Bürgergeld: CDU will Deutschlandticket statt Bargeld ausgeben

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Ein Vorstoß aus Nordrhein-Westfalen will, dass Bürgergeld-Beziehende das Deutschlandticket als Sachleistung erhalten, statt den Mobilitätsanteil im Regelsatz frei auszugeben. Wer Bürgergeld bezieht, ab 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, kann bisher selbst entscheiden, wofür er die rund 50 Euro Verkehrsanteil nutzt. Das Ticket kostet seit Januar 2026 monatlich 63 Euro, also mehr als der im Regelsatz enthaltene Betrag.

Deutschlandticket als Sachleistung: Das plant die CDU in NRW

Die CDU-Fraktion im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) will den Mobilitätsanteil nicht länger frei auszahlen, sondern für ein Pflicht-Ticket zweckbinden. Wer Bürgergeld bezieht, bekäme dann automatisch ein Deutschlandticket statt des Geldbetrags.

Das berichtet die Bild-Zeitung unter Berufung auf einen internen Plan, den der Verbund nach eigenen Angaben rechtlich prüfen lässt. Rückendeckung kommt vom CDU-Arbeitnehmerflügel und von Duisburgs SPD-Oberbürgermeister, beschlossen ist nichts.

Diese Debatte trifft mit einer anderen Änderung zusammen: Aus dem Bürgergeld wird zum 1. Juli 2026 das Grundsicherungsgeld. Diese Umbenennung ist beschlossen, der Sachleistungs-Vorstoß gehört aber nicht dazu.

Für das Ticket-Modell gibt es bisher keinen Gesetzentwurf und kein Verfahren im Bundestag. Wie weit eine solche Pflicht reichen dürfte, entscheidet nicht der Verkehrsverbund allein.

Die 50 Euro sind nicht zweckgebunden

Viele halten den Verkehrsanteil für festgelegtes Geld, das nur für Bus und Bahn da ist. Das Gegenteil stimmt. Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist eine Pauschale, die in einer Summe ausgezahlt wird.

Welche Position des Regelsatzes wofür draufgeht, entscheiden Beziehende selbst, und der Verkehrsanteil deckt auch Fahrrad oder Auto, nicht nur den Nahverkehr.

Ein Kassenbon, der die Verwendung belegt, ist nicht vorgesehen. Das Jobcenter darf ohne konkreten Anlass auch nicht nachforschen, wofür der Regelsatz ausgegeben wurde.

Genau hier hakt der Plan: Das Argument, Steuergeld dürfe nur seinem Zweck dienen, passt nicht zu einem bewusst frei verfügbaren Regelsatz. Wer diesen Aufbau kennt, erkennt auch, warum ein Tausch von Geld gegen Ticket rechtlich nicht einfach möglich ist.

Sachleistung statt Geld: Wann das Gesetz das erlaubt

Das Gesetz kennt drei Leistungsformen: Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung (§ 4 SGB II). Der Regelbedarf wird als Geld gezahlt, die Sachleistung bleibt die Ausnahme. § 24 Abs. 2 SGB II lässt sie nur zu, wenn sich jemand als ungeeignet erweist, mit dem Regelbedarf umzugehen, etwa bei Sucht oder unwirtschaftlichem Verhalten. Erst dann darf das Jobcenter im Einzelfall und nach Anhörung umstellen.

Eine Umstellung für alle Beziehenden ist davon nicht gedeckt. Sie würde jeden Einzelnen behandeln, als hätte er sich als ungeeignet erwiesen, ohne den dafür nötigen Nachweis.

Ein solcher Schritt bräuchte ein Bundesgesetz; ein Verkehrsverbund oder ein Land kann das Sozialgesetzbuch nicht selbst ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zwar zugestanden, das Existenzminimum auch über Sach- statt Geldleistungen zu sichern, doch genau dort beginnen die Grenzen.

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Wer bei einem Pflicht-Ticket draufzahlen würde

Das Ticket kostet seit Januar 2026 monatlich 63 Euro, der Verkehrsanteil im Regelsatz liegt bei rund 50 Euro. Schon dieser Abstand bedeutet: Ein Pflicht-Ticket wäre teurer als der vorgesehene Betrag.

Härter trifft es alle, die den Nahverkehr kaum nutzen können, etwa Menschen auf dem Land, im Schichtdienst oder mit einer Behinderung. Eine alleinstehende Person auf dem Dorf, die den Anteil fürs Auto zum Einkaufen braucht, bekäme ein Ticket, das ihren Ort nicht erreicht.

Sozialverbände wie der SoVD warnen deshalb vor einer faktischen Kürzung: Wer das Ticket nicht benötigen kann, verliert frei verfügbares Geld. Verfassungsrechtlich muss der Regelsatz den notwendigen Bedarf jedes Einzelnen decken, so das Bundesverfassungsgericht im Urteil zu Hartz IV (1 BvL 1/09).

Für Menschen, deren Mobilitätsbedarf ein Ticket gar nicht deckt, wäre ein Abzug ohne Alternative deshalb juristisch heikel. Ob ein Pflicht-Ticket diese Hürde nähme, ist offen, solange es keinen ausformulierten Gesetzentwurf gibt.

Was Betroffene jetzt tun können

Bis ein Gesetz vorliegt, ändert sich nichts: Der Mobilitätsanteil bleibt frei verfügbar, niemand muss heute ein Ticket kaufen. Wer ohnehin oft Bus und Bahn fährt, kann freiwillig zum vergünstigten Angebot greifen. Das Deutschlandticket Sozial kostet im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr seit Januar 2026 monatlich 53 Euro, zehn Euro unter dem regulären Preis.

Den nötigen Berechtigungsnachweis erhalten Beziehende bei der zuständigen Behörde; das klassische Sozialticket gibt es dort als Monatskarte für 49,90 Euro.

Wer den Anteil anders einsetzt, etwa fürs Auto oder Fahrrad, muss nichts unternehmen und verliert nichts. Wer aufmerksam bleiben will, beobachtet die nächsten Schritte, denn aus einer Ankündigung wird erst über ein Bundesgesetz eine Pflicht.

Würde später einmal ein Bescheid Geld in ein Pflicht-Ticket umwandeln, könnten Betroffene binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Bis dahin bleibt es dabei: Der Mobilitätsanteil ist Ihr Geld, und kein Vorstoß zwingt Sie zu einer Leistung, die es noch gar nicht gibt.

Häufige Fragen zum Deutschlandticket als Sachleistung

Bekommen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft denselben Mobilitätsanteil?

Nein. In einer Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene, deren Einkommen zusammengerechnet wird) gehören Partner zur Regelbedarfsstufe 2, der Stufe für Paare. Sie erhalten 2026 je 506 Euro statt 563 Euro. Da der Verkehrsanteil aus dem Regelsatz berechnet wird, fällt er für sie etwas niedriger aus als für Alleinstehende.

Gibt es das vergünstigte Deutschlandticket auch außerhalb des VRR?

Ja, mehrere Verkehrsverbünde bieten ein Deutschlandticket Sozial an, in NRW auch der Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Preise und Verfügbarkeit hängen von der jeweiligen Stadt oder dem Kreis ab. Wer das prüfen will, fragt beim örtlichen Verkehrsunternehmen oder bei der Wohnsitzgemeinde nach.

Ändert sich der Mobilitätsanteil mit dem Grundsicherungsgeld ab Juli 2026?

Nein. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert, die Umbenennung in Grundsicherungsgeld ändert die Höhe nicht. Auch der rechnerische Verkehrsanteil von rund 50 Euro bleibt damit gleich, solange der Gesetzgeber den Regelbedarf nicht neu bemisst.

Quellen

Bundesverfassungsgericht: Urteil zum menschenwürdigen Existenzminimum (1 BvL 1/09)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: §§ 4, 20 und 24 SGB II
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 und Neue Grundsicherung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 24 SGB II
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: Deutschlandticket Sozial und Sozialticket