Rente nach 35 Jahren: 10,8 statt 14,4 Prozent Abschlag soll kommen – aber mit einem Haken

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10,8 statt 14,4 Prozent Rentenabschlag: Das klingt nach einer Entlastung für Menschen, die früher aufhören möchten. Doch hinter dem niedrigeren Abschlag steckt ein Vorschlag, der ihnen den Rentenbeginn mit 63 nehmen soll.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den frühesten Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Der maximale Abschlag würde bei unveränderter Berechnung sinken, weil die Rente ein Jahr später beginnen würde.

Was heute nach 35 Versicherungsjahren gilt

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre voraus. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug dieser Rentenart bei 67 Jahren.

Wer früher beginnt, muss für jeden vorgezogenen Monat einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Bei einem Start mit 63 sind das gegenüber der Altersgrenze von 67 insgesamt 48 Monate und damit 14,4 Prozent.

Diese Kürzung verschwindet auch mit dem 67. Geburtstag nicht. Wie der Zugang funktioniert und welche finanziellen Folgen zu beachten sind, erläutert unser Beitrag zur Rente mit 63 nach 35 Versicherungsjahren.

Die 35 Jahre müssen allerdings nicht vollständig aus Beschäftigung bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können beispielsweise Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte Ausbildungszeiten berücksichtigt werden.

10,8 Prozent Abschlag sind mit 64 schon heute möglich

Wer bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 erst mit 64 in diese Rente geht, beginnt 36 Monate früher. Nach der heutigen Formel ergeben sich daraus 10,8 Prozent Abschlag.

Diesen Rentenbeginn können Versicherte bereits nach geltendem Recht wählen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Vorschlag würde ihnen vor allem die zusätzliche Möglichkeit nehmen, schon ein Jahr vorher mit entsprechend höheren Abschlägen zu beginnen.

Die Differenz beträgt 3,6 Prozentpunkte. Ihr steht ein ganzes Jahr gegenüber, in dem diese Altersrente bei einer Umsetzung für die betroffenen Versicherten noch nicht gezahlt würde.

Was die Kommission tatsächlich vorschlägt

In ihrer Empfehlung zum frühesten Renteneintritt spricht sich die Kommission für eine Anhebung von 63 auf zunächst 64 Jahre aus. Anschließend soll diese Grenze parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen, sodass ein Zeitfenster von drei Jahren für den vorzeitigen Bezug bleibt.

Die Kommission begründet das unter anderem damit, sehr niedrige Renten durch einen besonders frühen Beginn und hohe Abschläge vermeiden zu wollen. Sie räumt zugleich ein, dass die Möglichkeit, länger zu arbeiten, vom Arbeitsmarkt und den persönlichen Umständen abhängt.

Aus Sicht der Betroffenen liegt genau darin das Problem: Eine höhere Altersgrenze schafft weder einen passenden Arbeitsplatz noch bessere Gesundheit. Wer mit 63 keine Beschäftigung mehr ausüben kann, benötigt eine finanzielle Absicherung für das zusätzliche Wartejahr.

Tabelle: So wirken sich die Abschläge auf 1.800 Euro Rente aus

Die folgende eigene Modellrechnung zeigt die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht für Geburtsjahrgänge ab 1964. Angenommen werden unveränderte Rentenansprüche von monatlich 1.800 Euro brutto vor Abschlag; zusätzliche Beiträge und Rentenanpassungen bleiben unberücksichtigt.

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Rentenbeginn Monate vor 67 Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente
Mit 63 Jahren 48 14,4 Prozent 1.540,80 Euro
Mit 64 Jahren 36 10,8 Prozent 1.605,60 Euro
Mit 65 Jahren 24 7,2 Prozent 1.670,40 Euro
Mit 66 Jahren 12 3,6 Prozent 1.735,20 Euro
Mit 67 Jahren 0 0 Prozent 1.800,00 Euro

Bei Umsetzung des beschriebenen Vorschlags würde der Zugang mit 63 für die erfassten Versicherten entfallen. Die Rechnung mit maximal 10,8 Prozent setzt voraus, dass der monatliche Abschlag bei 0,3 Prozent und der mögliche Vorlauf bei drei Jahren bleibt.

64,80 Euro mehr im Monat stehen zwölf Rentenzahlungen gegenüber

Im Beispiel steigt die Monatsrente durch den späteren Beginn von 1.540,80 auf 1.605,60 Euro brutto. Das sind 64,80 Euro mehr im Monat, während beim Beginn mit 63 innerhalb des ersten Jahres bereits 18.489,60 Euro brutto ausgezahlt würden.

Allein über die um 64,80 Euro höhere Monatsrente wäre dieser Vorsprung rechnerisch erst nach knapp 24 Jahren ab dem 64. Geburtstag aufgeholt. Dieser vereinfachte Vergleich betrachtet ausschließlich die Rentenzahlungen.

Erwerbseinkommen im zusätzlichen Arbeitsjahr, weitere Rentenansprüche, Rentenanpassungen, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die persönliche Rechnung verändern. Aus dem niedrigeren Abschlag allein lässt sich deshalb kein finanzieller Vorteil ableiten.

Welche Jahrgänge betroffen wären, muss ein Gesetz regeln

Ob und ab wann die höhere Altersgrenze gelten würde, hängt von der Gesetzgebung ab. Ebenso müssten Übergangsregeln und mögliche Ausnahmen für Menschen festgelegt werden, die ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kommissionsempfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Ein frühzeitig gestellter Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage auch nicht automatisch für einen späteren Rentenbeginn.

Für Beschäftigte kurz vor der Rente lohnt sich deshalb eine aktuelle Auskunft zum persönlichen Rentenbeginn und Versicherungsverlauf. Warum mögliche Übergangsregeln bei einer Reform so viel ausmachen können, beschreibt unser Beitrag über unterschiedliche Rentenbedingungen benachbarter Geburtsjahrgänge.

35 und 45 Versicherungsjahre eröffnen unterschiedliche Wege

Die diskutierte Anhebung auf 64 betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren. Daneben besteht nach geltendem Recht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die 45 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich sind.

Wer 1964 oder später geboren wurde und diese 45 Jahre erfüllt, kann diese andere Altersrente derzeit mit 65 abschlagsfrei beziehen. Weitere Unterschiede erklärt unser Beitrag zur Rente vor 67 ohne Abschläge.

Sonderzahlungen ersetzen keine Altersgrenze

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Versicherte ab 50 zusätzliche Beiträge zahlen, um Abschläge einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen.

Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu Sonderzahlungen lassen sich damit jedoch keine fehlenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Würde der früheste Zugang für einen Jahrgang auf 64 angehoben, ließe sich der Rentenbeginn mit 63 deshalb auch durch eine Ausgleichszahlung allein nicht erreichen. Wer solche Zahlungen erwägt, braucht eine Berechnung, die den tatsächlich möglichen Rentenbeginn berücksichtigt.

Beispiel aus der Praxis: Das Wartejahr bleibt zu bezahlen

Ein Beispiel: Sabine hat die 35 Versicherungsjahre erfüllt, für sie gilt die abschlagsfreie Altersgrenze von 67 und sie möchte mit 63 aufhören. Bei angenommenen Ansprüchen von 1.800 Euro brutto vor Abschlag ergäben sich nach geltendem Recht 1.540,80 Euro monatliche Bruttorente.

Würde die höhere Zugangsaltersgrenze für ihren Jahrgang eingeführt, könnte diese Rente erst mit 64 beginnen und bei unveränderten Ansprüchen 1.605,60 Euro betragen. Die zusätzlichen 64,80 Euro würden erst ab dann fließen; ihren Lebensunterhalt zwischen 63 und 64 müsste Sabine anderweitig finanzieren.