Hartz IV steigt-Verunsicherung durch Bescheiddatum

Lesedauer 3 Minuten

Hartz IV-Leistungen zum 1.Juli erhöht – Verunsicherung durch weit zurückliegendes Bescheiddatum
Zum 1. Juli ist entsprechend der Rentenerhöhung von 0,58 % auch die Eckregelleistung des Arbeitslosengeldes II / Hartz IV um zwei Euro erhöht worden. Die Eckregelleistung in Höhe von jetzt 347 Euro gilt „für Personen, die alleinstehend, oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist“. Alle anderen Regelleistungen (für PartnerIn und Kinder) sowie die Mehrbedarfe werden prozentual daraus errechnet.

Sofern sich in einzelnen Beträgen nur geringe Erhöhungen ergeben oder die Beträge sogar gleich bleiben, so liegt das daran, dass die Beträge auch bisher schon entsprechend § 41 Abs. 2 SGB II kaufmännisch auf ganze Euro auf- bzw. abzurunden waren. Ebenso muss in der Neuberechnung von Grund auf verfahren werden, es sind nicht einfach die entsprechenden Prozentanteile der Zwei-Euro-Erhöhung hinzuzurechnen. In der Anlage nun die neuen Regelleistungen und die daraus berechneten Beträge für die Mehrbedarfe. In der Anlage einmal in der Blocksatz-Version, passend für unseren Drucker, und als Roh-Version zur eigenen Gestaltung. Neue Bescheide mit Datum 2. Juni 2007 – bei den Betroffenen bundesweit erst eingegangen in der Woche vom 25. – 29. Juni.

Für Verunsicherung sorgte bei vielen Betroffenen das Bescheiddatum "2. Juni 2007". Da die Bescheide zentral von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg versandt wurden, und die BA-eigene Freistempelung kein Datum enthält, kann für die Betroffenen nicht ersichtlich sein, ob die Bescheide tatsächlich so spät abgeschickt worden sind, ob die Postzustellung im Einzellfall sich so lange verzögert hat, oder ob der eigene Briefkasten ein Problem hat. Das kann Konsequenzen haben für die Festlegung der Widerspruchsfrist (ein Monat). Die Widerspruchsfrist würde demnach bereits Anfang Juli abgelaufen sein. Darum sollte unbedingt notiert werden, wann das Schreiben eingetroffenen ist und der Bescheid somit „bekanntgegeben“ worden ist.

Ein Widerspruch ist auch zu erheben, wenn bereits gegen den Vorbescheid Widerspruch erhoben worden ist. Der frühere Widerspruch wirkt nicht automatisch auf den neuen Bescheid fort. Sollte Betroffene Schwierigkeiten haben wegen angeblicher Fristversäumnis“, sollten sie sich umgehend bei einer Beratungsstelle melden oder eine Anwaltskanzlei aufsuchen. Auch nach einer tatsächlichen Fristversäumnis gibt es noch rechtliche Möglichkeiten, falsche Bescheide zu korrigieren. Bei den neuen Bescheide ist unbedingt auf das Datum, den Eingang, die Änderungsbegründung und die Rechtsbelehrung zu achten.

Die Geldleistungen des SGB II zur Sicherung des Le

I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II)
1. „Eckregelleistung“ (RL – allein stehend; allein erziehend; Partner minderjährig): 347,– €
2. „Partnerregelleistung“ (je 90 % – also zwei mal): 312,– €
3. RL sonstige Erwerbsfähige ab 15 Jahre in der BG (80 %): 278,– €
4. U 25 ungenehmigt ausgezogen (80 %): 278,– €

II. Sozialgeld für nicht Erwerbsfähige (§ 28 Abs, 1 SGB II)
1. RL nicht Erwerbsfähige jünger 14 Jahre (60 %): 208,– €
2. RL nicht Erwerbsfähige im 15. Lebensjahr (80 %): 278,– €
3. RL nicht Erwerbsfähige ab 15 (80 %): 278,– €
4. RL nicht Erwerbsfähige alleinerziehend oder Partner minderjährig: 347,– €
5. „Partnerregelleistung“ nicht Erwerbsfähige (90 %): 312,– €

III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single in BO: ca. 300,– /400,– €
(Für jedeN weitereN BG-Menschen ca. ein Drittel mehr; dazu gehören nach neuerer Rechtspre-chung bei einem genehmigten Umzug auch die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmässigen Regelrenovierungen)

IV. Mehrbedarfe bei Hartz IV (§ 21/ § 28 SGB II)
1. Schwangere ab Beginn der13. Woche (17 % der pers. RL nach § 20 Abs. 2 oder 3 SGB II) 59,– € / 53,– €/ 47,– €
2. allein Erziehende pro Kind 12 % 42,– €
3. allein Erziehende mit mehreren Kindern: pro Kind 2 % = 41 Euro; max. 60 % = max. 208,– €
4. allein Erziehende mit einem Kind unter 7 oder bei 2–3 Kids unter 16 Jahren: (36 %) 124,– €
5. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %: 59,– €
6. erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,– €
7. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 – 61,– € (soll insgesamt nicht mehr sein als 100 % der RL)

V. abweichende („einmalige“) Leistungen (§ 23 SGB II):
1. ggf. Darlehen für eigentlich von der RL umfassten Bedarf
2. Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
3. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt – 130,– € und 520,– Euro, was unterdeckend sein dürfte.
4. mehrtägige Klassenfahrten – in Bochum unzulässigerweise gedeckelt mit 260,– €

VI. Umzugskosten und umzugsbedingte Kosten
Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschliesslich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser), Gardinen, Lampen, ggf. Möbelersatz und eine Kautionsgarantieübernahme; da sträubt sich die ARGE aber sehr!

VII. "Armutsgewöhnungszuschlag" (Übergang von ALG I zu ALG II – § 24 SGB II)
2/3 der Differenz der Summe von zuvor ALG I + ggf. Wohngeld zur Summe der SGB II – Leistungen für 12 Monate nach Ende des ALG I – Bezugs; max. 160 Euro Single, 320 Euro Partner, 60 Euro Kind; davon die Hälfte für weitere 12 Monate.

VIII. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für nicht Versicherungspflichtige (§ 26 SGB II)
Bezieher von ALG II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (z.B. ehemalige Selbständige) ein Zuschuss für die Weiterzahlung gewährt wird in Höhe der Zahlungen, die für Pflichtversicherte geleistet wird – z. zt. 40 Euro monatlich. Entsprechendes gilt, wenn sich ALG II – Beziehende von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in ihrer privaten Krankenversicherung (mit Pflegeversicherung) verbleiben zu können. (ALG II-Beziehende sind automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragshöhe: ca. 120,– Euros mtl., die Pflegeversicherung dürfte bei ca. 15 Euro liegen). (Stand: 1. Juli 2007, Norbert Hermann)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...