Schwerbehinderung beantragt: Arbeitnehmerin erhält nach Kündigung 38.300 Euro
Mehr als 14 Jahre arbeitete eine Frau in einem Unternehmen in Österreich, dann erhielt sie während ihres laufenden Verfahrens zur Anerkennung als begünstigte Behinderte die Kündigung. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten erreichte sie schließlich eine außergerichtliche Zahlung von 38.300 Euro brutto.
Der Fall lenkt den Blick auf eine Frage, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Was passiert, wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor über einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entschieden wurde? Ein fehlender Bescheid bedeutet keineswegs immer, dass der besondere Kündigungsschutz fehlt.
Erst abgelehnt, später rückwirkend anerkannt
Nach der Mitteilung der Arbeiterkammer Kärnten vom 20. Oktober 2026 erhielt die Arbeitnehmerin ihre Kündigung im September 2025. Ein erster Bescheid über den beantragten Status war negativ ausgefallen, doch dagegen hatte sie Beschwerde eingelegt.
Kurz vor Weihnachten 2025 wurde ein Grad der Behinderung von 70 Prozent festgestellt und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Weil beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollten, vereinbarten sie nach außergerichtlichen Verhandlungen eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten.
Die Zahlung beruhte damit auf einer Einigung. Ein Gerichtsurteil über einen allgemeinen Anspruch auf zehn Monatsgehälter beschreibt die Arbeiterkammer nicht.
Was der Fall für Beschäftigte in Deutschland bedeutet
Der österreichische Fall richtet sich nach österreichischem Recht. In Deutschland ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch IX, das eigene Voraussetzungen und Ausnahmen vorsieht.
Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In einigen Bundesländern heißt die Behörde Inklusionsamt.
Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem Grad der Behinderung von 50. Der besondere Kündigungsschutz greift allerdings grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat.
Auch ein laufender Antrag kann vor einer Kündigung schützen
Ein Arbeitgeber kann nicht allein darauf vertrauen, dass noch kein Feststellungsbescheid vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 2. Juni 2022, 8 AZR 191/21, kann der besondere Schutz bereits während des Antragsverfahrens bestehen.
Dafür muss der Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Bei einem noch offenen Feststellungsverfahren muss später eine Schwerbehinderung anerkannt werden, die bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlag.
Auch die Mitwirkung zählt: Konnte die Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht rechtzeitig entscheiden, kann der besondere Schutz entfallen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Kündigung trotz laufenden Antrags auf Schwerbehinderung.
Ein zunächst ablehnender Bescheid beendet die Angelegenheit ebenfalls nicht zwangsläufig. Wird er fristgerecht angefochten, kann das weitere Verfahren für den Kündigungsschutz relevant bleiben; ob der Schutz tatsächlich greift, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.
GdB 30 oder 40: Ohne Gleichstellung fehlt dieser zusätzliche Schutz
Ein GdB von 30 oder 40 allein verschafft Beschäftigten noch keinen besonderen Kündigungsschutz nach diesen Vorschriften. Dafür kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit infrage.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Welche Umstände dafür sprechen können, zeigt unser Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz besser schützen.
Auch beim noch offenen Gleichstellungsantrag ist für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erforderlich. Eine spätere Bewilligung macht einen erst nach der Kündigung gestellten Antrag nicht rechtzeitig.
Besonderer Kündigungsschutz in Deutschland im Überblick
| Situation bei Zugang der Kündigung | Was grundsätzlich gilt |
|---|---|
| Schwerbehinderung mit GdB ab 50 festgestellt | Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. |
| GdB 30 oder 40, Gleichstellung bewilligt | Besonderer Kündigungsschutz grundsätzlich wie bei schwerbehinderten Beschäftigten. |
| GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung | Der GdB allein löst die Zustimmungspflicht nicht aus. |
| Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren noch offen | Schutz kann bestehen, insbesondere bei mindestens drei Wochen zuvor gestelltem Antrag und später positiver Entscheidung für den Kündigungszeitpunkt. |
| Arbeitsverhältnis besteht höchstens sechs Monate | Der besondere Zustimmungsschutz greift grundsätzlich noch nicht. |
Die Übersicht betrifft den zusätzlichen Schutz nach dem SGB IX. Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, muss unabhängig davon geprüft werden.
Nach der Kündigung laufen mehrere Fristen
Wer eine Kündigung erhält, sollte unverzüglich klären lassen, ob eine Kündigungsschutzklage erforderlich ist. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Bei einer Kündigung, die eine behördliche Zustimmung benötigt, enthält das Gesetz eine Sonderregel zum Fristbeginn. Wegen der Unterschiede zwischen den Fallgestaltungen sollten Beschäftigte vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung handeln und den ausstehenden Bescheid nicht abwarten.
War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder der Antrag unbekannt, sollte er außerdem unverzüglich und nachweisbar darüber informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich hierfür grundsätzlich an einer Dreiwochenfrist; wer zu lange wartet, kann das Recht verlieren, sich auf den besonderen Schutz zu berufen.
Die Information an den Arbeitgeber ersetzt keine Klage. Umgekehrt sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine beim Gericht eingereichte Klage den Arbeitgeber noch rechtzeitig über den Schutzstatus informiert.
Auch eine Zustimmung macht nicht jede Kündigung wirksam
Der besondere Schutz macht Beschäftigte nicht unkündbar, denn das Integrationsamt kann einer Kündigung zustimmen. Auch dann müssen die weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Besteht eine Schwerbehindertenvertretung und muss sie beteiligt werden, ist ihre ordnungsgemäße Beteiligung vor der Kündigung erforderlich. § 178 Absatz 2 SGB IX erklärt eine Kündigung ohne die vorgeschriebene Beteiligung ausdrücklich für unwirksam.
Warum die behördliche Entscheidung die arbeitsgerichtliche Prüfung nicht ersetzt, erläutert unser Beitrag Schwerbehinderung im Job: Eine genehmigte Kündigung kann trotzdem unwirksam sein.
Eine Abfindung ist Verhandlungssache – und ein Aufhebungsvertrag hat Folgen
In Deutschland entsteht durch eine Kündigung kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung, wie auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Ansprüche können sich beispielsweise aus besonderen gesetzlichen Regelungen, einem Sozialplan oder einer Vereinbarung ergeben.
Fehler bei einer Kündigung können die Verhandlungsposition von Beschäftigten verbessern, weil der Arbeitgeber mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Welche Zahlung erreichbar ist, hängt deshalb auch vom Prozessrisiko und den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Ein Aufhebungsvertrag benötigt dagegen keine Zustimmung des Integrationsamts und beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen weist darauf hin, dass damit auf den besonderen Kündigungsschutz verzichtet wird und Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen können.
Sieben Fragen und Antworten
Weshalb erhielt die Arbeitnehmerin 38.300 Euro?
Die Arbeiterkammer Kärnten handelte nach der rückwirkenden Anerkennung ihres Status eine außergerichtliche Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten aus. Beide Seiten wollten das Arbeitsverhältnis beenden.
Schützt in Deutschland schon jeder Antrag vor einer Kündigung?
Ein Antrag allein garantiert keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei einem noch offenen Verfahren sind grundsätzlich die Antragstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung, die erforderliche Mitwirkung und eine spätere positive Entscheidung für den betreffenden Zeitpunkt nötig.
Reicht ein GdB von 30 oder 40 aus?
Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX reicht dieser GdB allein nicht aus. Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit kann den zusätzlichen Schutz eröffnen.
Gilt der besondere Schutz schon am ersten Arbeitstag?
Grundsätzlich greift die Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Integrationsamts erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Andere Schutzvorschriften können unabhängig davon gelten.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht kannte?
Der besondere Schutz kann trotzdem bestehen. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber nach der Kündigung unverzüglich und nachweisbar informieren und dabei grundsätzlich die Dreiwochenfrist im Blick behalten.
Darf man mit der Klage bis zum Bescheid warten?
Darauf sollten sich Beschäftigte nicht verlassen, weil für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben. Besonderheiten beim Fristbeginn müssen unverzüglich im konkreten Fall geprüft werden.
Haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf zehn Monatsgehälter Abfindung?
Aus der Schwerbehinderung entsteht in Deutschland kein pauschaler Anspruch auf eine Abfindung in dieser Höhe. Ob eine Zahlung geschuldet oder vereinbart wird, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall ab.




