Für Minijobs steigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Hintergrund ist der gesetzliche Mindestlohn, der zeitgleich auf 13,90 Euro je Stunde angehoben wird und an den die Minijob-Grenze dynamisch gekoppelt ist.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das mehr Spielraum beim Hinzuverdienst, ohne den Status des Minijobs zu verlieren. Zum 1. Januar 2027 ist zudem ein weiterer Mindestlohnschritt vorgesehen, der die Grenzen erneut anhebt.
Inhaltsverzeichnis
Stundenplanung im Minijob: So viel Arbeit passt in 603 Euro
Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergeben 603 Euro monatlich rechnerisch rund 43,4 Arbeitsstunden. Praktisch hilfreich ist es, mit einem wöchentlichen Richtwert zu planen: Im Durchschnitt sind das etwa 10 Stunden pro Woche. Zuschläge oder ein höherer Stundenlohn verringern die mögliche Stundenzahl entsprechend.
Altersrente und Hinzuverdienst: Unbegrenzt dazuverdienen
Wer bereits eine Altersrente bezieht – ob regulär ab Erreichen der Regelaltersgrenze oder vorgezogene Altersrente – darf seit 2023 grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird.
Für Minijobs bedeutet das: Der Verdienst bis 603 Euro monatlich bleibt ein Minijob, alles darüber ist regelmäßig kein Minijob mehr, beeinflusst aber die Rentenhöhe nicht automatisch. Wichtig bleibt die korrekte Einordnung der Beschäftigung.
Vor oder nach der Regelaltersgrenze: Unterschiede bei Rentenbeiträgen
Solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht; der eigene Beitrag kann auf Antrag befreit werden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Beschäftigung für die Arbeitnehmerseite zunächst rentenversicherungsfrei.
Wer möchte, kann aber schriftlich auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge zahlen. Dann wirken sowohl die eigenen Beiträge als auch der Arbeitgeberanteil rentensteigernd; die Rente erhöht sich jeweils zum 1. Juli des Folgejahres.
Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das eine einfache Möglichkeit, die Rente spürbar zu erhöhen, selbst wenn „nur“ ein Minijob ausgeübt wird.
Erwerbsminderungsrenten: Grenzen bleiben – genau hinschauen
Anders als bei Altersrenten gelten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind individuell und werden jährlich angepasst.
Als Orientierung: Für 2025 lag die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung im oberen fünfstelligen Bereich; für das nächste Jahr setzt die Deutsche Rentenversicherung jeweils neue Werte fest. Wer eine EM-Rente bezieht, sollte die persönliche Grenze prüfen und eine Beschäftigung vorab mit der Rentenversicherung abstimmen.
Hinterbliebenenrente: Freibeträge und Anrechnung des Minijobs
Bei Witwen- und Witwerrenten wird eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 1.076,86 Euro; übersteigendes Nettoeinkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Ein klassischer Minijob allein bleibt in vielen Fällen innerhalb des Freibetrags, kann ihn – je nach sonstigem Einkommen – aber auch überschreiten. Waisenrenten sind von der Anrechnung ausgenommen.
Kranken- und Pflegeversicherung: Was der Minijob ändert – und was nicht
Ein Minijob begründet keine eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Rentnerinnen und Rentner bleiben in ihrer Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) bzw. in der jeweiligen Absicherung; der Minijob löst grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge der Arbeitnehmerseite in der Krankenversicherung aus.
Entscheidend sind die persönlichen Versicherungsverhältnisse, etwa ob KVdR oder freiwillige Mitgliedschaft vorliegt.
Steuerfragen im Minijob: Pauschal oder individuell
Minijobs sind steuerpflichtig, werden in der Praxis aber häufig mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent besteuert, die der Arbeitgeber abführt. Alternativ kommt die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen infrage, was im Einzelfall günstiger sein kann. Wer pauschal besteuert wird, muss den Minijob in der Regel nicht zusätzlich in der Steuererklärung angeben.
Mehrere Minijobs und der Übergang in den Midijob
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Liegt der regelmäßige Gesamtverdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich insgesamt nicht mehr um Minijobs.
Ab 2026 beginnt der sozialversicherungspflichtige Übergangsbereich („Midijob“) oberhalb von 603 Euro monatlich. In diesem Bereich gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, die sich gleitend erhöhen, während volle Versicherungsansprüche aufgebaut werden.
Tabelle: MiniJob und Rente beziehen: Das sollten Rentner ab 2026 wissen
| Aspekt | Inhalt | 
|---|---|
| Start der Änderungen | 1. Januar 2026 | 
| Monatliche Minijob-Grenze | 603 € | 
| Jährliche Grenze | 7.236 € | 
| Gesetzlicher Mindestlohn 2026 | 13,90 € pro Stunde | 
| Max. Stunden (bei Mindestlohn) | ≈ 43,4 Std./Monat (≈ 10 Std./Woche) | 
| Altersrente – Hinzuverdienst | Unbegrenzt möglich; Minijob bis 603 € bleibt geringfügig | 
| Rentenbeiträge vor Regelaltersgrenze | Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; Befreiung auf Antrag möglich | 
| Rentenbeiträge ab Regelaltersgrenze | Versicherungsfrei; freiwillige Beiträge durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit möglich, rentensteigernd | 
| Zeitpunkt der Rentenerhöhung aus Beiträgen | Anpassung jeweils zum 1. Juli des Folgejahres | 
| Erwerbsminderungsrenten | Individuelle jährliche Hinzuverdienstgrenzen – vorher prüfen | 
| Hinterbliebenenrente | Einkommensanrechnung mit Freibetrag; 07/2025–06/2026: 1.076,86 € mtl.; 40 % Anrechnung über Freibetrag | 
| Kranken- & Pflegeversicherung | Minijob begründet keine eigene KV/PV-Pflicht; Status in der KVdR bleibt | 
| Steuern | Oft 2 % Pauschsteuer (Arbeitgeber) oder individuelle Besteuerung über Lohnsteuermerkmale | 
| Mehrere Minijobs | Verdienste werden zusammengerechnet; oberhalb 603 € insgesamt kein Minijob | 
| Übergangsbereich („Midijob“) | Ab > 603 € monatlich; reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, volle Ansprüche | 
| Zuschläge/Mehrarbeit | Können die Grenze überschreiten; regelmäßiges Entgelt vorausschauend planen | 
| Praxisempfehlung | Stunden- und Entgeltplanung aktualisieren; ggf. freiwillige RV-Beiträge erwägen | 
Praxis: So nutzen Rentnerinnen und Rentner die neue Grenze
Wer bereits nahe an 556 Euro lag, kann ab Januar 2026 zusätzliche Stunden übernehmen oder Zuschläge auffangen, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Sinnvoll ist eine vorausschauende Planung der regelmäßigen Stunden und des Monatslohns.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und den Minijob zur Rentensteigerung nutzen möchte, kann durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit eigene Beiträge zahlen; die daraus resultierende Rentenerhöhung erfolgt jeweils zur nächsten Rentenanpassung.
Bei Hinterbliebenenrenten sollten Freibeträge und die 40-Prozent-Anrechnung über dem Freibetrag einkalkuliert werden; bei Erwerbsminderungsrenten sind die individuellen Grenzen maßgeblich und sollten vorab geklärt werden.
Fazit
Die Anhebung auf 603 Euro macht den Minijob für Rentnerinnen und Rentner ab 2026 noch flexibler. Altersrentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen; wer über der Minijob-Grenze liegt, wechselt regulär in den Übergangsbereich mit vollen Versicherungsansprüchen.
Mit kluger Stundenplanung, passender Steuerwahl und – falls gewünscht – freiwilligen Rentenbeiträgen lässt sich der Zuverdienst rechtssicher gestalten und die eigene Altersrente zusätzlich stärken.




