Nebenjob neben der Rente: Ab Januar 2027 können Rentner mehr verdienen

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Rentner mit einem Nebenjob bzw. Minijob können ab dem 1. Januar 2027 bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.

Die höhere Grenze schafft zusätzlichen Spielraum für den Nebenverdienst. Wie viel davon tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt jedoch vom Arbeitsvertrag, möglichen Abzügen und ergänzenden Sozialleistungen ab.

633 statt 603 Euro: Was sich zum Jahreswechsel ändert

Die Minijobgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb zum selben Termin. Gegenüber 2026 erhöht sich der mögliche regelmäßige Verdienst um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro bei einer Beschäftigung über zwölf Monate.

Minijob und Mindestlohn: Die Werte für 2026 und 2027
Regelung 2026 Ab 1. Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto
Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto
Regelmäßiger Verdienst bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto
Monatliche Arbeitszeit bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43 Stunden Rund 43 Stunden

Die Minijob-Zentrale bestätigt die neuen Werte für 2027. Sie gelten für Beschäftigte mit einem Minijob mit Verdienstgrenze unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen.

Warum der Lohn nicht automatisch auf 633 Euro steigt

Ein Arbeitgeber muss einen bestehenden Minijob allein wegen der höheren Verdienstgrenze nicht auf 633 Euro aufstocken. Wer bereits 16 Euro je Stunde bekommt und seine vereinbarte Arbeitszeit beibehält, erhält durch die neue Grenze zunächst keinen höheren Lohn.

Anders sieht es aus, wenn der bisherige Stundenlohn unter dem neuen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Für die ab Januar 2027 geleisteten Arbeitsstunden müssen grundsätzlich mindestens 14,60 Euro brutto gezahlt werden, auch wenn im alten Vertrag noch ein niedrigerer Betrag steht.

Wie viele Stunden Rentner im Minijob arbeiten können

Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro entsprechen 633 Euro rechnerisch etwa 43 Stunden und 21 Minuten im Monat. Der mögliche Arbeitsumfang zum Mindestlohn bleibt damit gegenüber 2026 nahezu gleich.

Mit einem höheren Stundenlohn ist die Verdienstgrenze schneller erreicht: Bei 20 Euro je Stunde sind beispielsweise 31,65 Monatsstunden möglich. Der Stundenrahmen ergibt sich aus der vereinbarten Bezahlung und der Verdienstgrenze; bei schwankenden Einsätzen muss der Arbeitgeber den regelmäßigen Durchschnittsverdienst prüfen.

Die Altersrente bleibt auch bei höherem Verdienst erhalten

Für gesetzliche Altersrenten gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten, wenn die persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde.

Rentner dürfen deshalb auch mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass ihre Altersrente wegen dieses Arbeitsverdienstes gekürzt wird. Überschreitet der regelmäßige Verdienst die Minijobgrenze, muss die Beschäftigung allerdings grundsätzlich anders abgerechnet werden, wodurch sich Beiträge und steuerliche Folgen ändern können.

633 Euro brutto können mit Abzügen verbunden sein

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Rentner im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern sie sich nicht davon befreien lassen. Der eigene Beitrag beträgt nach geltendem Recht im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, bei einem Minijob im Privathaushalt 13,6 Prozent.

Bei einem gewerblichen Minijob mit 633 Euro Monatslohn wären somit 22,79 Euro eigener Rentenbeitrag abzuziehen. Vor möglichen Steuerabzügen blieben 610,21 Euro zur Auszahlung.

Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen im Minijob frei. Sie können auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen.

Höhere Minijobsteuer ist ein gesondertes Gesetzesvorhaben

Nach derzeit geltendem Recht kann ein Minijob unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einer einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent versteuert werden. Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Erhöhung auf fünf Prozent vor; dieser Plan ist von der bereits feststehenden Anhebung der Verdienstgrenze zu unterscheiden.

Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschsteuer zusätzlich zum vereinbarten Lohn, schmälert sie die Auszahlung des Beschäftigten nicht. Wann eine Weitergabe der Steuer den eigenen Verdienst verringern kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente.

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Mehrere Jobs und Sonderzahlungen müssen mitgerechnet werden

Wer neben der Rente mehrere Minijobs und keinen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, muss die Verdienste zusammenrechnen. Die Grenze von durchschnittlich 633 Euro gilt 2027 für diese Minijobs zusammen.

Auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld gehören grundsätzlich in die Verdienstprognose. Wer bereits jeden Monat 633 Euro erhält, hat damit im regulären Jahresrahmen keinen zusätzlichen Spielraum für eine solche Zahlung.

Bei einem gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten, etwa wegen einer Krankheitsvertretung, gelten Ausnahmen. Innerhalb eines Zeitjahres darf die Grenze unter diesen Voraussetzungen in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten werden, jeweils bis maximal 1.266 Euro Monatsverdienst.

Bei der Erwerbsminderungsrente zählt auch die Belastbarkeit

Bei Erwerbsminderungsrenten bleiben eigene jährliche Hinzuverdienstgrenzen bestehen. Zusätzlich muss die Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, selbst wenn der Verdienst innerhalb der Minijobgrenze liegt.

Eine volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen setzt grundsätzlich voraus, dass Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Warum deshalb auch die Dauer einzelner Arbeitseinsätze wichtig ist, erklärt der Beitrag über die Drei-Stunden-Grenze bei EM-Rente und Nebenjob.

Ein Minijob kann die Witwenrente beeinflussen

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dabei können der Minijob und eine eigene Altersrente zusammen den Freibetrag überschreiten, obwohl der Minijob allein darunter liegt.

Wie viel Einkommen berücksichtigt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Berechnungsregeln. Die höhere Minijobgrenze schafft bei der Hinterbliebenenrente keinen zusätzlichen Freibetrag von 633 Euro.

Bei Grundsicherung können von 30 Euro mehr nur neun Euro bleiben

Wer ergänzend Grundsicherung im Alter erhält, kann seinen Minijoblohn regelmäßig nur teilweise zusätzlich behalten. Nach § 82 Absatz 3 SGB XII bleiben grundsätzlich 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Steigt der Monatslohn tatsächlich von 603 auf 633 Euro, wächst dieser Freibetrag in einer vereinfachten Rechnung ohne weitere Abzüge von 180,90 auf 189,90 Euro. Solange weiterhin ein ausreichender Grundsicherungsanspruch besteht, sinkt die Leistung dadurch um 21 Euro, sodass insgesamt neun Euro mehr zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Abzüge etwa für notwendige Fahrtkosten oder Pflichtbeiträge können die Berechnung verändern. Einzelheiten zur Anrechnung des Minijobverdienstes bei Rentnern mit Grundsicherung sollten deshalb vor einer Ausweitung der Arbeitszeit geprüft werden.

Quellen und Rechtsstand: 27. Oktober 2026; Bundesregierung zu Mindestlohn und Minijobgrenze, Minijob-Zentrale zu beschäftigten Rentnern, Minijob-Zentrale zu Rentenbeiträgen, Minijob-Zentrale zu aktuellen Gesetzesvorhaben, Deutsche Rentenversicherung zur Hinterbliebenenrente und § 82 SGB XII.

Beispiel aus der Praxis: Mehr Mindestlohn bei gleicher Arbeitszeit

Die 69-jährige Marianne bezieht eine Altersvollrente und hilft monatlich 35 Stunden in einem Geschäft aus. Zum Mindestlohn verdient sie 2026 monatlich 486,50 Euro brutto, ab Januar 2027 sind es bei unveränderter Arbeitszeit 511 Euro.

Marianne zahlt nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine eigenen Rentenbeiträge, und ihr Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer zusätzlich zum Lohn. Da sie auch keine einkommensabhängigen Sozialleistungen oder Hinterbliebenenrente erhält, bleiben ihr unter diesen Annahmen monatlich 24,50 Euro mehr; ihre Altersrente läuft unverändert weiter.

Für einen Monatslohn von 633 Euro müsste Marianne bei diesem Stundenlohn einen größeren Arbeitsumfang mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die neue Verdienstgrenze allein erhöht ihre vereinbarten 35 Monatsstunden nicht.