Hartz IV: Der Vermögensfreibetrag wird gekürzt

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Der allgemeine Vermögensfreibetrag (§ 12) wird beim Arbeitslogengeld II (ALG II) von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr gekürzt, der für Kinder auf 3.100 und der Höchstbetrag auf 9.750 Euro. Der spezielle Freibetrag für die Altersvorsorge wird auf von 200 auf 250 Euro erhöht, der Höchstbetrag auf 16.250 Euro.
Was auf den ersten Blick als unproblematisches Nullsummenspiel erscheinen mag, ist tatsächlich eine heftige Verschärfung der Bedürftigkeitsprüfung: Da die Freibeträge strikter zweckgebunden werden, droht vielen Hartz 4 Empfängern (vorübergehend) der Verlust des Leistungsanspruchs.

Achtung Regelungslücke: Laut Gesetzesbegründung soll „Vermögen zielgerichteter für die Altersvorsorge eingesetzt“ werden. Dem steht aber das „Gesetz über den Versicherungsvertrag“ (VVG) entgegen. D.h., ALG-II-Bezieher können den neuen, erhöhten Freibetrag für die Altersvorsorge gar nicht ausschöpfen. Laut VVG müssen Versicherungsverträge grundsätzlich kündbar, also auflösbar und verwertbar sein (Verbot des Verwertungsausschlusses). Im Rahmen von „Hartz IV“ wurde 2003 eine Ausnahme ins VGG aufgenommen, die immer noch gilt: Nur ein Betrag von 200 € pro Lebensjahr (max. 13.000 Euro) darf zweckgebunden für die Altersvorsorge bis zum Eintritt in den Ruhestand von der Verwertung ausgeschlossen werden.

Nunmehr drohen ALG-II-Bezieher "durch alle Roste zu fallen". Die ARGE verwehrt Leistungen nach SGB II, weil "zuviel" nicht für die Altersvorsorge zweckgebundenes Vermögen da ist. Eine Umschichtung hin zur Altersvorsorge ist dem Betreffenden aber gar nicht möglich, da die Versicherer solche Verträge nicht anbieten dürfen.