Bürgergeld: Dann muss das Jobcenter Stellplatz oder Garage zahlen

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Die Mietkosten für Parkplatz, Garage oder Tiefgaragenstellplatz können unabhängig davon ob der Mieter ein Auto besitzt ein Teil der zu zahlenden Kosten der Unterkunft sein. Häufig gibt es bei der Übernahme Probleme.

Voraussetzung für eine Übernahme

Voraussetzung dafür dass das Jobcenter die Miete für den Stellplatz übernehmen muss sind:

1. Nicht kündbar

Er muss mit der Wohnung gemietet werden und ist nicht separat kündbar. Gerade in Städten gibt es häufig Wohnungen, denen ein Tiefgaragenstellplatz fest zugeordnet ist. Die Wohnung wird nur mit Stellplatz angeboten. Dieser ist dann entweder im Mietvertrag enthalten oder es gibt einen extra Mietvertrag.
Ist die Garage Teil des Mietvertrags, ist klar, dass diese nicht separat kündbar ist, bei einem zweiten Mietvertrag muss dies geprüft werden.

Wird die Garage gemeinsam mit der Wohnung in der Betriebskostenabrechnung abgerechnet, liegt nach LG Frankfurt vom 3.7.2012 – 2-11 S 115/12 R ein einheitlicher Mietvertrag vor. Dieser ist nur mit Zustimmung des Vermieters bezüglich der Garage zu kündigen.

2. Eine Untervermietung ist nicht möglich

Ist eine Untervermietung im Vertrag ausgeschlossen, ist alles klar. Häufig steht auch im Mietvertrag, dass dies mit dem Vermieter abgeklärt werde muss.

Wenn die Untervermietung nicht ausgeschlossen ist, muss geklärt werden, ob das praktisch möglich ist. Müsste dem Untermieter der Wohnungsschlüssel überlassen werden damit dieser in die Garage kommt, spricht dies dagegen, denn das kann nicht erwartet werden.

Für die Handhabung, die von manchen Jobcentern verwendet wird, dass die Miete inkl. Stellplatz noch im Rahmen der Mietobergrenze liegen muss und sonst die Stellplatzkosten ohne Kostensenkungsverfahren nicht übernommen werden, gibt es keine rechtliche Grundlage.

Formulierungsvorschlag

Hier ein Formulierungsvorschlag für den Fall, dass diese Kosten bislang noch nicht übernommen wurden:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Übernahme der Kosten für meine Garage/Stellplatz. Ich musste diesen zwingend mit der Wohnung gemeinsam anmieten.

Eine Kündigung des Mietvertrags für den Stellplatz ist leider nicht möglich, denn dieser ist mit separaten Kosten Teil des Wohnungsmietvertrags/dessen Mietvertrag ist zwingend an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt/ (anderes Argument bezüglich unmöglicher Kündigung).

Eine Untervermietung des Stellplatzes ist nicht möglich, da dies im Mietvertrag ausgeschlossen ist/praktisch nicht umsetzbar ist, da ich den Wohnungsschlüssel an den Untermieter weitergeben müsste um dem Mieter Zugang zu gewähren.

Da ich die diesbezüglichen Kosten daher leider nicht vermeiden kann, sind die Kosten in Höhe von …€ als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Dies haben das SG Stuttgart mit Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10 und das BSG mit Urteilen vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R und vom 19.5.2021 – B 14 AS 39/20 R entschieden.

Ich beantrage auch die diesbezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit 01/2022 (Januar letztes Jahr oder seit Einzug, wenn dieser erst im letzten Jahr war). Sollten Sie noch Fragen haben oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen..

Sollte das Amt den Mietvertrag für die Garage noch nicht haben, diesen als Anlage hinzufügen.

Rechtsgrundlage

§22 Abs1 SGB II
SG Stuttgart vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10
BSG vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R und vom 19.5.2021 – B 14 AS 39/20 R
LSG Ba-Wü vom 6.12.2018 – L 7 AS 4457/16

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