Die Pflegeversicherung muss nur bei einem vorübergehenden und ungeplanten Ausfall eines pflegenden Familienangehörigen eine Ersatzpflege für die pflegebedürftige Person finanzieren. Können Angehörige oder andere private Pflegepersonen regelmäßig an einem bestimmten Wochentag die Pflege nicht übernehmen, begründet dies noch keinen Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. November 2025 (Az.: L 12 P 500/21).
Die Verhinderungspflege soll es pflegenden Angehörigen und anderen Privatpersonen ermöglichen, auch mal eine Auszeit von der Pflege nehmen zu können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Pflegeversicherung die notwendige Ersatzpflege finanzieren, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder „aus anderen Gründen“ verhindert ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens über einen Pflegegrad 2 verfügt und Pflegegeld erhält.
Was ist Verhinderungspflege?
Bei einer Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen desselben Haushalts gibt es dann, Stand 2025, bei einem Pflegegrad 2 jährlich bis zu 694 Euro plus Mehrkosten, beispielsweise für einen angefallenen Verdienstausfall. Bei einem Pflegegrad 5 erhöht sich der Jahresbetrag auf 1.980 Euro.
Wird die Verhinderungspflege von entfernten Verwandten, Bekannten oder professionellen Pflegekräften durchgeführt, steigt der Jahresbetrag unabhängig vom Pflegegrad auf 3.539 Euro.
Der verhandelte Fall
Im Streitfall wurde der Klägerin seit Dezember 2018 der Pflegegrad 2 zuerkannt. Die Pflege übernahmen ein ambulanter Pflegedienst sowie ihre beiden Töchter und gelegentlich der Ehemann der Frau. Ab dem 22. August 2019 zog die Frau in eine Senioren-Wohngemeinschaft um und beantragte einen höheren Pflegegrad. In ihrem Antrag gab sie an, dass keine privaten Personen sie pflegen würden.
Die Töchter teilten der Pflegekasse jedoch telefonisch mit, dass der Antrag falsch ausgefüllt worden sei. Sowohl der Pflegedienst als auch sie würden die Pflege übernehmen. In der Folgezeit gingen bei der Pflegekasse regelmäßig Abrechnungen für eine Verhinderungspflege ein, für Zeiten, an denen die Töchter nicht pflegen konnten. Sie führten an, dass sie in der Regel wegen eigener Termine montags die Pflege ihrer Mutter nicht übernehmen könnten.
Die Pflegekasse lehnte die Kostenerstattung für eine Verhinderungspflege ab. Nach Aktenlage würden die Töchter keine Pflegeleistungen mehr erbringen. Die Pflege erfolge ausschließlich über den Pflegedienst.
Das LSG stellte fest, dass es ungewiss sei, ob die Töchter weiterhin ihre Mutter pflegen. Unabhängig davon bestehe aber kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Zum einen sei hierfür Voraussetzung, dass Pflegegeld bezogen werde. Seit dem Einzug in die Senioren-Wohngemeinschaft sei dieses aber nicht mehr gezahlt worden.
LSG Erfurt: Pflegekasse muss nicht grenzenlos Ersatzpflege zahlen
Zum anderen werde eine notwendige Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen (sei Juli 2025 für bis zu acht Wochen) nach dem Gesetz nur gewährt, wenn die Pflegeperson „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist“.
Die „anderen Gründe“ würden aber nicht grenzen- und bedingungslos greifen. Denn eine Verhinderungspflege werde nur nach einem „vorübergehenden Ausfall der Pflegeperson gewährt. „Vorübergehend“ bedeute, dass die Pflegeperson plötzlich und ungeplant oder wegen eines Urlaubs ausfalle. Die Töchter hätten aber regelmäßig montags die Pflege wegen eigener Termine nicht übernommen.
Ungeplant sei dies nicht gewesen. Auch liege mit einem wöchentlich eintägigen Urlaub kein Erholungsurlaub vor, „da dieser regelmäßig an zusammenhängenden Tagen genommen wird“. Dass eine Verhinderungspflege wegen Arztbesuchen notwendig war, sei auch nicht ersichtlich. Die Arzttermine wurden bewusst am Verhinderungstag vereinbart und hätten auch an anderen Tagen erfolgen können. fle




