Das OLG Brandenburg hat eine Verurteilung wegen „Verletzung der Unterhaltspflicht“ aufgehoben und an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Betroffene bezog in der Zeit des Verfahrens Bürgergeld. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 1 ORs 27/25).
Der zentrale Punkt: Für eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 Abs. 1 StGB muss das Gericht sauber feststellen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum überhaupt leistungsfähig war.
Ohne belastbare Berechnungen zu Einkommen, Verpflichtungen, Selbstbehalt und weiteren Unterhaltspflichten trägt ein Schuldspruch nicht. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund: Verurteilung wegen fehlender Unterhaltszahlungen
Der Mann war vom Amtsgericht zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ihm wurde vorgeworfen, in den Monaten November 2020 bis Januar 2021 keinen Unterhalt für seinen 2007 geborenen Sohn gezahlt zu haben, obwohl er zumindest teilweise leistungsfähig gewesen sei.
Das Landgericht Potsdam bestätigte die Verurteilung zunächst. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg.
Einkommen ja, aber Leistungsfähigkeit ist mehr als nur Lohnzettel
Das Landgericht hatte zwar konkrete Nettoverdienste aus einem Job festgestellt. Genannt wurden rund 1.250 Euro netto im November 2020, rund 1.349 Euro netto im Dezember 2020 und rund 982 Euro netto im Januar 2021.
Nach Auffassung des OLG reicht das aber nicht aus, um eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Denn entscheidend ist, ob nach Abzug des Selbstbehalts und unter Berücksichtigung aller Verpflichtungen überhaupt Geld für Unterhalt „übrig“ war.
Wörtlich heißt es in der Begründung: “Die bisher festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten begründen demzufolge keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltsverpflichtung seinerseits für seinen Sohn („Name 01“) im Tatzeitraum.”
Schulden, Insolvenz und weitere Kinder wurden nicht ausreichend eingerechnet
Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen Schulden von etwa 75.000 Euro und befand sich seit März 2020 in einem Privatinsolvenzverfahren. Außerdem ist er Vater von insgesamt drei minderjährigen Kindern, die bei ihren Müttern leben.
Das OLG kritisiert, dass das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe für die beiden anderen Kinder ebenfalls Unterhaltsverpflichtungen bestanden. Wenn mehrere gleichrangige Kinder vorhanden sind, müssen vorhandene Mittel grundsätzlich anteilig verteilt werden, statt einen Anspruch isoliert zu betrachten.
Auch die Unterhaltshöhe wurde nicht beziffert
Ein weiterer Kernfehler: Das Landgericht hat nicht konkret festgestellt, wie hoch der Unterhaltsanspruch des Kindes im Tatzeitraum überhaupt war. Für § 170 StGB muss aber klar im Urteil stehen, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und ob der Angeklagte diese trotz Leistungsfähigkeit verletzt hat.
Dazu gehört nach Auffassung des OLG auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter einbezogen werden, weil sie für die unterhaltsrechtliche Einordnung und den Selbstbehalt relevant sein können.
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Bescheid prüfenBürgergeld heute: Strafrecht prüft den Tatzeitraum, nicht die aktuelle Lage
Im Beschluss steht auch, dass der Mann inzwischen Bürgergeld bezieht. Das war zwar nicht der Tatzeitraum, zeigt aber die praktische Dimension solcher Verfahren: Wer heute im Bürgergeld ist, ist nicht automatisch „leistungsfähig“ und erst recht nicht rückwirkend für frühere Monate.
Das OLG macht deutlich, dass Strafgerichte nicht einfach von „teilweiser Leistungsfähigkeit“ ausgehen dürfen. Sie müssen Zahlenwerk, Selbstbehalt, weitere Pflichten und reale Zahlungsspielräume nachvollziehbar darlegen.
Hinweis des OLG: Bei „erzielbarem“ Einkommen braucht es mehr Aufklärung
Für den Monat Januar 2021 gab es zusätzlich Streit, weil der Arbeitgeber eine Krankschreibung teilweise nicht akzeptierte und Lohn abzog. Das OLG weist darauf hin, dass das neue Gericht klären muss, ob der Angeklagte den einbehaltenen Lohn erfolgreich hätte durchsetzen können.
Alternativ könne auch zu prüfen sein, ob Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Entscheidend bleibt: Leistungsfähigkeit muss auf Tatsachen beruhen, nicht auf Vermutungen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antowrten
Was bedeutet „keine Unterhaltspflicht ohne Leistungsfähigkeit“ konkret?
Unterhalt muss nur zahlen, wer dazu finanziell in der Lage ist, ohne den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Im Strafrecht ist Leistungsfähigkeit ein zwingendes, wenn auch ungeschriebenes Merkmal bei § 170 StGB.
Warum hat das OLG die Verurteilung aufgehoben?
Weil das Landgericht zwar Einkommen genannt, aber keine vollständige Unterhaltsberechnung vorgenommen hat. Es fehlten Feststellungen zu Schulden, weiteren Unterhaltsverpflichtungen, Selbstbehalt und zur konkreten Unterhaltshöhe.
Reicht ein Gehalt von rund 1.200 bis 1.300 Euro netto für eine Strafbarkeit?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, was nach Abzug von Selbstbehalt, berücksichtigungsfähigen Belastungen und ggf. Unterhalt für weitere Kinder tatsächlich verfügbar war.
Welche Rolle spielen weitere Kinder?
Eine sehr große. Wenn mehrere minderjährige Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, müssen vorhandene Mittel unter Umständen anteilig verteilt werden. Das muss das Gericht feststellen und berechnen.
Was bedeutet die Entscheidung für Bürgergeld-Beziehende?
Sie zeigt: Auch wenn Behörden oder Gerichte schnell von „Leistungsfähigkeit“ ausgehen, muss das in Zahlen belegt werden. Bürgergeld oder finanzielle Engpässe können ein starkes Indiz sein, ersetzen aber keine saubere Prüfung – vor allem nicht rückwirkend.
Fazit
Das OLG Brandenburg zieht eine klare Linie: Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht setzt nachvollziehbare Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und zur konkreten Unterhaltshöhe voraus. Wer Schulden hat, weitere Kinder versorgen muss oder nur knapp über dem Existenzminimum liegt, kann nicht ohne genaue Berechnung strafrechtlich verurteilt werden.
Für Betroffene ist der Beschluss ein wichtiges Signal, dass Gerichte Unterhaltsstrafverfahren nicht „nach Gefühl“, sondern nur auf Grundlage einer vollständigen finanziellen Prüfung entscheiden dürfen.




