Die Angst vor schlechteren Rentenbedingungen kann einen früheren Rentenantrag attraktiv machen. Damit droht die Politik einen Anreiz zu setzen, der ihrem Ziel längerer Erwerbsarbeit entgegenwirkt.
Die Reform verunsichert schon vor dem Gesetz
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Außerdem soll der früheste Beginn der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen.
Diese Empfehlungen ändern die bestehenden Ansprüche noch nicht. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass bis zum Inkrafttreten entsprechender Gesetze das geltende Rentenrecht anzuwenden ist.
Wie viel weiterhin offen ist, zeigt eine am 27. Oktober veröffentlichte Antwort der Bundesregierung: Die Folgen einer möglichen Abschaffung für unterschiedliche Personengruppen könne sie derzeit nicht angeben, weil die konkrete Ausgestaltung noch erarbeitet werde.
Für Beschäftigte kurz vor dem geplanten Rentenbeginn bedeutet diese Ungewissheit ein erhebliches Planungsproblem.
Besonders heikel bleibt deshalb, welche Übergangsregeln bei der Rente nach 45 Jahren gelten könnten. Eine politische Zusage ersetzt keine gesetzliche Regelung, auf die sich Versicherte bei ihrer Lebensplanung verlassen können.
Eine beantragte Rente bedeutet noch keinen Berufsausstieg
Seit Januar 2023 dürfen Bezieher einer Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente wegen dieses Verdienstes gekürzt wird. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten; für Erwerbsminderungsrenten bestehen dagegen weiterhin andere Vorgaben.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher bereits Rente beziehen und weiterarbeiten. Ein früherer Rentenbeginn verrät für sich genommen weder, ob jemand den Arbeitsplatz verlässt, noch, ob die Arbeitszeit sinkt.
Für die Finanzierung bleibt ein früherer Leistungsbezug dennoch relevant, weil die Rentenkasse früher zahlt. Ob zugleich Arbeitskräfte und Beitragseinnahmen verloren gehen, hängt davon ab, wie die Betroffenen ihre Beschäftigung tatsächlich verändern.
Auch ein Nebenjob lässt sich mit einer Altersrente verbinden, wie unser Beitrag zu Minijob und Rente ab 2026 erläutert. Die fehlende Hinzuverdienstgrenze bedeutet allerdings keine allgemeine Befreiung von Steuern und Sozialabgaben.
45 Versicherungsjahre bedeuten heute keine Rente mit 63
Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt bei der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren inzwischen in die Irre. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten und ab 1964 bei 65 Jahren.
Die folgende Tabelle zeigt die geltenden Regeln für die beiden Altersrenten nach 35 beziehungsweise 45 Versicherungsjahren. Die Abschläge beziehen sich auf einen Beginn genau mit 63 Jahren; besondere Rentenarten, etwa für schwerbehinderte Menschen, sind darin nicht enthalten.
| Jahrgang | Abschlagsfrei nach 45 Jahren | Regelaltersgrenze | Abschlag mit 63 nach 35 Jahren |
|---|---|---|---|
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 66 Jahre und 8 Monate | 13,2 Prozent |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 66 Jahre und 10 Monate | 13,8 Prozent |
| Ab 1964 | 65 Jahre | 67 Jahre | 14,4 Prozent |
Ein vorschneller Beginn kann lebenslang teuer werden
Wer vor der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente beginnen möchte, muss die Voraussetzungen einer anderen Rentenart erfüllen. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat vor der dafür geltenden abschlagsfreien Altersgrenze.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ergeben sich bei einem Beginn mit 63 statt mit 67 Jahren insgesamt 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt grundsätzlich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.
Hinzu kommt eine folgenreiche Einschränkung: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Wer zunächst die Rente mit Abschlägen wählt, kann deshalb regelmäßig nicht später in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln.
Warum auch nach 45 Versicherungsjahren lebenslange Abschläge drohen können, sollte deshalb vor jeder Entscheidung geklärt sein. Aus Angst vor einer möglichen Verschlechterung kann sonst eine sofortige und dauerhafte Einbuße entstehen.
Ein früher Antrag friert die Rechtslage nicht ein
Ein vorsorglich eingereichter Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch für einen späteren Rentenbeginn. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin: Ein früher Antrag kann eine günstigere Rechtslage nicht einfach für die Zukunft festschreiben.
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Wer Monate vor dem gewünschten Beginn handelt, braucht deshalb eine Auskunft zu seinem tatsächlichen Anspruch und muss mögliche gesetzliche Übergangsbestimmungen beachten. Der Eingang des Antrags allein ist kein verlässlicher Schutz vor einer späteren Reform.
Der Vorwurf des Abkassierens greift zu kurz
Wer gesetzlich vorgesehene Leistungen beantragt und zulässig weiterarbeitet, nutzt einen bestehenden Anspruch. Daraus pauschal einen Vorwurf gegen ältere Beschäftigte abzuleiten, lenkt von der Verantwortung für die gesetzlichen Anreize ab.
Ebenso wenig lässt sich aus der Weiterarbeit Einzelner schließen, dass alle Beschäftigten problemlos länger durchhalten könnten. Eine Pflegekraft mit körperlichen Beschwerden hat andere Möglichkeiten als ein gesunder Beschäftigter, der seine Arbeit in Teilzeit fortsetzen kann.
Ausgerechnet hierzu fehlt der Bundesregierung eine belastbare Datengrundlage: Nach einer im September veröffentlichten Antwort weiß sie nicht, für wie viele Menschen die Altersrente für langjährig Versicherte aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wer den Zugang erschweren will, muss erklären, wie er die Folgen für diese Menschen einschätzen und abfedern möchte.
Längeres Arbeiten braucht mehr als höhere Altersgrenzen
Auch Unternehmen müssen sich an ihren eigenen Forderungen messen lassen. Wer längere Erwerbszeiten verlangt und zugleich ältere Beschäftigte mit Ausstiegsangeboten zum Gehen bewegt, schafft widersprüchliche Erwartungen.
Eine glaubwürdige Politik für längere Beschäftigung muss deshalb auch die Arbeitsbedingungen verbessern. Menschen brauchen Arbeitsplätze, an denen sie bis zum vorgesehenen Rentenalter gesund bleiben können, und einen nachvollziehbaren Schutz, wenn das nicht gelingt.
Die Bundesregierung muss außerdem rechtzeitig verbindlich klären, welche Jahrgänge von Änderungen betroffen wären und wie bereits vorbereitete Übergänge behandelt würden. Solange das offenbleibt, müssen Versicherte Entscheidungen unter Unsicherheit treffen, deren finanzielle Folgen sie über Jahrzehnte tragen.
Praxisbeispiel mit 192 Euro weniger im Monat
Ein fiktiver Lagerist des Jahrgangs 1962 hat mit genau 64 Jahren bereits 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht. Nach geltendem Recht könnte er acht Monate später die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen.
Beginnt er aus Sorge vor der Reform stattdessen sofort die Altersrente für langjährig Versicherte, liegt er 32 Monate vor deren abschlagsfreier Altersgrenze von 66 Jahren und acht Monaten. Der dauerhafte Abschlag beträgt 9,6 Prozent; aus angenommenen 2.000 Euro Monatsrente ohne Abschlag werden 1.808 Euro brutto.
Den monatlichen Unterschied von 192 Euro muss er gegen die acht Monate früheren Rentenzahlungen und seine persönliche Situation abwägen. Die vereinfachte Rechnung lässt weitere Beiträge und Rentenanpassungen ebenso außer Betracht wie Steuern und Sozialabgaben.
Sieben Fragen und Antworten
Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren bereits geltendes Recht?
Nein, nach dem Stand vom 28. Oktober 2026 besteht diese Altersrente weiterhin. Die Bundesregierung arbeitet an der gesetzlichen Umsetzung der Reformempfehlungen; deren konkrete Ausgestaltung ist noch offen.
Kann ich nach 45 Versicherungsjahren immer mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?
Nein, zusätzlich müssen Sie die Altersgrenze Ihres Geburtsjahrgangs erreichen. Ab Jahrgang 1964 liegt sie nach geltendem Recht bei 65 Jahren.
Darf ich eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterarbeiten?
Ja, für Altersrenten gilt grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Der zusätzliche Verdienst kürzt die Altersrente deshalb nicht, kann aber steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Verschwinden Abschläge beim Erreichen der Regelaltersgrenze?
Nein, die Abschläge auf die vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüche bleiben grundsätzlich lebenslang bestehen. Spätere zusätzliche Rentenansprüche können die Zahlung erhöhen, beseitigen den ursprünglichen Abschlag aber nicht automatisch.
Kann ich später in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln?
Das ist nach bindender Bewilligung einer anderen Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb sollten Sie die Rentenart und den gewünschten Beginn vorab sorgfältig vergleichen.
Sichert ein vorsorglicher Rentenantrag die heutigen Bedingungen?
Nein, ein früher Antrag allein schreibt die geltenden Regeln nicht für einen späteren Rentenbeginn fest. Welche Vorschriften dann anzuwenden sind, hängt vom geltenden Recht und möglichen Übergangsbestimmungen ab.
Was sollte ich vor einer Entscheidung konkret berechnen lassen?
Lassen Sie die möglichen Rentenbeginne mit den jeweiligen Abschlägen und die Vollständigkeit Ihres Versicherungsverlaufs prüfen. Für die Entscheidung zählt außerdem, wie sich früher ausgezahlte Renten, weiteres Arbeitseinkommen und die spätere monatliche Rente unter Berücksichtigung Ihrer Abgaben gegenüberstehen.




