch geeignet ist.
Was ist Teil-Krankengeld?
Teil-Krankengeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn Versicherte nur teilweise arbeiten können. Es wäre damit eine Ergänzung zum reduzierten Arbeitsentgelt.
Ab wann gelten die Änderungen?
Die Änderungen sind für 2027 geplant. Sie gelten aber erst verbindlich, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und die Regelungen offiziell in Kraft treten.




