Das Bürgergeld löste zum Jahreswechsel 2023 Hartz IV ab. Der Eckregelsatz (Single-Haushalt) liegt bei aktuell 502 Euro im Monat. Der individuelle Bedarf hängt von der persönlichen Lebenssituation ab. Zusätzlich können Mehr- und Sonderbedarfe geltend gemacht werden. Ein neuer Online-Rechner hilft bei der Berechung.
Von der Berechnung der Regelleistungen hängt auch ab, ob ein Anspruchsberechtigter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und wie alt er oder sie ist. Hier die Regelleistungen im Bürgergeld in der Übersicht:
Bürgergeld-Regelleistungen für 2023
- Regelleistungen für einen erwachsenen Alleinstehenden 502 Euro
- Regelleistungen für erwachsene Partner 451 Euro
- Regelleistungen für Kinder von 14-17 Jahren 420 Euro
- Regelleistungen für Kinder von 6-13 Jahren 348 Euro
- Regelleistungen für Kinder bis 5 Jahren 318 Euro
Weitere Leistungen die das Jobcenter zahlen muss
Das Jobcenter ist verpflichtet auch weitere Leistungen zu zahlen. Bei Anspruchsberechtigung werden darüberhinaus folgende Leistungen gewährt:
- Kosten für Wohnung und Heizung
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Leistungen für die Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT) wie zum Beispiel persönlichen Schulbedarf, Schulausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, und Lernförderung
- Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen, etwa in der Schwangerschaft
einmalige Unterstützungen, beispielsweise Anschaffungskosten bei einem Wohnungsumzug (Erstausstattung). - Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung
Mehrbedarfe werden auch gezahlt für:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent
- Alleinerziehende Variante a) mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 J. 36 Prozent
- Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft 12 Prozent je Kind (max. 60 Prozent)
- Behinderte Leistungsberechtigte ab 15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII beziehen, erhalten 35 Prozent mehr
- Nicht‐Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis 17 Prozent
Wie viel Vermögen darf ein Bürgergeld-Bezieher bei Antragstellung haben?
Der Gesetzgeber räumt Bürgergeld-Beziehern eine 12-monatige Karenzzeit ein. Die 2jährige Karenzzeit für den Vermögenseinsatz und bei den Kosten für Unterkunft und Heizung wurde auf 12 Monate halbiert. Zunächst sollten es 24 Monate sein.
In dieser Zeit werden tatsächlichen Kosten der Unterkunft gezahlt. Zudem dürfen Antragsteller einen Vermögen von bis zu 40.000 Euro für die erste Person in einer Bedarfsgemeinschaft besitzen, ohne es zuvor zu verwerten. Für jede weitere leistungsbeziehende Person erhöhe sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Bürger, die über ein Einkommen durch Erwerbsarbeit verfügen, das allerdings nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern. Sie stocken dann das Einkommen mit Bürgergeld auf.
Bürgergeld-Bezieher dürfen auch über Einkommen verfügen, das allerdings angerechnet wird.
Es gilt aktuell noch folgendes Rechenmodell für den Freibetrag:
100€ Grundfreibetrag – die ersten 100€ sind anrechnungsfrei.
20% des Bruttobetrags zwischen 100 und 1000€ bleiben anrechnungsfrei.
10% des Bruttobetrags zwischen 1000€ und 1200€, mit Kind bis 1500€.
Über 1200/1500€ Brutto wird alles angerechnet.
Ohne Kind ergeben sich maximal 300€, mit Kind 330€.
Ab 1.7.2023 gilt folgendes Rechenmodell für den Freibetrag:
100€ Grundfreibetrag – die ersten 100€ sind anrechnungsfrei.
20% des Bruttobetrags zwischen 100 und 520€ bleiben anrechnungsfrei.
30% des Bruttobetrags zwischen 520 und 1000€ bleiben anrechnungsfrei.
10% des Bruttobetrags zwischen 1000€ und 1200€, mit Kind bis 1500€.
Über 1200/1500€ Brutto wird alles angerechnet.
Online Bürgergeld berechnen
Zum Online-Bürgergeld-Rechner geht es hier entlang. Berechnungsbeispiele bei der Einkommensberechnung mit Freibeträgen gibt es hier.