Bürgergeld: Gericht verbietet fiktive Anrechnung von Unterhaltsvorschuss des Jobcenters

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Findet keine Auszahlung der Unterhaltsvorschusszahlungen statt, darf das Jobcenter diesen nicht als fiktives Einkommen anrechnen, so der Experte für Sozialrecht Detlef Brock.

Eine Entziehung oder Versagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II setzt nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II zwingend die Antragstellung durch den für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zuständigen Jobcenter voraus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind nicht erfüllt, wenn es an einem eigenen Leistungsantrag des Jobcenters bei der Unterhaltsvorschusskasse fehlt, so die Aussage des SG Detmold, Beschluss v. 01.07.2022 – S 35 AS 441/22 ER -).

Auch liegt eine Versagung nach § 66 SGB I nicht vor

Denn zwar kann das Jobcenter nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die Versagung erfolgte hier jedoch – nach § 1 Abs. 3 UhVorschG und nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I

Die Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind im Falle einer Ablehnungsentscheidung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht erfüllt. Bei § 1 Abs. 3 UhVorschG handelt es sich um eine Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich den Rückgriff auf § 66 SGB I ausschließt.

§ 1 Abs. 3 UhVorschG ist eine Sonderregel

Gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen ausgeschlossen, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bezeichnete Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei § 1 Abs. 3 UhVorschG handelt es sich dabei um eine Sonderregel, die in ihrem Anwendungsbereich den Rückgriff auf § 66 SGB I ausschließt.

Ein für die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II erforderlicher Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I ist im Falle einer Versagung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht gegeben (so auch Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 – S 49 AS 5042/18 ER -).

Fazit

Keine Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 590,00 Euro .

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Anmerkung vom Verfasser

Wirkt der Elternteil nicht ausreichend mit, entfällt der Anspruch auf die UhVorschG-Leistungen endgültig.

Bei § 66 SGB I werden die Leistungen nur vorläufig abgelehnt, und die Behörde ist im Falle der Nachholung der Mitwirkungshandlung gem. § 67 SGB I verpflichtet, zu prüfen, ob sie die Leistungen nunmehr nachträglich ganz oder teilweise erbringt. § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II knüpft mit seinem Konzept an diese Regelungssystematik des § 66 SGB I an.

Die Nachholung der Mitwirkung durch den Leistungsberechtigten ist kein Selbstzweck, sondern soll dazu führen, dass der für die vorrangige Leistung zuständige Träger diese Leistung doch noch nach § 67 SGB I bewilligt.

Dieser Effekt kann aber bei einer bestandskräftigen Ablehnung, die auf § 1 Abs. 3 UhVorschG fußt, bei einer Nachholung der Mitwirkung jedoch von vornherein nicht mehr erreicht werden.

Eine Leistungsablehnung nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt keine Entziehung oder Versagung iSd § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II dar, so auch zutreffend LSG NSB Az. L 9 AS 538/19.

Bürgergeld: Jobcenter versagte rechtswidrig Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung beim Unterhaltsvorschuss