Bürgergeld: Nur das darf man jetzt noch besitzen

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So viel darfst du beim Jobcenter besitzen: Was 2026 geschützt bleibt

Wer nach einem Jobverlust zum Jobcenter muss, darf einen Teil seiner Ersparnisse behalten. Wie viel geschützt bleibt, hängt seit Juli 2026 vom Alter, von der Bedarfsgemeinschaft und vom Beginn des Bewilligungszeitraums ab.

Die oft genannten 40.000 Euro gelten deshalb längst nicht mehr für jeden neuen Bürgergeld-Antrag. Gleichzeitig kann der gesamte geschützte Besitz deutlich über dem persönlichen Geldfreibetrag liegen, weil das Gesetz etwa für ein angemessenes Auto zusätzliche Ausnahmen vorsieht.

Neue Freibeträge: Zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung des Jobcenters Grundsicherungsgeld. Für Bewilligungszeiträume, die ab Juli beginnen, gelten grundsätzlich die neuen Vermögensregeln.

Der allgemeine Freibetrag richtet sich nach § 12 SGB II nach dem Lebensalter und steht jeder Person der Bedarfsgemeinschaft zu. Die Tabelle übersetzt die gesetzlichen Formulierungen in das tatsächlich erreichte Alter.

Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag pro Person
Unter 30 Jahren 5.000 Euro
30 bis 39 Jahre 10.000 Euro
40 bis 49 Jahre 12.500 Euro
Ab 50 Jahren 20.000 Euro

Der höhere Betrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem der entsprechende Geburtstag liegt. Wer beispielsweise im November 50 wird, hat schon ab dem 1. November einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Die Formulierung „ab dem 51. Lebensjahr“ bedeutet damit ab dem 50. Geburtstag. Wer erst den 51. Geburtstag berücksichtigt, setzt den höheren Schutz ein Jahr zu spät an.

Die früheren 40.000 Euro sind noch möglich

Die einjährige Karenzzeit für gewöhnliches Geldvermögen ist im neuen Recht entfallen. Wer erstmals für einen Zeitraum ab Juli 2026 Leistungen beantragt, kann sich deshalb grundsätzlich nicht mehr auf den früheren Schutz von 40.000 Euro berufen.

Für ältere Bewilligungszeiträume gibt es jedoch eine ausdrückliche Übergangsregel: Haben sie vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt nach § 65a SGB II bis zu ihrem Ende das bisherige Vermögensrecht anwendbar. Erst der folgende Bewilligungszeitraum fällt unter die neuen Regeln.

Nach dem alten Recht waren während einer noch laufenden Vermögenskarenzzeit 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt. Außerhalb dieser Karenzzeit betrug der allgemeine Freibetrag 15.000 Euro je Person.

Deshalb reicht der Blick auf das Datum eines Schreibens nicht aus. Wer im Herbst 2026 einen Bescheid erhält, sollte prüfen, wann der betreffende Bewilligungszeitraum begonnen hat.

Mehrere Konten ergeben keinen mehrfachen Freibetrag

Das Jobcenter betrachtet das verwertbare Vermögen insgesamt: Dazu gehören beispielsweise Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und frei verfügbare Kapitalanlagen. Auch Immobilien oder wertvolle Gegenstände können berücksichtigt werden, sofern keine Schutzvorschrift greift.

Wer 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und 5.000 Euro in einem gewöhnlichen ETF-Depot besitzt, verfügt grundsätzlich über 11.000 Euro Geldvermögen. Die Verteilung auf verschiedene Banken vergrößert den Freibetrag nicht.

Bei Wertgegenständen zählt grundsätzlich der aktuelle Verkehrswert und damit der erzielbare Verkaufspreis. Ein früher hoher Kaufpreis sagt noch wenig darüber aus, welchen Betrag das Jobcenter heute berücksichtigen darf.

Familien können ungenutzte Freibeträge übertragen

Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Auch Kinder haben einen eigenen Freibetrag, der nach dem neuen Recht bei unter 30-Jährigen 5.000 Euro beträgt.

Bei einem Paar im Alter von 35 und 44 Jahren ergeben sich beispielsweise Freibeträge von insgesamt 22.500 Euro. Hat eine Person mehr und die andere entsprechend weniger Vermögen, muss die Übertragung des ungenutzten Freibetrags berücksichtigt werden.

Bei Kindern gibt es eine zusätzliche Grenze: Ihr eigenes Vermögen dient grundsätzlich ihrem eigenen Lebensunterhalt. Es darf nicht pauschal zur Finanzierung der Eltern herangezogen werden.

Auto und Hausrat kommen zum Freibetrag hinzu

Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft sind gesondert geschützt. Ihr Wert verbraucht deshalb grundsätzlich keinen Teil des allgemeinen Vermögensfreibetrags.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt ein Auto regelmäßig als angemessen, wenn der erzielbare Verkaufserlös nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung höchstens 15.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Wert sind die persönlichen Umstände zu prüfen; ein teureres Fahrzeug führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Leistungen.

Wird das Auto als unangemessen eingestuft, ist nach den Weisungen der übersteigende Wert beim allgemeinen Vermögen zu berücksichtigen. Welche weiteren Rücklagen und Gegenstände vor der Anrechnung geschützt sind, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen ab.

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Das eigene Zuhause muss nicht sofort verkauft werden

Ein selbst bewohntes Haus ist grundsätzlich bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern geschützt, eine selbst bewohnte Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die Grenze für jede weitere Person um 20 Quadratmeter.

Während der einjährigen Karenzzeit nach den Unterkunftsvorschriften bleibt selbst genutztes Wohneigentum bei der Vermögensprüfung unabhängig von seiner Größe geschützt. Auch danach können größere Wohnflächen anerkannt werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Der Schutz der Immobilie bedeutet allerdings keine Zusage, sämtliche laufenden Ausgaben zu übernehmen. Für Eigenheim und Unterkunftskosten beim Jobcenter gelten unterschiedliche Prüfungen.

Altersvorsorge ist geschützt – aber nicht jedes Sparkonto

Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Vorsorgeformen können zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag geschützt sein. Dazu gehören beispielsweise entsprechend geschützte Riester-Verträge.

Ein gewöhnliches Tagesgeldkonto oder ein frei verfügbares ETF-Depot wird dagegen nicht allein deshalb ausgenommen, weil das Geld später die Rente aufbessern soll. Für Menschen mit Zeiten hauptberuflicher Selbstständigkeit ohne Beiträge zu den gesetzlich genannten Versorgungssystemen bestehen zusätzliche Schutzmöglichkeiten, deren Umfang individuell berechnet wird.

Was passiert, wenn die Rücklagen über der Grenze liegen?

Verwertbares, nicht anderweitig geschütztes Vermögen oberhalb der Freibeträge muss grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Die Freibeträge bestimmen damit den Zugang zur Unterstützung; das Jobcenter zieht das Ersparte nicht selbst ein.

Für jüngere Betroffene ist der Einschnitt gegenüber dem früheren Schutz besonders deutlich. Wer unter 30 ist und neu Leistungen beantragt, kann schon mit Rücklagen über 5.000 Euro auf den Einsatz des Ersparten verwiesen werden.

Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder würde gerade ihre sofortige Durchführung eine besondere Härte bedeuten, sieht § 24 Absatz 5 SGB II Leistungen als Darlehen vor. Eine solche Überbrückung sollte geprüft werden, bevor jemand trotz vorhandenen Vermögens ohne Geld für den täglichen Bedarf dasteht.

Ein hoher Kontostand ersetzt keine korrekte Prüfung

Betroffene sollten dem Jobcenter ihre Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen und Schutzgründe mit geeigneten Unterlagen belegen. Dazu können aktuelle Wertnachweise, Versicherungsverträge oder Angaben zur Selbstnutzung einer Immobilie gehören.

Bei einer Ablehnung durch das Jobcenter lohnt sich ein Blick auf Alter, Bewilligungszeitraum und die Zuordnung geschützter Gegenstände. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Ein Beispiel aus der Praxis

Miriam ist 43 Jahre alt, lebt allein und beantragt erstmals für November 2026 Grundsicherungsgeld. Sie besitzt 13.500 Euro frei verfügbares Sparguthaben und einen angemessenen Gebrauchtwagen im Wert von 9.000 Euro.

Ihr allgemeiner Freibetrag beträgt 12.500 Euro; das Auto ist zusätzlich geschützt. Ohne weitere Schutzgründe muss sie grundsätzlich die darüberliegenden 1.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einsetzen, während der Freibetrag von 12.500 Euro unangetastet bleibt.

Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen beim Jobcenter

Wie viel Geld darf ich auf dem Konto behalten?

Nach dem neuen Recht bleiben je nach Alter 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro pro Person geschützt. Das ist ein Freibetrag für das gesamte berücksichtigungsfähige Vermögen und keine eigene Grenze für jedes Konto.

Gelten die 40.000 Euro aus dem Bürgergeld noch?

Sie können innerhalb der alten Vermögenskarenzzeit weiterhin gelten, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat. Für Bewilligungszeiträume ab Juli 2026 greift grundsätzlich das neue altersabhängige System.

Ab wann gelten die 20.000 Euro?

Der Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die Person 50 Jahre alt wird. Die gesetzliche Angabe „ab dem 51. Lebensjahr“ meint den Beginn dieses Lebensjahres am 50. Geburtstag.

Muss ich mein Auto verkaufen, bevor ich Leistungen bekomme?

Ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft ist gesondert geschützt. Regelmäßig gilt ein erzielbarer Erlös bis 15.000 Euro nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung als angemessen; bei höheren Werten kommt es auf den Einzelfall an.

Darf ich trotz Jobcenter ein eigenes Haus besitzen?

Ja, selbst genutztes Wohneigentum kann unabhängig vom allgemeinen Geldfreibetrag geschützt sein. Außerhalb der Unterkunftskarenzzeit gelten grundsätzlich 140 Quadratmeter für ein Haus und 130 Quadratmeter für eine Eigentumswohnung, mit Erweiterungen für größere Haushalte und Härtefälle.

Kann das Jobcenter meine gesamten Ersparnisse verlangen?

Geschützte Freibeträge und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden. Für den Lebensunterhalt einzusetzen ist grundsätzlich nur der darüberliegende Teil des verwertbaren Vermögens.