Bei Berufsvorbereitung kein Anspruch auf Hartz IV

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BSG verweigert Behindertem Hartz IV wegen Bildungsmaßnahme

19.02.2015

Wer an einer von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Maßnahme zur Berufsvorbereitung teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Das bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag (Aktenzeichen: B 14 AS 25/14 R).

Kein Hartz IV bei geförderter Bildungsmaßnahme
Im konkreten Fall hatte ein alleinstehender behinderter Mann aus Bergisch-Gladbach im Jahr 2013 Hartz IV beantragt. Das Jobcenter gewährte die Leistung jedoch nicht, da der 26-Jährige an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnahm, die von der BA gefördert wurde. Daraufhin klagte der Mann, da er nach eigenen Angaben seine Wohnung ohne die Leistungen zur Grundsicherung nicht halten könne. Von der BA erhielt er lediglich ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 104 Euro. Zudem wurden die Kosten für die erforderliche Internatsunterbringung und anfallende Fahrten übernommen.

Das zuständige Jobcenter begründete seine Entscheidung, indem es darauf hinwies, dass – unabhängig von einer Behinderung – kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II bestehe, wenn eine durch die BA geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert werde. Das Gesetz sehe nur dann eine Ausnahme vor, wenn der Auszubildende noch bei seinen Eltern lebe. Im Laufe des Verfahrens erklärte sich das Jobcenter jedoch bereit, dem 26-Jährigen zumindest ein Darlehen als Hilfeleistung zu gewähren.

Das BSG kam zu dem Urteil, dass kein Anspruch Hartz IV als Zuschuss besteht, da eine förderungsfähige Bildungsmaßnahme zur Berufsvorbereitung auch als Ausbildung anzusehen sei. Dies schließe einen Hartz IV-Anspruch aus. Die Behinderung des Klägers sei dabei irrelevant. (ag)

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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