EuGH kippt Drei-Jahres-Regel – Mieter können Rückzahlung bekommen

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Jahrelang gezahlt, nie widersprochen – und deshalb trotz unwirksamer Preisformel kaum Aussicht auf Erstattung: Diese bisherige Begrenzung bei Fernwärmeverträgen hält vor dem Europäischen Gerichtshof nicht stand. Für betroffene Haushalte kann das finanziell viel verändern.

Mit seinem Urteil vom 24. September 2026, Aktenzeichen C-900/24, hat der EuGH die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs verworfen. Verbraucher dürfen Einwendungen gegen missbräuchliche Preisänderungsklauseln nicht allein deshalb verlieren, weil sie eine darauf gestützte Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet haben.

Eine automatische Rückzahlung folgt daraus allerdings nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsklausel, die richtige Vergleichsberechnung und mögliche Verjährungsfristen.

Was die Drei-Jahres-Regel bisher bewirkte

Die bisherige Rechtsprechung konnte selbst dann zum Problem werden, wenn eine Preisänderungsklausel unwirksam war. Beanstandete der Kunde eine Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der sie erstmals auftauchte, konnte er sich nach der Dreijahreslösung später nicht mehr auf deren Unwirksamkeit berufen.

Der so erreichte höhere Preis konnte dadurch an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises treten. Für die Berechnung einer Rückforderung machte es deshalb einen erheblichen Unterschied, wann erstmals widersprochen worden war.

Es ging also um mehr als die Frage, für welche vergangenen Rechnungen noch Geld verlangt werden konnte. Die Regel beeinflusste auch, welcher Preis als Ausgangspunkt für die Abrechnung angesetzt wurde.

Warum der EuGH diese Begrenzung verwirft

Der europäische Verbraucherschutz verlangt, dass missbräuchliche Vertragsklauseln Verbraucher nicht binden. Nach Auffassung des EuGH erhält die Dreijahreslösung jedoch gerade die nachteiligen Wirkungen solcher Klauseln teilweise aufrecht.

Die Konsequenzen für den jeweiligen Vertrag müssen die deutschen Gerichte unter Beachtung dieser Vorgaben bestimmen. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren keinen individuellen Erstattungsbetrag zugesprochen.

Das Urteil im Volltext betrifft außerdem die einseitige Ersetzung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel für die Zukunft. Auch einer nationalen Praxis, die dem Versorger eine solche nachträgliche Änderung erlaubt oder vorschreibt, erteilt der Gerichtshof eine Absage.

Eine teure Rechnung beweist noch keine unwirksame Preisformel

Fernwärmepreise dürfen sich während eines laufenden Vertrags verändern, wenn dafür eine wirksame rechtliche Grundlage besteht. Eine kräftige Erhöhung allein genügt deshalb noch nicht, um eine Erstattung zu verlangen.

Nach § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Unternehmens bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und allgemein verständlich ausgewiesen werden.

Ob eine bestimmte Formel diese Anforderungen erfüllt, lässt sich meist erst anhand des Vertrags und der verwendeten Preisfaktoren beurteilen. Die bloße Gegenüberstellung zweier Jahresrechnungen reicht dafür häufig nicht aus.

Welche Rückzahlungen jetzt infrage kommen

Wer ohne rechtlichen Grund zu viel bezahlt hat, kann grundsätzlich einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB haben. Bei Fernwärme muss dafür berechnet werden, welcher Betrag tatsächlich geschuldet war und welcher Betrag gezahlt wurde.

Der ursprünglich vereinbarte Preis kann nach dem Wegfall der Dreijahreslösung wieder erheblich wichtiger werden. Ob er im konkreten Zeitraum anzusetzen ist, hängt aber unter anderem von späteren wirksamen Vereinbarungen und den rechtlichen Folgen der unwirksamen Klausel ab.

Außerdem sind Arbeitspreis, Grundpreis und weitere Preisbestandteile getrennt zu betrachten. Ist nur die Anpassung des Arbeitspreises unwirksam, folgt daraus keine vollständige Erstattung sämtlicher Wärmekosten.

Die gesetzliche Verjährung bleibt eine eigene Frage

Die verworfene Dreijahreslösung darf nicht mit der gesetzlichen Verjährung verwechselt werden. Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Frist des § 195 BGB.

Nach § 199 BGB beginnt diese grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt. Wie dieser Beginn bei Ansprüchen wegen missbräuchlicher Verbrauchervertragsklauseln zu bestimmen ist, muss unter Beachtung des Unionsrechts geprüft werden.

Bei einem regulären Fristbeginn zum Jahresende 2023 würde die dreijährige Frist beispielsweise am 31. Dezember 2026 enden. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Aussage ableiten, dass sämtliche Zahlungen aus 2023 genau dann verjähren oder ältere Forderungen bereits verloren sind.

Ein bloßer Widerspruch oder eine Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Bei drohendem Fristablauf müssen geeignete Schritte geprüft werden, etwa eine Klage oder ein ordnungsgemäß betriebenes Mahnverfahren nach § 204 BGB.

Mieter: Der Vertragspartner entscheidet über den Weg zur Erstattung

Wer als privater Mieter selbst einen Fernwärmevertrag abgeschlossen hat, kann mögliche Ansprüche grundsätzlich gegenüber seinem Versorger verfolgen. Dass die Wohnung gemietet ist, steht dem nicht entgegen.

Anders liegt es, wenn der Vermieter die Wärme einkauft und die Kosten über die Heizkostenabrechnung verteilt. Dann besteht der Liefervertrag regelmäßig zwischen Vermieter und Versorger; der einzelne Mieter hat daraus grundsätzlich keinen eigenen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch.

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In dieser Konstellation müssen die Lieferkosten und ihre Umlage im Mietverhältnis geprüft werden. Hat ein gewerblich handelnder Vermieter den Liefervertrag abgeschlossen, ist zusätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die Aussagen des EuGH zum Verbraucherschutz auf diesen Vertrag übertragbar sind.

Vertragssituation Ansprechpartner Was geprüft werden sollte
Privater Haushalt mit eigenem Fernwärmevertrag, auch in einer Mietwohnung Fernwärmeversorger Preisänderungsklausel, Rechnungen, mögliche Überzahlungen und Verjährung
Mieter zahlt Fernwärme über die Heizkostenabrechnung Vermieter oder Hausverwaltung Lieferbelege, Preisgrundlage, Umlage und fristgerechte Einwendungen gegen die Abrechnung
Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Liefervertrag geschlossen Gemeinschaft beziehungsweise Verwaltung Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Vertrag und weiteres Vorgehen der Gemeinschaft

Für die Heizkostenabrechnung gelten weiterhin eigene Fristen

Mieter sollten auffällige Wärmekosten konkret benennen und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Dazu gehören für diese Prüfung insbesondere die Lieferrechnungen und die Vertragsunterlagen zur Preisberechnung.

Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter nach § 556 Absatz 3 BGB grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Das EuGH-Urteil beseitigt diese mietrechtliche Einwendungsfrist nicht. Wie sich die eigene Abrechnung überprüfen lässt, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag über hohe Heizkosten trotz sparsamen Heizens.

E.ON-Verfahren: Gericht beanstandet Preisformeln in drei Gebieten

Zusätzliche Bewegung bringt ein weiteres Verfahren: Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Oberlandesgericht Hamm am 12. Oktober 2026 Preisänderungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH für unwirksam erklärt. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 betrifft zunächst Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Revision angekündigt, um auch weitere Versorgungsgebiete einzubeziehen. Eine unmittelbare Auszahlung an einzelne Kunden folgt aus dem Feststellungsurteil nicht.

Gegen-Hartz hatte bereits über die damalige Anmeldefrist zur E.ON-Sammelklage berichtet. Diese endete am 14. September 2026, eine nachträgliche Anmeldung ist nach dem aktuellen Verfahrensstand nicht mehr möglich.

Wer nicht angemeldet ist, sollte mögliche eigene Ansprüche gesondert prüfen lassen. Auf eine Absicherung durch die Teilnahme anderer Kunden sollte sich niemand verlassen.

Welche Unterlagen Betroffene jetzt brauchen

Für eine belastbare Prüfung werden der ursprüngliche Liefervertrag, spätere Vertragsänderungen, Preisblätter und Jahresabrechnungen benötigt. Auch Zahlungsnachweise sowie bisherige Beanstandungen sollten vorliegen.

Eine Verbraucherzentrale, ein Mieterverein oder eine auf Energierecht spezialisierte Rechtsberatung kann daraus den passenden nächsten Schritt ableiten. Welche Stelle hilft, hängt davon ab, ob der Streit den eigenen Liefervertrag oder die Abrechnung des Vermieters betrifft.

Laufende Zahlungen sollten wegen des Urteils nicht ohne Prüfung eingestellt oder gekürzt werden. Eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine Sicherung gegen Verjährung.

Praxisbeispiel: Warum der Ausgangspreis Hunderte Euro ausmachen kann

Ein Beispiel zeigt die mögliche Größenordnung: Rentnerin Marianne hat einen eigenen Fernwärmevertrag mit ursprünglich 8 Cent je Kilowattstunde. Später verlangte der Anbieter zunächst 14 und für das betrachtete Abrechnungsjahr schließlich 17 Cent, jeweils als Bruttopreis.

Für die Modellrechnung wird angenommen, dass alle betreffenden Erhöhungen unwirksam sind und rechtlich weiterhin 8 Cent angesetzt werden müssen. Bei 10.000 Kilowattstunden ergibt sich dann eine Differenz von 900 Euro; bei einem Vergleichspreis von 14 Cent wären es lediglich 300 Euro.

Grund- und Messpreise bleiben in diesem vereinfachten Beispiel unverändert. Ob Marianne tatsächlich 900 Euro verlangen kann, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung, ihren Zahlungen und der Verjährung ab.

7 Fragen und Antworten zum Fernwärme-Urteil

Gilt das Urteil für jeden Fernwärmekunden?

Es betrifft den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und ist auch für vergleichbare Fälle anderer Anbieter relevant. Ob ein Haushalt daraus eine Rückforderung ableiten kann, muss anhand seines Vertrags geprüft werden.

Kann ich auch ohne früheren Widerspruch Geld zurückverlangen?

Ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren darf nach dem Urteil nicht allein dazu führen, dass die Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bestehen bleiben. Eine Erstattung setzt dennoch einen konkreten, durchsetzbaren Anspruch voraus.

Bekomme ich jetzt sämtliche Erhöhungen der letzten zehn Jahre zurück?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, weil unter anderem Verjährung und spätere wirksame Preisvereinbarungen zu berücksichtigen sind. Ein lange zurückliegender Vertragspreis kann für die Berechnung jüngerer Forderungen trotzdem relevant sein.

Kann ich als Mieter unmittelbar beim Versorger Geld verlangen?

Grundsätzlich dann, wenn Sie selbst dessen Vertragspartner sind. Zahlen Sie dagegen über die Heizkostenabrechnung des Vermieters, führt der erste Weg zur Prüfung über Vermieter oder Hausverwaltung.

Wie lange kann ich die Heizkostenabrechnung beanstanden?

Im Mietverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung. Die Ausnahme für unverschuldet verspätete Einwendungen bleibt bestehen; die Frist ist kein allgemeiner Zahlungsaufschub.

Kann ich mich der E.ON-Sammelklage noch anschließen?

Nein, die Anmeldefrist endete am 14. September 2026. Das schließt eine gesonderte Prüfung eigener Rückzahlungsansprüche nicht aus.

Reicht ein Schreiben an den Versorger, um die Verjährung zu stoppen?

Ein bloßes Aufforderungsschreiben oder ein Widerspruch genügt dafür grundsätzlich nicht. Wer einen Fristablauf befürchten muss, sollte rechtzeitig eine wirksame Hemmung der Verjährung prüfen lassen.