Was der höhere Grundfreibetrag für Rentner tatsächlich bringen könnte
Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigen, doch daraus werden für Rentner nicht automatisch 216 Euro mehr auf dem Konto. Man muss demnach verstehen, was die geplante Anhebung bringt, muss zwischen Bruttorente, steuerpflichtigen Renteneinkünften und dem zu versteuernden Einkommen unterschieden werden muss.
Nur werden diese Unterschiede bei vermeintlich einfachen Steuergrenzen häufig übergangen. Dabei können Rentner mit einer Jahresrente oberhalb des Grundfreibetrags ohne Einkommensteuer bleiben, während zusätzliche Einkünfte die Rechnung verändern.
Was für 2027 geplant ist
Nach dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren würde sich der entsprechende Betrag von 24.696 Euro auf 25.128 Euro erhöhen.
Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die genannten Beträge für 2027 sind als geplante Änderung zu verstehen; der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
| Veranlagung | 2026 | 2027 geplant | Unterschied pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 12.348 Euro | 12.564 Euro | 216 Euro |
| Zusammenveranlagung von Ehepaaren | 24.696 Euro | 25.128 Euro | 432 Euro |
Die Tabelle nennt Beträge des zu versteuernden Einkommens, keine Grenzen für die ausgezahlte Rente. Bei einer Zusammenveranlagung wird die steuerliche Situation beider Ehepartner gemeinsam betrachtet.
12.564 Euro sind keine Grenze für die Bruttorente
Wer den geplanten Grundfreibetrag durch zwölf teilt, kommt auf 1.047 Euro im Monat. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine steuerfreie Monatsrente ableiten.
Die Bruttorente ist zunächst nur der Ausgangspunkt der Berechnung. Davon sind unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag und abziehbare Ausgaben zu unterscheiden, bevor das zu versteuernde Einkommen feststeht.
Weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer Betriebsrente oder aus Vermietung nach Abzug der dazugehörigen Kosten, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Eine Steuergrenze, die allein auf die Höhe der gesetzlichen Monatsrente schaut, führt deshalb schnell in die Irre.
Rentenfreibetrag: Das Jahr des Rentenbeginns zählt
Bei einem erstmaligen Beginn der gesetzlichen Rente im Jahr 2027 beträgt der Besteuerungsanteil nach § 22 Einkommensteuergesetz grundsätzlich 84,5 Prozent. Für einen Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent.
Diese Prozentsätze sind keine Steuersätze, sondern bestimmen den grundsätzlich steuerpflichtigen Anteil der Rente. Ob darauf tatsächlich Einkommensteuer anfällt, ergibt sich erst aus der weiteren Berechnung.
Aus dem steuerfreien Anteil wird der persönliche Rentenfreibetrag ermittelt, der grundsätzlich anhand der Jahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgeschrieben wird. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag anschließend nicht.
Für Bestandsrentner wird deshalb 2027 nicht einfach der neue Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent auf die gesamte Rente angewendet. Bei ihnen bleibt grundsätzlich der bereits festgestellte persönliche Rentenfreibetrag bestehen.
Welche Abzüge Rentner berücksichtigen können
Von den steuerpflichtigen Renteneinnahmen wird nach § 9a Einkommensteuergesetz grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro jährlich abgezogen. Wer höhere berücksichtigungsfähige Werbungskosten nachweist, kann diese anstelle der Pauschale geltend machen.
Außerdem können die selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Der von der Rentenversicherung übernommene Beitragsanteil gehört nicht zu den eigenen abziehbaren Aufwendungen.
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Für bestimmte weitere Sonderausgaben kommt bei Einzelveranlagung grundsätzlich ein Pauschbetrag von 36 Euro hinzu, sofern keine höheren begünstigten Aufwendungen nachgewiesen werden. Dieser Betrag wird neben den abziehbaren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
Je nach persönlicher Situation sind zusätzliche steuerliche Abzüge möglich. Welche Ausgaben sich lohnen können, erläutert unser Beitrag über 15 Posten, die Rentner von der Steuer absetzen können.
216 Euro mehr Freibetrag sind keine 216 Euro Steuerersparnis
Der höhere Grundfreibetrag würde einen größeren Teil des Einkommens vor der tariflichen Einkommensteuer schützen. Wie viel Steuer dadurch entfällt, hängt vom zu versteuernden Einkommen und vom anzuwendenden Tarif ab.
Wer bei unveränderten Verhältnissen bereits heute keine Einkommensteuer zahlt, erhält durch die Anhebung keine zusätzliche Auszahlung. Wer knapp oberhalb der bisherigen Grenze liegt, könnte dagegen vollständig aus der Einkommensteuer herausfallen.
Bei höheren steuerpflichtigen Einkommen kann die Steuerbelastung ebenfalls sinken. Eine einheitliche Entlastung für alle Rentner lässt sich aus der Anhebung um 216 Euro jedoch nicht berechnen, zumal der Gesetzentwurf weitere Änderungen am Steuertarif vorsieht.
Rentenerhöhungen können den Vorteil aufzehren
Bei Bestandsrenten fließen regelmäßige Rentenerhöhungen grundsätzlich vollständig in den steuerpflichtigen Rentenbetrag ein, weil der persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst. Das kann dazu führen, dass trotz eines höheren Grundfreibetrags erstmals Einkommensteuer anfällt oder die bisherige Steuer steigt.
Allerdings können zugleich höhere eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den steuerlichen Abzug vergrößern. Ob unter dem Strich mehr Steuer anfällt, lässt sich deshalb nur mit den tatsächlichen Jahresbeträgen beurteilen.
Auch bei 0 Euro Steuer kann eine Erklärung nötig sein
Die Pflicht zur Steuererklärung und die tatsächliche Steuerzahlung folgen unterschiedlichen Rechenschritten. Bei Rentnern ohne Einkünfte, von denen bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, kommt es für die Erklärungspflicht nach § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte an.
Sonderausgaben wie die eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden erst danach abgezogen und können die Einkommensteuer noch auf null senken. Eine solche Steuerfestsetzung beseitigt daher nicht automatisch die Erklärungspflicht.
Auch eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe darf nicht unbeachtet bleiben. Was Betroffene bei dauerhaft niedrigen Einkünften klären können, erklären wir im Beitrag Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Wann eine Anfrage beim Finanzamt helfen kann.
Praxisbeispiel: 19.000 Euro Bruttorente und trotzdem keine Einkommensteuer
Die Rentnerin Monika erhält jährlich 19.000 Euro gesetzliche Bruttorente und hat keine weiteren Einkünfte. Ihr bereits festgestellter persönlicher Rentenfreibetrag beträgt 4.000 Euro, ihre abziehbaren eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro.
Nach Abzug des Rentenfreibetrags, der Beiträge, des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro und des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro verbleiben 12.462 Euro zu versteuerndes Einkommen. Weitere steuerliche Besonderheiten werden in diesem vereinfachten Beispiel nicht berücksichtigt.
Nach dem Einkommensteuertarif 2026 ergeben sich daraus 16 Euro tarifliche Einkommensteuer; mit dem geplanten Grundfreibetrag von 12.564 Euro wären es bei unveränderten Einnahmen und Abzügen 0 Euro. Monikas Entlastung betrüge damit 16 Euro im Jahr, obwohl der Freibetrag um 216 Euro steigt.
Eine Steuererklärung müsste sie in diesem Beispiel grundsätzlich dennoch abgeben: Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt vor dem Sonderausgabenabzug 14.898 Euro und liegt damit auch über dem geplanten Grundfreibetrag. Der Fall zeigt, weshalb weder die Bruttorente noch ein Steuerbescheid über 0 Euro allein die gesamte steuerliche Situation erklären.




