Grundsicherung abgelehnt? Geburtstagsmonat kann den Unterschied machen

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Wer 30, 40 oder 50 Jahre alt wird, darf beim Grundsicherungsgeld mehr Ersparnisse behalten. Der höhere Vermögensfreibetrag gilt bereits ab dem ersten Tag des Geburtstagsmonats. Das kann darüber entscheiden, ob Rücklagen einem Leistungsanspruch entgegenstehen.

Je nach Altersstufe steigt der geschützte Betrag um bis zu 7.500 Euro. Wer einen Ablehnungsbescheid wegen zu hohen Vermögens erhält, sollte deshalb neben den angesetzten Rücklagen auch den Berechnungsmonat prüfen. Für ältere Bewilligungszeiträume gilt allerdings eine Übergangsregel.

Das 31. Lebensjahr beginnt am 30. Geburtstag

Die Formulierung in § 12 Absatz 2 SGB II lässt sich leicht missverstehen. Dort steigt der Freibetrag „ab dem 31. Lebensjahr“. Gemeint ist der Lebensabschnitt, der mit dem 30. Geburtstag beginnt.

Entsprechend beginnt das 41. Lebensjahr am 40. Geburtstag und das 51. Lebensjahr am 50. Geburtstag. Wer stattdessen den 31., 41. oder 51. Geburtstag zugrunde legt, berücksichtigt den höheren Freibetrag ein Jahr zu spät.

Altersstufe Allgemeiner Vermögensfreibetrag Erhöhung gegenüber der vorherigen Stufe
Vor dem Monat des 30. Geburtstags 5.000 Euro Keine vorherige Stufe
Ab dem Monat des 30. Geburtstags 10.000 Euro 5.000 Euro
Ab dem Monat des 40. Geburtstags 12.500 Euro 2.500 Euro
Ab dem Monat des 50. Geburtstags 20.000 Euro 7.500 Euro

Der jeweilige Freibetrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihrem Alter. Er wird nicht ausgezahlt und erhöht auch nicht den monatlichen Bedarf.

Auch ein Geburtstag am Monatsende wirkt ab dem Ersten

Das Gesetz bestimmt, dass der höhere Freibetrag ab Beginn des Monats gilt, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Ob jemand am zweiten oder am letzten Tag des Monats Geburtstag hat, macht dabei keinen Unterschied.

Rücklagen, die im Vormonat noch oberhalb der persönlichen Grenze lagen, können im Geburtstagsmonat geschützt sein. Ein Leistungsanspruch entsteht dadurch aber nur, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Beispiel zeigt den Unterschied

Die alleinlebende Jana wird am 27. November 40 Jahre alt. Sie besitzt 11.700 Euro berücksichtigungsfähiges Vermögen. Für ihren im November neu beginnenden Bewilligungszeitraum gilt die aktuelle Altersstaffel.

Bereits ab dem 1. November beträgt ihr Freibetrag 12.500 Euro. Ihre Rücklagen liegen damit unter der Grenze. Das Jobcenter darf die 1.700 Euro oberhalb des bisherigen Freibetrags von 10.000 Euro in diesem Monat nicht als einzusetzendes Vermögen behandeln.

Das Beispiel zeigt die Wirkung der Altersgrenze. Einkommen, Unterkunftskosten und weitere Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs werden darin nicht berechnet.

Für ältere Bewilligungszeiträume gelten andere Regeln

Die Altersstaffel darf nicht auf jeden laufenden Leistungsfall übertragen werden. Nach § 65a Absatz 1 SGB II bleibt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, die frühere Fassung des § 12 anwendbar.

Entscheidend ist der Beginn des Bewilligungszeitraums. Das Datum des Antrags oder das Ausstellungsdatum des Bescheids allein genügt für diese Prüfung nicht.

Wer noch Leistungen für einen solchen älteren Zeitraum erhält, muss seine Vermögensgrenze daher zunächst nach der Übergangsregel bestimmen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die neue Geburtstagstabelle überhaupt anzuwenden ist.

Mehrere Konten ergeben keinen zusätzlichen Freibetrag

Der allgemeine Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Konto. Guthaben auf Girokonto, Tagesgeldkonto und Sparbuch werden grundsätzlich zusammen mit anderem berücksichtigungsfähigem Vermögen betrachtet. Auch ein zusätzliches Depot eröffnet keinen weiteren persönlichen Freibetrag.

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Daneben schützt das Gesetz bestimmte Vermögensgegenstände gesondert. Dazu gehören angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft und gesetzlich geschützte Altersvorsorge.

Welche Rücklagen und Gegenstände darunter fallen, erläutert unser Beitrag zu den Rücklagen, die das Jobcenter nicht anrechnen darf. Gerade bei Versicherungen oder Wohneigentum kommt es auf die jeweilige Schutzvorschrift an.

Ein pauschaler Vergleich sämtlicher Vermögenswerte mit dem allgemeinen Freibetrag reicht nicht aus.

Ungenutzte Freibeträge können andere Mitglieder schützen

Überschreitet eine Person ihren persönlichen Freibetrag, muss das Jobcenter auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind nach § 12 Absatz 2 SGB II auf die Person mit dem überschießenden Vermögen zu übertragen.

Dadurch kann ein höheres Guthaben geschützt bleiben, obwohl es die eigene Altersgrenze übersteigt. Eine WG oder Verwandtschaft genügen dafür nicht. Die Personen müssen derselben Bedarfsgemeinschaft angehören.

Diese Angaben sollten Betroffene im Bescheid vergleichen

Bei einer Ablehnung wegen Vermögens lohnt sich ein Blick auf die einzelnen Rechenschritte. Besonders wichtig sind die folgenden Punkte.

  • Beginnt der Bewilligungszeitraum vor oder nach dem Stichtag der Übergangsregel?
  • Hat das Jobcenter die richtige Altersstufe angesetzt?
  • Wurde die Erhöhung bereits ab Beginn des Geburtstagsmonats berücksichtigt?
  • Sind gesondert geschützte Vermögensgegenstände aus der Berechnung herausgenommen worden?
  • Wurden ungenutzte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt?

Fehlt die Erhöhung im Geburtstagsmonat, sollten Betroffene das Jobcenter schriftlich auf die Monatsregel hinweisen. Eine Rückfrage ersetzt  keinen erforderlichen Rechtsbehelf. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt den vorgesehenen Weg und die geltende Frist.

Die dargestellten Regeln betreffen die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beim Jobcenter. Sie dürfen nicht auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII übertragen werden.

Rechtsstand ist der 29. Oktober 2026. Grundlage sind § 12 und § 65a SGB II in der amtlichen Gesetzessammlung.

FAQ zum Geburtstag und Vermögensfreibetrag

Steigt der Freibetrag erst am 31. Geburtstag?

Nein. Das 31. Lebensjahr beginnt am 30. Geburtstag. Nach der gesetzlichen Monatsregel gilt der höhere Freibetrag bereits ab dem ersten Tag dieses Geburtstagsmonats.

Bekomme ich den höheren Freibetrag ausgezahlt?

Nein. Der Freibetrag schützt vorhandenes Vermögen vor der Berücksichtigung. Er ist keine zusätzliche Leistung und erhöht nicht den monatlichen Bedarf.

Gilt die Tabelle für jeden laufenden Bewilligungszeitraum?

Nein. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt bei der Vermögensprüfung weiterhin die frühere Fassung des § 12 SGB II. Deshalb muss zuerst der Beginn des Bewilligungszeitraums geprüft werden.

Quellen

§ 12 SGB II, zu berücksichtigendes Vermögen und altersabhängige Freibeträge

§ 65a SGB II, Übergangsregelung für ältere Bewilligungszeiträume