Eine selbstständige Personaltrainerin verlangte nach einem Unfall rückwirkend 9.180 Euro Krankengeld. Sie berief sich unter anderem auf eine ärztliche Chronikerbescheinigung. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurück: Für die streitigen Zeiträume fehlten rechtzeitige ärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit.
Für Versicherte zeigt der Fall einen wichtigen Unterschied. Der Nachweis einer schweren Erkrankung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen für Krankengeld. Dafür kommt es grundsätzlich auch darauf an, wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.
Personaltrainerin fordert Nachzahlung nach einem Unfall
Nach dem veröffentlichten Entscheidungstext erlitt die Frau am 27. Oktober 2024 einen Unfall. Sie erklärte, seitdem nicht mehr als Personaltrainerin im eigenen Studio arbeiten zu können. Als hauptberuflich Selbstständige hatte sie Krankengeldschutz vereinbart.
Ihre Forderung betraf mehrere Teilzeiträume zwischen Januar 2025 und Januar 2026. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2026, Aktenzeichen L 1 KR 396/26 B ER, wies das LSG ihre Beschwerde zurück. Bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht; zusätzlich bestehe nach vorläufiger Prüfung kein Nachzahlungsanspruch.
Was eine Chronikerbescheinigung nachweist
Eine Chronikerbescheinigung dient dem Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung für die abgesenkte Zuzahlungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss grundsätzlich nur Zuzahlungen bis zu einem Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent.
Die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt die Anforderungen an Erkrankung und Dauerbehandlung näher. Die Bescheinigung betrifft damit die finanzielle Entlastung bei gesetzlichen Zuzahlungen. Sie ersetzt nicht die für Krankengeld erforderlichen ärztlichen AU-Feststellungen.
Für Krankengeld muss grundsätzlich eine Erkrankung vorliegen, die arbeitsunfähig macht. Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten ärztlich festgestellt werden. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit allein genügt dafür nicht.
Warum die späteren medizinischen Unterlagen nicht genügten
Die Antragstellerin verwies auf eine Chronikerbescheinigung vom 13. August 2026 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 23. April 2026. Diese Unterlagen ersetzten nach Auffassung des Gerichts die fehlenden rechtzeitigen AU-Feststellungen nicht. Ob die Frau tatsächlich durchgehend arbeitsunfähig gewesen war, genügte für sich genommen nicht.
Behandlungsunterlagen können Beschwerden, Befunde und Therapien dokumentieren. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass zugleich eine rechtzeitige AU-Feststellung vorliegt. Diese muss als solche nach außen erkennbar dokumentiert sein.
Auch das Bundessozialgericht unterscheidet zwischen ärztlichen Mitteilungen und der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Eine formularmäßige Antwort an die Krankenkasse über eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ersetzt diese Feststellung nicht ohne Weiteres, wie das Urteil vom 29. Oktober 2020, B 3 KR 6/20 R, erläutert.
Bis wann die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden muss
Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden. Samstage zählen bei dieser Frist ausdrücklich nicht als Werktage.
Endet die Krankschreibung an einem Freitag, genügt grundsätzlich die weitere Feststellung am folgenden Montag. Ist dieser Montag ein gesetzlicher Feiertag, ist der nächste Werktag entscheidend. Ein später rückwirkend eingetragenes Anfangsdatum sichert den Krankengeldanspruch dagegen nicht automatisch.
Betroffene sollten das bescheinigte Enddatum deshalb im Blick behalten. Auch während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens sollten sie die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über Lücken beim Krankengeldbezug.
Wann Fehler der Arztpraxis eine Ausnahme begründen können
Nicht jede verspätete AU-Feststellung führt zwangsläufig zum Verlust des weiteren Krankengeldanspruchs. Die Rechtsprechung erkennt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen an, wenn Versicherte rechtzeitig alles Zumutbare unternommen haben und die Verzögerung dem Verantwortungsbereich der Vertragsarztpraxis und der Krankenkasse zuzurechnen ist.
Das Bundessozialgericht entschied etwa zugunsten einer Versicherten, die rechtzeitig ihre Arztpraxis aufgesucht hatte, wegen Überlastung aber erst einen späteren Termin erhielt. Das Urteil vom 21. September 2023, B 3 KR 11/22 R, begründet jedoch keine allgemeine Ausnahme für verspätete Arztkontakte. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände und das rechtzeitige Bemühen um die Feststellung.
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Wer von der Praxis auf einen späteren Termin verwiesen wird, sollte Datum, Anlass und Auskunft möglichst nachvollziehbar dokumentieren. Das kann bei einem späteren Streit helfen, den Ablauf zu belegen.
Die besondere Monatsregelung garantiert keine Nachzahlung
Unabhängig vom entschiedenen Fall gibt es für bestimmte Versicherte eine zusätzliche Schutzregelung. Hängt ihre Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom Krankengeldanspruch ab, kann eine weitere AU-Feststellung wegen derselben Krankheit innerhalb eines Monats den Anspruch erhalten. Diese Regelung gilt nicht pauschal für alle Versicherten und lässt sich insbesondere nicht ohne Prüfung auf hauptberuflich Selbstständige übertragen.
Dabei muss zwischen dem Fortbestand des Anspruchs und der Auszahlung unterschieden werden. Nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V ruht der Anspruch in dieser Konstellation bis zur weiteren ärztlichen Feststellung. Allein aufgrund der Monatsregelung wird die entstandene Zahlungslücke deshalb nicht geschlossen.
Selbstständige müssen ihren Krankengeldschutz gesondert absichern
Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Nach § 44 Absatz 2 SGB V können sie den gesetzlichen Anspruch durch eine Wahlerklärung einschließen. Dieser beginnt grundsätzlich mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit; daneben kommen Krankengeldwahltarife infrage.
Auch wer Krankengeldschutz vereinbart hat, muss seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Die Absicherung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Warum Schulden allein für das Eilverfahren nicht ausreichten
Die Frau erhielt bereits laufend Krankengeld. Ihre Schulden und die damit verbundenen Belastungen belegten nach Auffassung des LSG keinen gegenwärtigen schweren und unzumutbaren Nachteil ausreichend. Der Beschluss betrifft vorläufigen Rechtsschutz und ist kein abschließendes Hauptsacheurteil über die Nachforderung.
Ein Eilverfahren nach § 86b Absatz 2 SGG soll wesentliche Nachteile während eines laufenden Rechtsstreits abwenden. Dafür müssen ein voraussichtlicher Anspruch und die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Bei Forderungen für abgeschlossene Zeiträume muss nachvollziehbar sein, weshalb die ausstehende Zahlung heute noch einen schweren Nachteil verursacht, der keinen Aufschub duldet.
Praxisbeispiel: Entscheidend ist auch der Ablauf in der Arztpraxis
Eine Selbstständige mit vereinbartem Krankengeldschutz ist wegen einer schweren Gelenkerkrankung bis Freitag krankgeschrieben. Die weitere AU-Feststellung erfolgt erst am folgenden Mittwoch. Eine später ausgestellte Chronikerbescheinigung gleicht die verspätete Feststellung nicht automatisch aus.
Hat sie rechtzeitig die Praxis aufgesucht und wurde dort auf Mittwoch verwiesen, muss zusätzlich geprüft werden, ob eine anerkannte Ausnahme vorliegt. Dafür können Aufzeichnungen über den Praxisbesuch und die Terminvergabe wichtig sein. Das Beispiel ist fiktiv.
Häufige Fragen zu AU-Lücken und Krankengeld
Kann eine Chronikerbescheinigung eine fehlende Krankschreibung ersetzen?
Grundsätzlich nicht. Sie betrifft die abgesenkte Zuzahlungsgrenze, während für Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden muss.
Was gilt, wenn die Arztpraxis den Termin verschiebt?
Eine Verzögerung aus dem Verantwortungsbereich der Praxis kann unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein. Entscheidend ist unter anderem, dass Versicherte sich rechtzeitig um die AU-Feststellung bemüht haben.
Wird während der besonderen Monatsfrist Krankengeld ausgezahlt?
Die Monatsregelung kann bei bestimmten Versicherten den Anspruch erhalten. Bis zur weiteren ärztlichen Feststellung ruht dieser jedoch grundsätzlich, sodass die Regelung keine Auszahlung für die Lückentage garantiert.
Muss die Krankschreibung während eines Rechtsstreits weitergeführt werden?
Ja, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, sollten Betroffene diese auch während des Streits rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Ein Widerspruch oder eine Klage ersetzt die weiteren Feststellungen nicht.
Ist nach einem abgelehnten Eilantrag der Anspruch endgültig verloren?
Nein, eine Eilentscheidung ist von einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterscheiden. Betroffene sollten deshalb die Fristen für Widerspruch und Klage unabhängig davon beachten.




